TY - JOUR U1 - Zeitschriftenartikel, wissenschaftlich - begutachtet (reviewed) A1 - Ziegler, Ernst T1 - Über das Säcken in der Reichsstadt und Republik St. Gallen JF - Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung N2 - Geköpft, gehängt, verbrannt und ertränkt wurde in früheren Zeiten auch in der Reichsstadt und Republik St. Gallen. Dabei war die Justiz in Stift und Stadt St. Gallen vergleichsweise human. So kann beispielsweise in der Stadt nicht von Hexenwahn gesprochen werden. Während der schlimmsten »Hexen- und Teufelszeit« im 17. Jahrhundert fanden hier rund 30 eigentliche Zauberei- und Hexenprozesse statt; in »nur« 13 Fällen wurde die Todesstrafe verhängt. Zwischen 1465 und 1595 wurden in St. Gallen etwa zehn Männer und vor allem Frauen durch Ertränken hingerichtet – eine Todesstrafe, die in der Regel bei Kindesmord vollzogen wurde. Bei vielen Völkern war der Kindesmord »ein vielgebrauchtes und wahrscheinlich notwendiges Mittel, um einem unerwünschten Wachsen der Volkszahl oder einer relativen Überbevölkerung zu Zeiten plötzlich einbrechender Hungersnot« vorzubeugen. [1] Die Lex Frisionum, das Gesetz der Friesen, gestand der Mutter noch das Recht zu, »ihre Kinder gleich nach der Geburt zu töten«. Später konnte dann nur noch der Vater »die Tötung eines neugeborenen Kindes« verfügen. [2] KW - Sankt Gallen KW - Sankt Gallen 〈Region〉 KW - Hinrichtung KW - Ertrinken Y1 - 2013 UN - https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:bsz:31-opus-211414 U6 - https://doi.org/10.57962/regionalia-21141 DO - https://doi.org/10.57962/regionalia-21141 VL - 131 SP - 135 EP - 153 ER -