340 Recht
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"Bundschuh nennen wir die Bewegung, die um das Jahr 1500 den südwestdeutschen Bauernstand erfaßt hat, mit dem Ziel, sich durch allgemeinen gewaltsamen Aufstand von dem wirtschaftlichen und sozialen Druck zu befreien, der damals auf dem niederen Volke lastete." Mit diesen Worten
leitete Albert Rosenkranz 1927 seine Darstellung der Vorgänge von 1493, 1502, 1513 und 1517 am südlichen Oberrhein ein. In zwei umfangreichen Bänden gab er eine Gesamtdarstellung der genannten Ereignisse sowie eine bis heute gültige und nahezu erschöpfende Edition aller bekannten Quellen. Der Arbeit von Rosenkranz folgten kürzere Abhandlungen von Friedrich Schaub und Willy Andreas sowie der Versuch von Günther Franz, die sogenannte "Bundschuhbewegung" in den Gang der bäuerlichen Erhebungen vom Spätmittelalter bis zum Deutschen Bauernkrieg einzuordnen. Eine wissenschaftliche Tagung in Bruchsal 2002 (den Anstoß gab die Erinnerung an den Untergrombacher Bundschuh von 1502) unterzog das gängige Bild des Bundschuhs einer kritischen Prüfung und setzte neue Akzente. Dem Impuls von "1502 / 2002" folgten Arbeiten von Thomas Adam (2002/2013), Johannes Dillinger (2005), Horst Buszello (2013, 2017), Klaus H. Lauterbach (2016), Gerhard Fouquet (2017) und Alexandra R. Nørgaard (2020).
Man mag es kaum glauben. Tatsächlich gibt es in den Archiven der Bundesrepublik Deutschland zu einem der wichtigsten Ereignisse der bundesdeutschen Nachkriegsgeschichte lediglich eine Splitterüberlieferung, die Rede ist von den Kriegsverbrecherprozessen des Tribunal Général de la Zone Française in Rastatt. Das Gericht tagte im Ahnensaal des Rastatter Schlosses von April 1946 an und arbeitete bis 1954 an den zahlreiche Prozessen gegen Kriegsverbrecher. Natürlich gibt es in mehreren Archiven in Deutschland Einzelbestände, die Einblick in das Geschehen im Rastatter Schloss bieten. Die zentrale Hauptüberlieferung befindet sich heute allerdings im Archiv des französischen Außenministeriums in Paris. Diese ist allerdings mit einer Sperrfrist von 100 Jahren belegt und daher erst ab dem Jahr 2046 für die Allgemeinheit einsehbar (vgl. das Interview mit Frau Dr. E. Thalhofer auf S. 121).
Die Bürgerschaft der Stadt Feldkirch konnte im Laufe des 14. Jahrhunderts
eine beträchtliche Zahl von Privilegien von ihren Stadtherrn, den Grafen von
Montfort-Feldkirch, erringen: 1311 das Siegelrecht, 1312 die Bewidmung
mit dem Lindauer Stadtrecht, 1346 die Befreiung von der Haftung für Schulden
der Herrschaft, 1376 mit dem sogenannten großen Freiheitsbrief die Befreiung
von der Leibeigenschaft und damit freie Heirat und freien Zug, dazu
die freie Wahl des Stadtammanns und dergleichen mehr. Die Stadt, die 1390
endgültig an Österreich fiel, 1415 im Zusammenhang mit der über Herzog
Friedrich IV. von Tirol verhängten Reichsacht an das Reich kam und 1417
von diesem an den Grafen Friedrich von Toggenburg verpfändet wurde, um
schließlich 1436 an Österreich zurückzufallen, hat es auch in den Jahrzehnten
nach 1376 verstanden, ihre Freiheitsrechte auszudehnen und vor allem auch
durch kaiserliche Konfirmationen abzusichern, wenn sie sich auch unter der
Herrschaft des Grafen von Toggenburg manche Einschränkung gefallen lassen
mußte.
Die nachfolgenden Darlegungen wollen - wie sich aus dem Titel unseres Aufsatzes
ergibt - nicht alle Probleme angehen, die mit der Geschichte des Joner
Hofrodels verbunden sind; sie beschränken sich bewußt auf einige wenige Aspekte,
die insbesondere mit der politischen Geschichte der Stadt Rapperswil und ihrer
Hofgemeinde Jona zusammenhängen.
Die spätmittelalterliche Stadt und Republik Rapperswil besaß bis 1798 ein kleines
Untertanengebiet - eines der kleinsten Territorien der Alten Eidgenossenschaft
-, das die Stadt als Erbe der Grafenzeit übernommen hatte. Dieses Territorium
wurde zusammengefaßt unter dem Namen „Hof Rapperswil" im Gegensatz zur
Stadtgemeinde Rapperswil. Die bedeutendste Siedlung des Hofes wurde im Laufe
der Jahrhunderte - wegen seiner zentralen Lage - das Dorf Jona mit seinen
Ehofstätten und Allmenden.
Der Joner Hofrodel ist im Äußern vergleichbar irgend einer Offnung oder einem
Weistum. Die Satzungen, die im Spätmittelalter auf Pergamentrollen (Rödel, rotuli)
aufgezeichnet worden waren, blieben für die Joner Hofleute in Geltung bis zum
Untergang der Alten Eidgenossenschaft, bzw. bis zum Untergang der alten Stadt
und Republik Rapperswil (1798).
