Verfassungsgeschichte
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Obgleich die publizistische Auseinandersetzung mit agrarischen Konflikten zwischen Untertanen und ihrer Herrschaft nicht viel jünger als ihr Gegenstand selbst ist, eine latente Aufstandsfurcht der Obrigkeit schon früh das Bedürfnis nach der Entwicklung von "Strategien zur Vermeidung oder Pazifizierung von Revolten"geweckt hat, stellte Peter Bierbrauer im Jahre 1980 für die Forschung in der Bundesrepublik Deutschland fest, daß eine "systematische, an grundsätzlichen Fragestellungen orientierte Auseinandersetzung mit den Aufständen zwischen 1525 und dem Ende des Alten Reiches [...], einmal abgesehen von einigen ersten Annäherungsversuchen in der neueren Forschung, bis heute nicht erfolgt" ist. Dies dürfte vor allem auf die nachhaltige Wirkung der Geschichtsschreibung des 19. Jahrhunderts zurückzuführen sein, die dem Bauern als von "unten wirkende
Kraft [...] keinen Platz" zugestanden und den Bauernkrieg als Naturereignis, als Einbruch von Natur in Geschichte, charakterisiert hatte. Das Ausbleiben großer Bauernaufstände im Alten Reich des 17. und 18. Jahrhunderts schien die seit den dreißiger Jahren von Günther Franz vertretene These von der politischen Bedeutungslosigkeit des deutschen Bauern nach der Niederlage von 1525 zu stützen. Der nur wenige Jahre zuvor erschienene Aufsatz von Otto Schiff, in dem dieser festgestellt hatte, "daß der deutsche Bauer [...] sich nach 1525 keineswegs mit den herrschenden Zuständen abgefunden hat", blieb hingegen ohne Resonanz.
Unter den burgenpolitischen Maßnahmen nahm bei den Pfalzgrafen bei Rhein besonders die Burglehenspolitik eine wichtige Rolle ein. Ein Burglehen unterschied sich von einem normalen Lehen durch eine vom Burgmann zu erbringende Dienstleistung. Denn die Burgmannen hatten auf denen ihnen zugewiesen Burgen die Bewachung und Verteidigung, die sogenannte Burghut, zu leisten. Dazu mußten sie ursprünglich grundsätzlich ständig auf den Burgen anwesend sein. Gegenstand eines Burglehens war nicht die Burg selbst, sondern zumindest anfänglich eine feste Geldsumme. Das Burglehen diente quasi der wirtschaftlichen Ausstattung des Burgmanns. Die ständige Präsenzpflicht der Burgmannen bedeutete aber nicht, daß diese zu niederen Diensten wie Tor- oder Turmwachen eingesetzt wurden. Diese blieben vielmehr dem unteren Personal vorbehalten.
"Nu was eß zur selben tzyt gar eyn drocken jar unde eyn hey tzyt, so das in der stad keyn waßßer enwaß. Auch was der lude vile busßin der stad, etzliche by iren weßin, bie iren ackern, in den grunden unde welden, in iren garten unde derglichin, wo ickelichs zu schicken hatte. Da geschach eß uff den vorgenanten donnerstag, nach mittage alß die glocke I slug, da herhub sich leyder eyn grußlich fur [...]". So beginnt eine der wohl besten Reportagen des 15. Jahrhunderts, verfaßt von dem Augenzeugen Wigand Gerstenberg (1457-1522), über einen Großbrand, der im Mai 1476 die landgräflich-hessische Stadt Frankenberg stark zerstörte. Doch nicht das alles verzehrende Feuer interessiert in diesem Zusammenhang, sondern eine wesentliche, in dem Text plastisch sich ausdrükkende Grundkonstante kleinstädtischer Existenz: Frankenberg war damals mit ungefähr 1000 bis 1100 Bewohnern eine jener für zahlreiche Landschaften Deutschlands typischen kleineren Städte, ein Städtchen immerhin, das durch sein Wollgewerbe und den Bergbau überregionale Bedeutung erlangt hatte. Dennoch der Bericht Gerstenbergs hält es minutiös fest - war das Leben dieser Stadt, der Alltag des überwiegenden Teiles ihrer Bürger und Einwohner durch die Landwirtschaft geprägt. Als der Brand um die Mittagszeit ausbrach, war Frankenberg nahezu menschenleer, "do was wenick fulckes" in der stad. Die Bewohner arbeiteten draußen vor den Mauern auf ihren Feldern, in den Wäldern, in ihren Gärten.
