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Das Ottenheimer Bürgerrecht
(2010)
Am 10. Februar 1967 hat der damalige Ottenheimer Bürgermeister Alfred Fertig das 1781 begonnene Nutzbürgerbuch gemäß dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 10. Januar 1967 für Neuaufnahmen geschlossen. Während Kurt Westermann als letzter Bürger eingetragen ist, der am 19. November 1965 sein „Bürgerrecht“ angetreten hat, ist als letzter „Gabholzberechtigter“ Helmut Reitter vermerkt. Mit der Auflösung des Bürgerrechts und des damit verbundenen Bürgernutzens ging in Ottenheim ein fast 200jähriges Kapitel dörflicher Sozialgeschichte zu Ende. Denn ein Blick in dessen Geschichte zeigt, dass das Bürgerrecht nicht nur ein wesentlicher Pfeiler der Existenzsicherung war, sondern es stellte darüber hinaus in den Zeiten, in welchen es weder Sozial- noch Rentenversicherungen gab, für den Bürger und dessen Ehefrau auch eine wichtige und unverzichtbare Altersversorgung dar. So wurde das Gemeindevermögen zum Nutzen und zum Wohle aller Bürger.
Auch ein Lahrer Prozess
(2011)
Wer heute auf halber Höhe der Lahrer Marktstraße Halt macht und vor dem „Wolkenkratzer“ sich ein Bierchen, einen Kaffee oder sonst was gönnt, ahnt nicht, dass an eben dieser Stelle vor guten 200 Jahren aus einem Schweinestall friedliches Gegrunze tönte und dem zugehörigen „Dungplätzle“ strenge Gerüche entströmten. Schweineställe innerhalb der Mauern von Lahr gehörten damals durchaus zur Ausstattung eines Anwesens. Kleinstadtidylle, gute alte Zeit - könnte man meinen, doch genau an dieser Stelle entstand im Jahre 1808 ein Streit, und da die Parteien sich nicht einigen konnten, kam es zu einem Prozess. Schweinestall und Dungplätzle hatten sich in einen Zankapfel verwandelt, und wo man jahrzehntelang mit Handschlag und gutnachbarlichen Gefühlen Gemeinschaftsrechte am Hofareal praktizierte, waren Zank und Hader eingekehrt.
Erst in den letzten Jahrzehnten hat sich die bis dahin meist auf die Entstehung der frühneuzeitlichen Territorialstaaten fixierte Forschung jenen kleineren Reichsständen und ihren Zusammenschlüssen zugewandt, dank derer die Landkarte des Alten Reiches bis zur napoleonischen „Flurbereinigung“ so bunt und fragmentiert erscheint. Die Formierung der Reichsritterschaft als reichsunmittelbare Korporation und das Funktionieren des reichsritterschaftlichen Verbandes wird in dieser auf breiter Quellenbasis erarbeiteten Untersuchung exemplarisch am Beispiel des Kantons Odenwald dargestellt. Dabei geht es um die Selbstbehauptung gegenüber den mächtigeren Territorialstaaten, um die Bewältigung der Anforderungen durch Kaiser und Reich wie auch um die Frage der internen Organisation – im einzelnen um Entstehung und Konsolidierung, Mitgliederstruktur, Organe des Kantons, um die wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse – und schließlich auch um die bündnispolitischen Optionen und Entscheidungen am Vorabend des Dreißigjährigen Krieges.
Im 19. Jahrhundert entwickelten sich im Königreich Württemberg die Abgaben auf Produktion und Ausschank alkoholischer Getränke, das sogenannte Umgeld, zu einer wichtigen Finanzquelle des Staates. Dieses Umgeld, vor allem auch die Formen seiner Erhebung, verursachte wie kaum eine andere Steuer jahrzehntelange Konflikte zwischen Fiskus und Steuerpflichtigen, die mit wechselnder Schärfe geführt wurden. Auf einer dementsprechend breiten Quellengrundlage analysiert die vorliegende Studie den erheblichen Steuerwiderstand in Württemberg und interpretiert ihn vor dem Horizont der damaligen Steuerkultur. Sie zeichnet damit beispielhaft aus beiden Perspektiven – des besteuernden Staates wie der besteuerten Bürger – ein Bild der Staatsfinanzierung vor dem Hintergrund der tiefgreifenden Wandlungsprozesse von Staat und Gesellschaft zwischen 1819 und 1871.
Verfassungsfragen sind Machtfragen. Die Finanzverfassung Württembergs war seit dem 16. Jahrhundert geprägt durch einen Dualismus von herzoglicher und landständischer Finanzverwaltung, der von König Friedrich mit der Erhebung Württembergs zum Königreich 1805 beseitigt wurde. Bis 1819 kam es zu einem zähen Ringen zwischen dem König und den ständischen Vertretern darum, welche finanzpolitischen Befugnisse beide Seiten in der neuen konstitutionellen Monarchie haben sollten. Dabei prallten altständische Vorstellungen von einer Wiederherstellung des „Alten Rechts“ auf absolutistische Ansätze sowie auf Vorstellungen von einer neuen konstitutionellen Kontrolle der Exekutive durch die Stände. Sabine Koch beleuchtet in ihrer Studie detailliert und präzise den Verlauf der Diskussionen und Verhandlungen, erörtert die Konzepte und Vorstellungen der beiden Seiten über eine neue Finanzverfassung und fragt danach, ob sich die württembergische Entwicklung eher durch Kontinuität oder durch Diskontinuität auszeichnete.
