340 Recht
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Ein "Exempel sine Exemplo"
(2008)
Am 20. Juni 1693 musste sich die alliierte Oberrhein-Armee in Schlachtordnung aufstellen, um dem Vollzug eines Kriegsgerichtsurteils gegen Georg Eberhard von Heddersdorf beizuwohnen. Dieser hatte noch einen Monat zuvor als Feldmarschallleutnant des Fränkischen Reichskreises und Ritter des Deutschen Ordens, Komtur des Ordens zu Heilbronn, Mitglied einer – wenn auch nicht führenden – Familie der fränkischen Reichsritterschaft sowie Kommandant von Stadt und Festung Heidelberg eine angesehene Position in ihren Rängen bekleidet. Weil er aber den Platz frühzeitig den Franzosen übergeben hatte, war er zunächst zum Tode verurteilt worden. Er wurde jedoch im letzten Moment, nachdem er schon mit dem Schinderkarren zur Exekution gefahren worden war, zur Verbannung begnadigt. Sein Fall erregte wegen seiner außergewöhnlichen Umstände schon das Interesse des zeitgenössischen militärischen und zivilen Publikums. Im folgenden soll nun danach gefragt werden, welchen tieferen Sinn Form und Inhalt dieser Bestrafung hatten.
Unter den burgenpolitischen Maßnahmen nahm bei den Pfalzgrafen bei Rhein besonders die Burglehenspolitik eine wichtige Rolle ein. Ein Burglehen unterschied sich von einem normalen Lehen durch eine vom Burgmann zu erbringende Dienstleistung. Denn die Burgmannen hatten auf denen ihnen zugewiesen Burgen die Bewachung und Verteidigung, die sogenannte Burghut, zu leisten. Dazu mußten sie ursprünglich grundsätzlich ständig auf den Burgen anwesend sein. Gegenstand eines Burglehens war nicht die Burg selbst, sondern zumindest anfänglich eine feste Geldsumme. Das Burglehen diente quasi der wirtschaftlichen Ausstattung des Burgmanns. Die ständige Präsenzpflicht der Burgmannen bedeutete aber nicht, daß diese zu niederen Diensten wie Tor- oder Turmwachen eingesetzt wurden. Diese blieben vielmehr dem unteren Personal vorbehalten.
Die mittelalterliche Welt war eine agrarisch geprägte. Zum Agrarsektor gehörten vier Fünftel der Bevölkerung, der – oft in der Vergangenheit fälschlicherweise als "geschichtslos" bezeichnete – Bauernstand ernährte mit seiner landwirtschaftlichen Produktion Adel, Klerus und Stadtbevölkerung. Seit dem beginnenden Hochmittelalter bildete sich als grundlegende ländliche Sozialform das Dorf heraus, eine dem Wesen nach bäuerliche Siedlungsgemeinschaft, die von der Landwirtschaft lebte und durch die Entwicklung unterschiedlichster funktionaler Zusammenhänge gekennzeichnet war. Das Dorf bildete den Rahmen für das wirtschaftliche und soziale Dasein der Mehrheit der Bevölkerung: der Bauern, und in der Form der Dorfgemeinde traten seine Bewohner auch als rechtlich handelnde Einheit, etwa gegenüber der Herrschaft, auf. Für die Erforschung dieses Gebiets bilden insbesondere die mittelalterlichen Rechtsquellen, auch vielfach mangels Überlieferungen aus anderen Lebensbereichen, Material von unschätzbarem Wert. Sie spiegeln wegen der direkten Aufzeichnung gewohnheitsrechtlicher Praktiken in erster Linie das angewandte Recht wider; als ein Produkt der Rechtswirklichkeit sind sie lebensnah und unmittelbar. Im Folgenden soll sich aus diesem Grund mit einer besonders bedeutenden und verbreiteten Rechtsquelle des Mittelalters befasst werden, dem so genannten Schwabenspiegel.
