Ordnungswesen und öffentliche Sicherheit
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Ordnung in der Stadt
(2012)
In früheren Zeiten hatten Dekrete der Obrigkeit noch in überschaubarer Zahl ausgereicht: Zwischen 1475 und 1690 waren in der Markgrafschaft Baden nur insgesamt 254 Erlasse herausgegeben worden. Nach 1690 setzte schon eine erste verstärkte landesherrliche Gesetzgebung ein, aber erst ab 1709 lässt sich - zunächst mit dem Amtsantritt des Markgrafen Karl III. Wilhelm (1679-1738) - eine deutliche Steigerung feststellen, und im Laufe des 18. Jahrhunderts kamen dann pro Jahr etwa 25 dazu, sodass es bis 1803 schon 2.153 Gesetze gab.
Betrunkene Studenten schwärmen in der Nacht lautstark durch die Gassen der Heidelberger Altstadt und erregen so den Ärger, wenn nicht gar den heftigen Zorn manchen Einwohners, der sich schlaflos in seinem Bett von einer Seite zur anderen dreht und dabei stille Flüche gegen die Rücksichtslosigkeit der Jugend ausstößt. Während draußen auf der Straße ein neues Lied angestimmt wird, grübelt der um seine Nachtruhe betrogene Bürger, wie er sich wehren kann und ob nicht ein Brief an den Oberbürgermeister fällig ist, damit eine solche Ruhestörung zukünftig durch strengere Sperrzeiten gar nicht erst entsteht. Oder zumindest durch häufigere polizeiliche Patrouillen auf der Unteren Straße zügig unterbunden wird … Diese Situation benötigt keine Jahresangabe, denn das wiederkehrende Auftauchen von Konflikten um die Nachtruhe dürfte in Heidelberg als eine historische Konstante in der gemeinsamen Geschichte von Stadt und Universität gelten. Und doch ändern sich die Zeiten, so dass der Historiker an einem gleichbleibenden Thema zeigen kann, wie unterschiedlich die Menschen am selben Ort ihr Zusammenleben organisierten, und nach welchen geschriebenen und ungeschriebenen Regeln sie ihr
Verhalten ausrichteten – auch wenn es bei der nächtlichen Ruhestörung eher um ein amüsantes als um ein politisch bedeutsames Thema zu gehen scheint, zumindest aus der Perspektive des Nicht-Betroffenen. So widmet sich dieser Aufsatz dem Ziel, mehr über das Verhältnis von Universität und Stadt, von Studenten und Bürgern in der Zeitspanne zwischen 1775 und 1805 herauszufinden. Warum ausgerechnet diese Jahreszahlen? Nun, sie könnten auch etwas anders lauten, auf ein genaues Datum kommt es dabei nicht an, und doch findet in diesen dreißig Jahren ein schleichender Wandel statt, in dessen Folge sich die Stellung der Studenten im öffentlichen Raum Heidelbergs verändert. Stadt und Universität, die bekanntlich auch gerne miteinander stritten und streiten, kooperierten schließlich in erstaunlicher Eintracht, um für mehr Disziplin unter den jungen Männern zu sorgen, die damals am Neckar nicht lautstark feiern, sondern fleißig studieren sollten.
Gleichgültig, wen man als den wichtigsten Träger der Reformation bewertet, ob Fürstenreformation oder – wie G. D. Dickens es sehen wollte – die Glaubensneuerung als „urban event“, als Magistratsreformation, nie ist bezweifelt worden, dass zwischen ihr und der Intensivierung und Ausweitung der öffentlichen Gewalt ein enger Zusammenhang – genauer – eine Wechselwirkung – bestand: Auf der einen Seite die Schaffung eines lutherischen Kirchenregiments unter Nutzung des politischen Potentials, auf der anderen die Stabilisierung der politischen Macht durch das Obrigkeitsverständnis der Reformatoren; im Ergebnis: Der frühneuzeitliche Obrigkeitsstaat auf dem Fundament eines konfessionell homogenen Untertanenverbandes. Geradezu paradigmatisch wird dies in der Vorrede zur Großen Kirchenordnung des Herzogtums
Württemberg von 1559 zum Ausdruck gebracht: Wie wir uns dann vor Gott schuldig erkennen [… ] wie auch des Gott, der Allmechtig, in seinem gestrengen Urteil von uns erfordern würdet, vor allen dingen unser undergebne Landtschafft mit der reinen Leer des heiligen Evangelii, so den rechten friden des Gewissens bringt unnd die hailsame waid z(o)m ewigen Hail unnd Leben ist, versorgen.
Rund 15 Jahre nach dem Abbruch der Rastatter Friedensverhandlungen im April 1799 veröffentlichte der großherzoglich-badische Geheime Rat Karl Wilhelm Ludwig Friedrich Freiherr Drais von Sauerbronn (1755–1830) eine Abhandlung über die damalige Kongresspolizei. Dass sich der Freiherr, der dieses außerordentliche Organ einst befehligt hatte, gerade im Jahr 1814 zur Drucklegung seiner Abhandlung entschied, war kein Zufall. Denn immerhin stand ein neuer Congress für der Deutschen Wohl bevor, der in groesserem Geist, in groesserer
Stadt, einen hoehern Character annimmt und sein Ziel sicherer treffen
wird. Zwar bedürfe dieser anstehende Kongress – so der Verfasser weiter – seiner kleinen Polizey-Geschichte nicht; ihr aber kann der Augenblick günstig seyn, indem man jezt von selbst und gern an ein Congressleben, das vor Kurzem erst unter sehr verschiedenen Umstaenden getrieben und genossen worden, vergleichend zurückdenkt.