1966/1967
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Nach den historischen Ortsnamenbüchern der Allgäuer Kreise Marktoberdorf
(1953) und Kaufbeuren (1960), die uns Dertsch schon geschenkt hat folgt
nunmehr, gleichsam als Krönung, Stadt- und Landkreis Kempten. Es ist nicht
nur das umfangreichste unter den drei Bänden (über 1500 Namen gegen 760
und etwa 240), es kamen ihm auch Erfahrungen und Beobachtungen bei der
Bearbeitung der beiden ersten Bände zugute, und es ist insofern auch das
interessanteste, weil wir hier im Mittelpunkt und stärksten Verbreitungsgebiet
eben der topographischen Namenwelt stehen, die für das Allgäu besonders
kennzeichnend ist.
Das ältere deutsche Rechtsdenken begreift sich als vollkommene und unabänderliche
Ordnung. Geschriebene Gesetze wie die Spiegel des Mittelalters
sind keine Rechtsschöpfungen, sondern Rechtsdarstellungen. Gleichgültig ist
daher auch die Urheberschaft, allein entscheidend sind Rechtskunde und
Autorität. Das Recht gründet in einer einheitlichen und überkommenen Überzeugung
der Gemeinschaft, vor allem ihrer Vertreter, der Schöffen und Urteiler.
Rechtsprechung war daher lediglich Rechtsfindung im Wortsinne.