Als aufmerksamer Spaziergänger sieht man entlang des Schlosswolfsbrunnen-Weges hier und da am Straßenrand Steine gesetzt, die stets die gleiche Größe und Form aufweisen. Sie sind etwa 20 cm breit, oben abgerundet und tragen auf der Vorderseite in einem Kreis ein großes „A“, dessen Querstrich nach unten abgewinkelt ist. Sehr unterschiedlich hoch ragen die Steine aus dem Erdboden heraus, denn viele sind durch den Straßenbelag fast im Erdboden verschwunden und nur noch an der Abrundung der Oberseite zu erkennen.
Wie die Einzelheiten um die Entstehung der Stadt Heidelberg liegen auch die Anfänge eines möglicherweise bereits früh vorhandenen und ausgebildeten Stadtrechtes, auch die der Verwaltung der Stadt oder gar die einer gewissen bürgerlichen Autonomie gegenüber dem Stadtherren, dem Pfalzgrafen, noch völlig im Dunkeln. Grundsätzlich ausgegangen werden muss von der Tatsache, dass Heidelberg im Mittelalter nicht zu den relativ autonomen Reichsstädten gehörte, sondern zur Gruppe der so genannten ,Minderstädte‘. Reichsstädte hatten als Stadtherren allein den König, und dieser war in der Regel fern, hatte also kaum Gelegenheit, die Geschicke einer Reichsstadt permanent zu beeinflussen, seine Rechte als Stadtherr wirksam werden zu lassen, Aufsicht zu führen, Herrschaft auszuüben. Ähnlich verhielt es sich mit den so genannten ,Freien Städten‘. Sie waren keine Reichsstädte, wurden aber aus der Not einer in der mittelalterlichen Reichsverfassung nicht vorgesehenen Norm mit den Reichsstädten gleichgesetzt, bildeten auch mit den Reichsstädten zusammen auf den mittelalterlichen Reichshoftagen, den späteren Reichstagen, eine sogenannte ,Bank‘, d.h. eine eigene Beratungsgruppe neben der Bank der Kur- und Reichsfürsten und der Prälaten, Grafen und Herren, streng hierarchisch geordnet also.
Stolz und majestätisch blickt das Lahrer Amtsgericht in städtebaulich dominanter Position in die Gerichtsstraße und über die Stadt. Das im ausgehenden 19. Jahrhundert im Auftrag des Großherzogtums Baden geplante und 1902 fertig gestellte repräsentative Gebäude in der Turmstraße zählt zu den schönsten und auffälligsten Bauwerken in Lahr. Nicht umsonst wird der imposante Monumentalbau gerne auch als Lahrer Justizpalast bezeichnet. Das Amtsgericht ist auf Grund seiner Dimension und Ausstrahlung das historische Zentrum des aus Finanzamt, Polizeirevier und der im ehemaligen Gefängnis untergebrachten Offenburger Kriminalaußenstelle bestehenden städtebaulichen Lahrer Behördenensembles.
Ordnung in der Stadt
(2012)
In früheren Zeiten hatten Dekrete der Obrigkeit noch in überschaubarer Zahl ausgereicht: Zwischen 1475 und 1690 waren in der Markgrafschaft Baden nur insgesamt 254 Erlasse herausgegeben worden. Nach 1690 setzte schon eine erste verstärkte landesherrliche Gesetzgebung ein, aber erst ab 1709 lässt sich - zunächst mit dem Amtsantritt des Markgrafen Karl III. Wilhelm (1679-1738) - eine deutliche Steigerung feststellen, und im Laufe des 18. Jahrhunderts kamen dann pro Jahr etwa 25 dazu, sodass es bis 1803 schon 2.153 Gesetze gab.
Wenn man vom Wirken der Zähringer im Gebiet der heutigen Schweiz
spricht, so denkt man in erster Linie an die beiden Gründungsstädte
Freiburg und Bern, die später zu politischer Bedeutung heranwuchsen und Mittelpunkte
von Territorialstaaten geworden sind. Dabei übersieht man leicht die
Rolle, welche die Zähringer in der östlichen Schweiz im voralpinen Raum gespielt
haben. Man beachtete sie deshalb zu wenig, weil sie nicht in Stadtgründungen
ohne weiteres in die Augen springt; sie ist unauffälliger und muß
weitgehend erst indirekt erschlossen werden. Es ist indes von größter Bedeutung,
daß wir im westlichen, burgundischen Raum festere Anhaltspunkte besitzen
und vor allem auch, wie in Freiburg im Breisgau, die städtegründerische
Tätigkeit deutlicher fassen können. Gerade von hier aus fällt Licht auf ihre
Wirksamkeit in Zürich, die man bis in neueste Zeit sehr stark unterschätzt
hat, weil man glaubte, die Zähringer hätten neben den Grafen von Lenzburg
keine eigentlichen Reichsvogtrechte ausüben können.