Geistliche Territorien
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Obgleich die publizistische Auseinandersetzung mit agrarischen Konflikten zwischen Untertanen und ihrer Herrschaft nicht viel jünger als ihr Gegenstand selbst ist, eine latente Aufstandsfurcht der Obrigkeit schon früh das Bedürfnis nach der Entwicklung von "Strategien zur Vermeidung oder Pazifizierung von Revolten"geweckt hat, stellte Peter Bierbrauer im Jahre 1980 für die Forschung in der Bundesrepublik Deutschland fest, daß eine "systematische, an grundsätzlichen Fragestellungen orientierte Auseinandersetzung mit den Aufständen zwischen 1525 und dem Ende des Alten Reiches [...], einmal abgesehen von einigen ersten Annäherungsversuchen in der neueren Forschung, bis heute nicht erfolgt" ist. Dies dürfte vor allem auf die nachhaltige Wirkung der Geschichtsschreibung des 19. Jahrhunderts zurückzuführen sein, die dem Bauern als von "unten wirkende
Kraft [...] keinen Platz" zugestanden und den Bauernkrieg als Naturereignis, als Einbruch von Natur in Geschichte, charakterisiert hatte. Das Ausbleiben großer Bauernaufstände im Alten Reich des 17. und 18. Jahrhunderts schien die seit den dreißiger Jahren von Günther Franz vertretene These von der politischen Bedeutungslosigkeit des deutschen Bauern nach der Niederlage von 1525 zu stützen. Der nur wenige Jahre zuvor erschienene Aufsatz von Otto Schiff, in dem dieser festgestellt hatte, "daß der deutsche Bauer [...] sich nach 1525 keineswegs mit den herrschenden Zuständen abgefunden hat", blieb hingegen ohne Resonanz.
Die Abtei Reichenau hatte sich zu Ende des Hochmittelalters von der »Vormundschaft « ihrer Edelvögte befreit und stützte sich in der fiskalischen »Außenverwaltung « nun mehr und mehr auf ihre unfreien Dienstmannen. Das führte aber, verbunden mit dem unablässigen Niedergang der Abtei, zur Stärkung und Autarkie dieser Edelknechte. Ende des 13. Jahrhunderts konnten Abt und Konvent ohne die Zustimmung ihrer Ministerialen wirtschaftlich und politisch nicht mehr handeln.
Das Urbar der fürstlichen Abtei Ellwangen von 1337 diente dem Zweck, Besitz und Rechte aufzuzeichnen, die der Abtei unmittelbar nutzbar waren. Als weitaus umfangreicher und geografisch weiter verstreut erweist sich der abteiische Lehenbesitz, der erstmals im Ellwanger Lehenbuch A von 1364 bzw. 1369 beschrieben wurde. Über Besitz und Einkünfte des Ellwanger Konvents informieren Aufzeichnungen des 12. und 13. Jahrhunderts im Sommerlektionar des Konvents. Das Güterverzeichnis aus der Zeit um 1136 berichtet über die Entfremdung konventischer Güter. Das Necrologium Elvacense, begonnen gegen Ende des 12. Jahrhunderts, enthält ebenfalls besitzgeschichtliche Hinweise. Die konventischen Ämter wie Kellerei, Kustorei, Obleiamt, Siechenamt, Spitalamt, Kantorei sowie die Propstei Hohenberg legten im 14. und 15. Jahrhundert eigene Güterverzeichnisse an. Zu erwähnen sind außerdem ein um 1360 angelegtes Güterverzeichnis über den Weiler Buch und das abgegangene Stocken bei Buch sowie ein Zinsbuch der Ellwanger Pfarrei von 1353. Erst die Edition dieser Besitzverzeichnisse wird ein Gesamtbild vom Besitz und von der Verwaltung des mittelalterlichen Lehenverbands fürstliche Abtei Ellwangen vermitteln können.
Unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechtes gliedern sich die landwirtschaftlich genutzten Güter in unserem Gebiet in zwei große Kategorien: in bäuerliche Eigengüter und in grundherrliche Güter. Im ersten Fall steht den Bauern das volle, unbeschränkte, wirkliche Eigentum an ihrem Grund und Boden zu. Die Güter sind Eigentum ihrer Inhaber, Eigentum und Besitz decken sich. Die grundherrlichen Güter gehören irgend einer Grundherrschaft, der landesherrlichen oder einer privaten, zu eigen. Dieses grundherrliche Eigentum zeigt verschiedene Formen des Besitzrechtes. Entweder hatte der Grundherr sein Eigentum in Eigenbewirtschaftung genommen oder es in Zeitpacht an Bauern gegeben, oder er hatte den Bauern an den unter seiner Grundherrschaft stehenden Ländereien ein erbliches dingliches Nutzungsrecht eingeräumt, sich selbst nur ein Obereigentum vorbehalten; er hatte sie als sogenannte Erblehen oder zu Erbbestand verliehen. Es wurde in diesem Falle ein dominium utile des Bauern, wie dessen Nutzungsrecht genannt wurde, und ein dominium directum des Grundherrn unterschieden. Zeitpacht und Erblehen bedeuten ein abgeleitetes bäuerliches Besitzrecht, im Gegensatz zum wirklichen Eigentum des Bauern.
Die Darstellung der Herrschaft Schramberg auf der Pürschgerichtskarte des David Rötlin von 1564
(2004)
Die Herrschaft Schramberg, um die Zeit der Herstellung der Pürschgerichtskarte im Besitz des Rochus Merz von Staffelfelden und - nach dessen Tod - seiner Frau Anne Mertzin, bestand aus den Ämtern Schramberg mit Sulgen, Aichhalden, Mariazell, Tennenbronn und Lauterbach. Tennenbronn gehörte allerdings nur teilweise zu Schramberg, teils zu Württemberg, das sich auch das Patronatsrecht über die Kirche in Tennenbronn sichern konnte.
Vor 200 Jahren war das Schwarzwaldkloster St. Blasien für einige Tage württembergisch. Am 18. Januar 1806 stürmten Soldaten aus dem Württembergischen in das damals recht abgelegene Albtal, es waren 80 Grenadiere und dreißig Mann zu Pferd. Angeführt wurden die Militärs von einem Hauptmann. Die Soldaten öffneten die Klosterpforte, traten in die Räume
der Mönche und erklärten dem Abt, dass nunmehr das gesamte Anwesen der sanktblasianischen Benediktiner den Württembergern gehöre. Damit diese Übernahme dann auch nach außen dokumentiert war, brachten die Soldaten umgehend das Wappen des württembergischen Königs an der Eingang des Klosters an. Fast zur gleichen Zeit marschierten
württembergische Truppen nach Berau und belagerten dort das zu St. Blasien gehörende Frauenkloster.