Mit seiner 1954 erschienenen "Geschichte des Gerichtsverfassungsrechts" hat der Tübinger Prozeßrechtler Eduard Kern eine Gesamtdarstellung der Geschichte der Gerichtsverfassung in Deutschland vorgelegt, die längst zu den Standardwerken rechtshistorischer Literatur gehört. Der allgemeingehaltene Titel läßt nicht erkennen, daß das eigentliche Thema des im wesentlichen schon gegen Ende des Dritten Reichs fertig gewordenen und bemerkenswerter Weise ohne Retouchen publizierbar gebliebenen Werks die Justizgeschichte der jüngsten, von der Französischen Revolution bis in die (damalige) Gegenwart reichenden Epoche gewesen ist. Sie nimmt mehr als drei Viertel des Buches ein, wodurch die auf den ersten 48 Seiten zusammengedrängte Behandlung der doch sehr viel komplizierteren mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Zustände den Charakter einer historischen Einleitung annimmt. Kern war der erste in Deutschland, der der neuesten Geschichte eines Hauptrechtsgebiets eine Gesamtdarstellung gewidmet hat. So konnte das von Helmut Coing herausgegebene, freilich unvollendet gebliebene Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, das ja sonst die Quellengeschichte des Gerichtsverfassungsrechts in seine Darstellung einbezogen hat, in seinen dreißig Jahre nach Kern erschienenen, das 19. Jahrhundert betreffenden Teilbänden auf die Behandlung der Gesetzgebungsgeschichte dieses Rechtsgebiets verzichten, ohne einen weißen Fleck zu hinterlassen, jedenfalls was die deutschen Entwicklungen betrifft.
Im März 1949 wurde vor dem Schwurgericht Freiburg einer der zahlreichen Prozesse wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit geführt. Die "Inbrandsetzungen" der Synagogen in Breisach, Eichstetten, Freiburg und Ihringen standen zur Verhandlung, also eine der von den nationalsozialistischen Machthabern in ganz Deutschland inszenierte Aktion, die der Nacht vom 9. auf den 10. November 1938 den euphemistischen Namen "Reichskristallnacht" eintrug. Ein 40 Zentimeter dickes Aktenbündel liegt allein zu den vier genannten Orten im Staatsarchiv Freiburg vor. Mehr als 40 Personen wurden zwischen 1946 und 1949 befragt, drei Jahre lang wurden Zeugen vernommen, bis die Beweisaufnahme abgeschlossen war und das Urteil verkündet werden konnte.
Die Region als Lebenswerk
(2004)
Kein anderes deutsches Ballungsgebiet ist so von politischen Grenzen durchschnitten wie der Rhein-Neckar-Raum: Mit dem Untergang der alten Kurpfalz vor 200 Jahren fand sich die Region im engen Korsett eines Dreiländerecks wieder, eine in Jahrhunderten gewachsene kulturelle Identität und enge wirtschaftliche Verflechtungen waren mit einem Mal in Frage gestellt. Seit der Weimarer Republik gab es daher Bestrebungen, wo nicht zu einer Grenzrevision, so doch zu verbindlicheren Formen grenzüberschreitender Zusammenarbeit im Gebiet um die Neckarmündung zu gelangen. Nach 1945 dann schienen sich in der Tat gleich mehrmals Chancen aufzutun, die Kurpfalz auch politisch wieder zusammenzuführen. Eine Neugliederung ließ sich zwar nicht durchsetzen, wohl aber immer engere Formen regionaler Kooperation. Im 1970 aus der Taufe gehobenen Raumordnungsverband Rhein- Neckar erreichte die Zusammenarbeit schließlich eine neue Qualität.
Die Hoheitsgrenze am Oberrhein und die Korrektion dieses Jahrhunderte hindurch weitgehend ungebändigten Fluglaufes standen zwangsweise stets in einer nahezu untrennbaren Verbindung. So lag einer ersten Übereinkunft zwischen der Markgrafschaft Baden und Frankreich über gemeinsame Rheinbaumaßnahmen aus dem Jahre 1778 besonders auch folgende Absicht zugrunde: "... die vielen Arme des Rheins allmählig abzuschneiden, um Land zu gewinnen, die Schiffahrt zu erleichtern, und die Hoheitsgrenze weniger wandelbar zu machen ...". So betonte ferner Johann Gottfried Tulla in der ersten seiner drei großen Denkschriften zur Rheinkorrektion aus den Jahren 1811/12: "Der Lauf des Rheins und die hydrotechnische Behandlung desselben steht in einem so engen Verhältnis mit der Hoheits- und mit der Eigentumsgrenze ...". Tangiert waren hierbei im Bereich des Großherzogtums Baden die Grenzverhältnisse zu Frankreich und Bayern. Zunächst nämlich grenzte Baden infolge der Frieden von Lüneville (1801) und Preßburg (1805) im Verlauf seiner Westflanke am Rhein, das heißt von Hüningen (unterhalb Basel) bis zur hessischen Grenze ausschließlich an Frankreich. Durch die Pariser Friedensschlüsse von 1814 und 1815 mußte Frankreich sich sodann nördlich Lauterburg vom Rhein wieder zurückziehen; hier trat mit dem Tauschvertrag von München (1816) Bayern an die Stelle von Frankreich.
