TY - JOUR U1 - Zeitschriftenartikel, wissenschaftlich - begutachtet (reviewed) A1 - Winter, Jörg T1 - Seit 100 Jahren in Geltung BT - die staatskirchenrechtlichen Artikel der „Weimarer Reichsverfassung“ im Gefüge des Grundgesetzes JF - Jahrbuch für badische Kirchen- und Religionsgeschichte N2 - Am 14. August 1919 trat „Die Verfassung des Deutschen Reichs“ in Kraft, besser bekannt als „Weimarer Reichsverfassung“ (WRV). Sie war die erste republikanische Reichsverfassung und trat nach dem Ende des ersten Weltkrieges und dem damit verbundenen Zusammenbruch der Monarchie an die Stelle der Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871. Trotz der staatsrechtlichen Umbrüche der Jahre 1933, 1945 und 1989/90 sind Teile dieser Verfassung bis heute in Kraft geblieben und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vollgültiges Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, die nicht etwa gegenüber den anderen Artikeln des Grundgesetzes auf einer Stufe minderen Ranges stehen. Es handelt sich um Bestimmungen, die das institutionelle Verhältnis des Staates zu den Religionsgemeinschaften betreffen, welche durch Art 140 zum Bestandteil des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 erklärt worden sind. KW - Staatskirchenrecht KW - Die Verfassung des Deutschen Reichs 〈1919〉 KW - Deutschland. Verfassunggebende Nationalversammlung KW - Weimarer Republik KW - Kirche KW - Staat KW - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Y1 - 2019 UN - https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:bsz:31-opus-208586 U6 - https://doi.org/10.57962/regionalia-20858 DO - https://doi.org/10.57962/regionalia-20858 VL - 13 SP - 41 EP - 56 ER -