Der erste Bürgerkampf
(2005)
Im 14. Jahrhundert stellten bedeutende äußere Herausforderungen und innere Veränderungen die Konstanzer Bürger vor eine neue Situation: Das Bürgermeisteramt entstand zwischen 1307 und 1309, man schloss 1312 das erste außenpolitische Bündnis, auch die ältesten Satzungen der Stadt wurden in diesen Jahren niedergelegt. Konstanz wurde in den Thronstreit zwischen Friedrich dem Schönen und Ludwig dem Bayern verwickelt, dann in die Auseinandersetzungen des Wittelsbachers mit den Päpsten und mit dem späteren Kaiser Karl IV. Die Habsburger machten mehrere Anläufe, ihren Zugriff auf die Stadt zu verstärken. Ab der Mitte der 1330er Jahre nahmen die Spannungen zum Stadtherrn, dem Bischof, immer mehr zu und fanden ihren Höhepunkt unter Heinrich von Brandis (1357-1383). Im Jahr 1372 konnte sich die Stadt endgültig von diesem lösen und ihre weitgehende Unabhängigkeit gegenüber den Nachfolgern Heinrichs verteidigen.
Das älteste badische Lehnbuch war bisher noch nicht Gegenstand einer eingehenden Untersuchung oder Edition. Hier wird nun diese wichtige Quelle in einer allen wissenschaftlichen Anforderungen genügenden Edition vorgestellt und in ihre besitzgeschichtlichen und genealogischen Zusammenhänge eingeordnet. Die genaue Untersuchung des Standes der Lehnsträger erhellt gleichzeitig die soziale Funktion des Lehnrechts in einer Zeit der sich entfaltenden landesfürstlichen Territorialmacht. Während die Geschichte des frühen und hochmittelalterlichen Lehnswesens in erster Linie am Reich orientiert war, verlagert sich nunmehr der Schwerpunkt der Entwicklung in die Territorien. Damit erschließen Editionen wie die vorliegende nicht nur einzelne regionale Sonderformen, sondern ermöglichen erst der Forschung einen Überblick über die Vielgestaltigkeit des spätmittelalterlichen Lehnswesens.
Das Urbar der fürstlichen Abtei Ellwangen von 1337 diente dem Zweck, Besitz und Rechte aufzuzeichnen, die der Abtei unmittelbar nutzbar waren. Als weitaus umfangreicher und geografisch weiter verstreut erweist sich der abteiische Lehenbesitz, der erstmals im Ellwanger Lehenbuch A von 1364 bzw. 1369 beschrieben wurde. Über Besitz und Einkünfte des Ellwanger Konvents informieren Aufzeichnungen des 12. und 13. Jahrhunderts im Sommerlektionar des Konvents. Das Güterverzeichnis aus der Zeit um 1136 berichtet über die Entfremdung konventischer Güter. Das Necrologium Elvacense, begonnen gegen Ende des 12. Jahrhunderts, enthält ebenfalls besitzgeschichtliche Hinweise. Die konventischen Ämter wie Kellerei, Kustorei, Obleiamt, Siechenamt, Spitalamt, Kantorei sowie die Propstei Hohenberg legten im 14. und 15. Jahrhundert eigene Güterverzeichnisse an. Zu erwähnen sind außerdem ein um 1360 angelegtes Güterverzeichnis über den Weiler Buch und das abgegangene Stocken bei Buch sowie ein Zinsbuch der Ellwanger Pfarrei von 1353. Erst die Edition dieser Besitzverzeichnisse wird ein Gesamtbild vom Besitz und von der Verwaltung des mittelalterlichen Lehenverbands fürstliche Abtei Ellwangen vermitteln können.
In seiner Dissertation: "Markgraf Philipp I. von Baden und sein Kanzler Dr. Hieronymus Veus" usw. Freiburg 1935 hat auf S. 10 G. Kattermann eine älteste bis jetzt belegte Erwähnung von Landständen in der eigentlichen Markgrafschaft Baden für das Jahr 1515 festgestellt, nachdem zuvor F. Wielandt in dieser Zeitschrift N. F. 46, S. 568 sich zur Frage des Bestehens von Ständen in dem genannten Gebiet unter Christoph I. zurückhaltend geäußert hatte. Einen noch etwas früheren Beleg für Stände in der eigentlichen Markgrafschaft aus der Regierungszeit Christophs I. hat nun der Verfasser dieser Mitteilung unlängst gefunden. Der Verfasser ist seit einiger Zeit damit beschäftigt, auf Anregung des Leiters des Pforzheimer Stadtarchivs, Herrn Altstadtrat Kern, den im Bad. Generallandesarchiv aufbewahrten Nachlaß des 1841 verstorbenen Pforzheimer Lokalhistorikers G. A. Lotthammer durchzusehen.