Die Mörder waren unter uns
(2016)
Während der Wehrmachtsausstellung "Verbrechen der Wehrmacht 1941–1944", initiiert vom Hamburger Institut für Sozialforschung 1995–1999 und 2001–2004, war ein gewisses öffentliches Bewusstsein für Kriegsverbrechen deutscher Soldaten in Russland, in der Ukraine und in anderen osteuropäischen Staaten entstanden. In der Geschichte der Kriegsverbrechen finden von deutscher Seite aus besonders die Geiselerschießungen in von deutschen Truppen besetzten Gebieten Erwähnung, wie z. B. die Ermordung der Männer, Frauen und Kinder in Oradour (Frankreich) und Lidice (Tschechoslowakei) durch SS-Einheiten. Dass Kriegsverbrechen keine spezielle deutsche Praxis sind, zeigen beispielsweise die Ermordung von ca. 4 400 polnischen Offizieren durch die sowjetische Armee im russischen Dorf Katyn (1940) sowie die Ermordung der Einwohner von My Lai in Südvietnam während des Vietnamkrieges durch amerikanische Soldaten (1968).
Aus der Zeit des Ladenburger Kondominats, der seit dem 14. Jahrhundert bestehenden, gemeinsamen Herrschaft des pfälzischen Kurfürsten und des
Wormser Bischofs, stammt der erste Hinweis auf eine alte Ladenburger Institution, die Wasenmeisterei. Wenn auf den Feldern Vieh starb oder krank war, musste dieses abtransportiert werden, schon alleine zur Seuchenvorbeugung. Dieser Transport und die anschließende Verwertung der Tierkörper wurden durch eine obrigkeitliche Genehmigung gestattet. Dazu kam die Doppelfunktion der Wasenmeister, die sich auch als eingesetzte Scharfrichter betätigten. Die Wasenmeisterei, später auch die Verbandsabdeckerei, befand sich nahe der Schriesheimer Gemarkung im Osten der Stadt am Löhlweg. Die Belehnung des Wasenmeisters und Scharfrichters erfolgte in der Form einer Belehnungsurkunde, des sogenannten Erblehensbriefes. Trotz der
Bezeichnung musste dieser Erbbestand beim Besitzerwechsel immer wieder von Neuem ersteigert werden. Der Erbbestand blieb allerdings in den Händen weniger Familien, die auch überregional den recht abgeschlossenen Zirkel der Scharfrichter bildeten.
Der Scharfrichter hatte die Leibes- und Todesstrafen zu vollziehen. Daneben war er der Folterspezialist schlechthin. Wie in vielen Städten des Reiches, so war das Amt des Scharfrichters in Ladenburg auch mit dem Amt des Wasenmeisters verbunden. Im Folgenden soll die Stellung des Scharfrichters im Rahmen des Strafgerichtsverfahrens näher beschrieben werden. Aufgrund der starken familiären Verflechtungen der Scharfrichter und Wasenmeister untereinander erscheint es angebracht, auch auf die jeweiligen Verhältnisse in den Nachbarterritorien einzugehen.
Ladenburg bezieht sein Oberflächenwasser zu einem guten Teil aus dem Kanzelbach, der aus dem Schriesheimer Tal heraus kommt. Die Ladenburger Müller hatten ein eigenes Interesse am ungestörten Zufluss. Die Auftrennung des Kanzelbachs an der Westgrenze der Schriesheimer Gemarkung war dabei ein neuralgischer Punkt. Der hierzu eingerichtete "Bachstaden" und seine Instandhaltung sorgten Jahrhunderte lang für Streit zwischen den beiden Gemeinden, dessen Ausläufer bis in das 20. Jahrhundert reichten. Erst der Autobahnbau in den 1970er-Jahren beendete dieses Problem. Die vorliegende Quellenedition ist Teil des Zentbuches von Johann Friedrich Zauhn aus dem Jahre 1692 mit Nachträgen bis 1696. Als Zentschreiber und späterer Zentgraf hatte Zauhn umfangreiche Nachforschungen über die Rechts- und Verwaltungsverhältnisse der zur Schriesheimer Zent gehörenden Ortschaften in einem stattlichen Band zusammengefasst, in dem der "Beschreibung des Fleckens Schriesheim" 134 Seiten gewidmet sind. Im Anschluss daran folgen 16 Seiten einer Dokumentation über die "Strittigkeit mit der statt Ladenburg wegen des bachstadens“.
Das Straßburger Bürgerrecht
(1962)
Spricht man in der mittelalterlichen Geschichte das Wort Bürger aus, so ruft
man unwillkürlich den Begriff Stadt auf den Plan. Doch haben nicht die
Bürger als solche die Siedlung oder das Dorf zur Stadt erhoben, sondern sie
sind erst in der Stadt zum Bürger geworden.
Die elsässische Landschaft ist außerordentlich reich an größeren und kleineren
Städten während des Mittelalters, so daß diese Bürger eine gewissermaßen
homogene Klasse bilden und entsprechenden Einfluß auf den Werdegang der
Geschicke ihres Ortes und ihres Landes ausüben