TY - JOUR U1 - Zeitschriftenartikel, wissenschaftlich - begutachtet (reviewed) A1 - Aumüller, Michael T1 - Aufbau und Funktion des so genannten Urfehdbuchs aus dem Stadtarchiv Freiburg im Breisgau JF - Zeitschrift des Breisgau-Geschichtsvereins "Schau-ins-Land'' N2 - Freiburg, den 15. Juni 1495: Der zuständige Schreiber notiert in der städtischen Rats Erkanntnus folgende Anweisung: "Man sol den Höltzli annemen, in Sant Martins turn furen, von stund an inn fragen, im trówen vf den diebsturn. Seit er nit, inn in diebsturn furen, in der ordnung zu im gon. Nach sinr sag haben bürgermeister vnd obristmeister gwalt witer ze handeln." Fälle wie dieser tauchen in der städtischen Überlieferung immer wieder auf. Personen sollten gefangen genommen und im städtischen Gefängnis, im Martinsturm, verhört werden. Waren sie nicht geständig, drohte man ihnen an, sie in den Diebsturm - und damit in die Folterkammer - zu überführen. Nach der "Aussage" des Delinquenten sollten dann der Bürger- und der Obristmeister über das weitere Vorgehen entscheiden. Neu sind hingegen die Anweisungen am Rand. Blättert man die Rats Erkanntnus der Jahre 1495/1496 durch, bleibt das Auge des Lesers zuweilen an Marginalien, wie der genannten oder wie: ins vrgicht buch, ins freuelbuch oder ins vrfech buch schriben hängen. Die Rats Erkanntnus, eine Form der Ratsprotokolle, genügte demnach nicht als Aufzeichnungsort, die Vorkommnisse sollten nochmals gesondert niedergeschrieben werden. KW - Stadtarchiv 〈Freiburg im Breisgau〉 KW - Handschrift KW - Rechtsquelle Y1 - 2005 UN - https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:bsz:31-opus-177664 U6 - https://doi.org/10.57962/regionalia-17766 DO - https://doi.org/10.57962/regionalia-17766 VL - 124 SP - 47 EP - 70 ER -