"Nu was eß zur selben tzyt gar eyn drocken jar unde eyn hey tzyt, so das in der stad keyn waßßer enwaß. Auch was der lude vile busßin der stad, etzliche by iren weßin, bie iren ackern, in den grunden unde welden, in iren garten unde derglichin, wo ickelichs zu schicken hatte. Da geschach eß uff den vorgenanten donnerstag, nach mittage alß die glocke I slug, da herhub sich leyder eyn grußlich fur [...]". So beginnt eine der wohl besten Reportagen des 15. Jahrhunderts, verfaßt von dem Augenzeugen Wigand Gerstenberg (1457-1522), über einen Großbrand, der im Mai 1476 die landgräflich-hessische Stadt Frankenberg stark zerstörte. Doch nicht das alles verzehrende Feuer interessiert in diesem Zusammenhang, sondern eine wesentliche, in dem Text plastisch sich ausdrükkende Grundkonstante kleinstädtischer Existenz: Frankenberg war damals mit ungefähr 1000 bis 1100 Bewohnern eine jener für zahlreiche Landschaften Deutschlands typischen kleineren Städte, ein Städtchen immerhin, das durch sein Wollgewerbe und den Bergbau überregionale Bedeutung erlangt hatte. Dennoch der Bericht Gerstenbergs hält es minutiös fest - war das Leben dieser Stadt, der Alltag des überwiegenden Teiles ihrer Bürger und Einwohner durch die Landwirtschaft geprägt. Als der Brand um die Mittagszeit ausbrach, war Frankenberg nahezu menschenleer, "do was wenick fulckes" in der stad. Die Bewohner arbeiteten draußen vor den Mauern auf ihren Feldern, in den Wäldern, in ihren Gärten.
Wann genau das Land Baden, das 1947 seine vom Volk beschlossene Verfassung erhielt, gegründet wurde, steht nirgends klipp und klar geschrieben. Während General Eisenhauer unbekümmert schon am 19. September 1945 die Bildung der Länder Württemberg-Baden, Bayern und Hessen proklamierte und am 27. Oktober 1945 einen aus den Ministerpräsidenten dieser Länder bestehenden Ministerrat bildete, gingen die Franzosen weit vorsichtiger zu Werke. Mochte auch rückblickend aus der Sicht der Außenpolitik der USA der Zusammenschluß der nördlichen Bezirke der südwestdeutschen Länder als ein Provisorium "for administrative purpose" erscheinen, wie das Augenminister Marschall auf der Moskauer Konferenz formulierte, und schon damals eine Revision der künstlichen Grenze nach kulturellen, wirtschaftlichen und historischen Kriterien avisiert worden sein, so legte doch diese Entscheidung den Grund für die weitere territoriale Entwicklung. In der französischen Terminologie jener Jahre fehlt für Südwestdeutschland der formale Begriff einer Landesgründung. Der Begriff "Land" wird unsicher und mit wechselnder Bedeutung verwandt. Nur für Rheinland-Pfalz wird offiziell erklärt, daß ein Land "geschaffen" werde.
Ziel des frühmodernen Staates war es, eine einseitig definierte »gute Ordnung und Policey« durchzusetzen. In den Territorien des Alten Reichs erschienen landesherrrliche Verordnungen, welche auf eine umfassende Regulierung der sozialen Lebenswelt zielten. Die Gemeinden hatten dabei als unterste Stufe staatlicher Verwaltung die obrigkeitlichen Erlasse den Untertanen bekanntzumachen. Die Ortsvorsteher sollten die Anordnungen in der Gemeindeversammlung vorlesen. Amtsträger, welche die Bekanntmachung unterliegen, und Untertanen, welche der Belehrung fernblieben, sollten mit Geldbußen bestraft werden. Inwieweit solchen Bestimmungen Folge geleistet wurde, ist jedoch ebensowenig geklärt wie die generelle Wirksamkeit der zu verkündenden Rechtsnormen in der Gesellschaft.