Die in den letzten Jahren vielfach erhobene Forderung, Fragen der alemannisch-schwäbischen Verfassungsgeschichte durch genaue Einzelforschung zu fördern, hat unserem Forschungsgebiet Untersuchungen gebracht, die mehrfach über den konkreten Zweck der einzelnen Arbeit hinausgehende, allgemeinere Bedeutung erlangt haben. Seit meinem auf der Donaueschinger Tagung der Bad. Histor. Kommission 1936 gehaltenen Vortrag, in dem ich die Notwendigkeit der Zusammenfassung der Forschungsergebnisse im Hinblick auf eine geschichtliche Landschaft betonte, haben wir aus dieser Ganzheitsbetrachtung für eine Reihe von einzelnen Fragen schwäbischer Verfassungsgeschichte Aufschlüsse erhalten, die mit der älteren Methode der
Landesgeschichtsforschung nicht erreichbar waren. Das früher gezeichnete Bild der Verfassungsentwicklung des alemannischen Stammes hat in vielen Einzelheiten, dadurch aber auch im gesamten Korrekturen erfahren, die geeignet sind, im Laufe der Zeit die allgemeine deutsche Verfassungsgeschichte zu beeinflussen.
Im Rückblick auf den Dreißigjährigen Krieg musste die schwedische Intervention im Frühsommer 1630 in den Augen der südwestdeutschen geistlichen Reichsstände als Anfang vom Ende vielversprechender Chancen und weitreichender Ambitionen gelten. Bis dahin entwickelten sich die politischen Verhältnisse für die katholische Seite durchaus günstig. Der zwar mühsame, aber doch spürbare militärische Erfolg des Kaisers und seiner Bündnispartner schuf politische Spielräume. Sie ermöglichten es den gegenreformatorischen Kräften in Schwaben und dem Reich, Kaiser Ferdinand II. (reg. 1619–1637) zum Erlass des Restitutionsedikts zu bewegen. Die Rückgewinnung der seit dem Passauer Vertrag 1552 an die protestantische Seite verloren gegangenen Kirchengüter wurde Realität und mobilisierte Kräfte bei der Wiederbesiedelung der Klöster. In Unkenntnis und vielleicht auch ohne Vorstellungskraft bezüglich der noch folgenden Auswirkungen des Krieges, klagten die in den geistlichen Territorien politisch verantwortlichen Akteure gleichwohl bereits während der ersten Kriegshälfte ständig über die vermeintlich unzumutbaren Belastungen des Krieges und ihren drohenden Ruin. Als mindermächtige Reichsstände mit zumeist nur kleinen oder sehr kleinen Territorien waren die geistlichen Stände des Schwäbischen Kreises nicht mit eigenen Truppen am Krieg beteiligt. Für die katholische Liga waren sowohl die Fürstbischöfe von Konstanz und Augsburg wie auch die Schwäbischen Reichsprälaten in erster Linie zur Truppenfinanzierung von Bedeutung, nicht durch die Aufstellung eigener Heereskontingente.
Der Beitrag befasst sich in erster Linie mit dem Modernisierungs- und Reformbedarf der beiden Verfassungen von 1818 und 1819 anhand einer chronologischen Abfolge, wobei der Schwerpunkt auf Baden liegt. Hierbei ist der Frage nachzugehen, wie die Verfassungen während ihrer langen Geltungsdauer praktiziert wurden und welche Impulse von ihnen ausgingen. Auch ist zu berücksichtigen, welche weitreichenden Umwälzungen im politischen Alltag sowie bei der Entwicklung der Lebensbereiche sich in diesem Zeitraum zugetragen haben. Die Schlagworte Eisenbahn, Kommerz
und Industrialisierung stehen für die damit verbundene Beschleunigung und Modernisierung der Gesellschaft. Dies alles lässt sich auf staatsrechtlicher Ebene mit dem Begriff der Verfassungswirklichkeit umschreiben. "Verfassungsgeschichte ist die Geschichte der Verfassungswirklichkeit", wie es der Verfassungshistoriker Ernst Rudolf Huber (1903–1990) vor mehr als 50 Jahren prägnant formulierte.