Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg / Reihe B, Forschungen
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228.2020
Aufbruch in neues Gelände
(2020)
Als am 9. November 1918 in Berlin die Republik ausgerufen wurde, bestimmten auch in Freiburg demonstrierende Soldaten das Bild der Stadt. Der revolutionäre Umbruch verlief relativ ruhig und fast ohne gewaltsame Auseinandersetzungen. Nachdem sich im Laufe des Tages ein Soldatenrat formiert hatte, kamen die Freiburger Sozialdemokraten zusammen, um aus ihren Reihen einen Arbeiterrat zu bilden. Unter den 16 Gewählten war auch die Sozialdemokratin Marie Haack (1867–1943). Vor einer vieltausendköpfigen Menge verkündete der Arbeiter- und Soldatenrat vor der Etappenkommandatur im Hotel National am 9. November, dass er die Befehlsgewalt über die Truppen übernommen hatte und für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung Sorge tragen würde. Ein Aktionsausschuss des Freiburger Stadtrates trug dem Arbeiter- und Soldatenrat an, eine gemeinsame
provisorische Regierung zu bilden. Damit wurde Marie Haack die erste Frau in der Geschichte Freiburgs, die ein politisches Mandat für die Kommune übernahm.
231.2022
Am 18. September 1949, zehn Jahre nach den Feierlichkeiten zum 100. Geburtstag Hans Thomas, veranstaltete die Gemeinde Bernau erneut ein großes Fest, mit dem sie den 110. Geburtstag ihres berühmtesten Sohnes feierte. Der Festveranstaltung wurde der Titel "Hans-Thoma-Tag" verliehen. Er sollte fortan jedes Jahr im Spätsommer stattfinden und die Besucher aus der näheren und weiteren Umgebung in das Bernauer Hochtal locken. Dem ersten "Hans-Thoma-Tag" maß aber nicht nur die Gemeinde Bernau erhebliche Bedeutung bei, sondern auch die badische Landesregierung. Sie war mit nicht weniger als drei ihrer prominentesten Vertreter angereist. So wohnte neben Wirtschafts- und Arbeitsminister Eduard Lais und
Landwirtschaftsminister Alfons Kirchgäßner auch der badische Staatspräsident Leo Wohleb höchstselbst der Veranstaltung bei, außerdem trat er in seiner Eigenschaft als Minister für Kultus und Unterricht auf – ein Amt, das er in Personalunion mit dem des Staatspräsidenten ausübte. Verlieh allein schon Wohlebs Anwesenheit den Feierlichkeiten eine gewisse Prominenz, wurde deren Bedeutung noch durch einen weiteren Akt unterstrichen: In seiner Festansprache verkündete Wohleb die Stiftung eines Landeskunstpreises, der den Namen Hans Thomas tragen sollte. Mit diesem Preis sollte, wie es in einem kurz nach der Feier verfassten Aktenvermerk des Ministeriums des Kultus und Unterrichts hieß, ein "junger badischer Künstler" geehrt werden, "der seine Begabung und Fähigkeit unter Beweis gestellt hat". Der Preis sollte mit 2.000 Mark dotiert werden, was für die damalige Zeit einen ansehnlichen Betrag bedeutete. Seine Verleihung sollte jeweils im Rahmen der Hans-Thoma-Tage erfolgen.
231.2022
Hans Thoma (1839-1924)
(2022)
Hans Thoma (1839-1924), der Maler und langjährige Leiter der Kunsthalle Karlsruhe, blieb über die politischen Brüche des 20. Jahrhunderts hinweg populär – vor allem im deutschen Südwesten. Der vorliegende Band untersucht erstmals die Bemühungen der badischen Nationalsozialisten, Thoma für ihre politischen Zwecke zu vereinnahmen, indem sie ihn zu einem urdeutsch-völkischen und antimodernistischen Künstler stilisierten. Einen Höhepunkt dieser Instrumentalisierung stellten die Feierlichkeiten zu Thomas 100. Geburtstag im Jahr 1939 dar. Zu diesem Jubiläum stiftete das badische Kultusministerium eine Hans-Thoma-Plakette, mit der Personen geehrt werden sollten, die sich "um die deutsche Kultur am Oberrhein" verdient gemacht hatten. Außerdem wird beleuchtet, wie Thoma nach 1945 unter den Vorzeichen des demokratischen Neuaufbaus aus der Vereinnahmung für die Blut-und-Boden-Ideologie herausgelöst wurde. Abschließend werden die Anfänge des Hans-Thoma-Preises nachgezeichnet, der 1949 als südbadischer Kunstpreis ins Lebens gerufen wurde und heute vom Land Baden-Württemberg in einem zweijährigen Turnus an hervorragende bildende Künstlerinnen und Künstler vergeben wird.
231.2022
"Ich habe mich aber schon vor Jahren aus grundsätzlichen Erwägungen heraus entschlossen, keiner Kunst-Jury anzugehören, solange ich meine derzeitige Funktion beim Staat versehe […]. Ich muss den Staat vor dem Vorwurf bewahren, dass er auf dem Gebiet der Kunst reglementierend eingreift." Mit diesen programmatischen Worten lehnte der Leiter der Kunstabteilung des Kultusministeriums Baden-Württemberg, Ministerialrat Wolf Donndorf, am 11. April 1963 das Angebot der Künstlergilde Ulm ab, bei der Jury für den Ulmer Jugendkunstpreis den Vorsitz zu übernehmen. Doch gerade Donndorf wusste, dass die Realität anders aussah, dass nämlich auch der Staat, den er repräsentierte, auf vielfältige Art und Weise nicht
nur regelnd in den Kunstbetrieb eingreifen konnte, sondern dies auch in einigen Bereichen permanent tat. So entschied die staatliche Ankaufskommission, in der neben Donndorf die Direktoren der Staatlichen Kunsthallen und Galerien Stuttgart, Karlsruhe, Baden-Baden und Freiburg saßen, über den Ankauf von Kunstwerken und damit letztendlich auch über die Förderung der jeweiligen Kunstrichtungen. Darüber hinaus hielt das Kultusministerium mit seinem Vorschlagsrecht an die Kultusministerkonferenz über die Vergabe von Stipendien an der Villa Massimo in Rom und der Cité Internationale des Arts in Paris ein Instrument in der Hand, das bestimmte, ob und welche Vertreter ihre weitere Entwicklung unter materiell abgesicherten Verhältnissen, kurzzeitig unbeeinflusst von den Anforderungen des Kunstmarkts, fortsetzen konnten. Die Mitwirkung bei der Vergabe von Kunstpreisen gehörte zweifelsohne in die Reihe der einflussnehmenden Faktoren, da damit nicht nur ein künstlerisches, sondern immer auch ein kunstpolitisches Werturteil verbunden war. Ob Donndorf, als er die Ablehnung nach Ulm formulierte, die zurückliegende Diskussion über den bis dato einzigen staatlichen Kunstpreis, den das junge Bundesland Baden-Württemberg jährlich vergab, den "Hans Thoma-Gedenkpreis", vor Augen hatte, wissen wir nicht.
231.2022
"Mein letzter Stolz vor den Pforten der Ewigkeit ist der: ein Deutscher zu sein!" diese Worte Hans Thomas sind als Motto dem Buch "Hans Thoma als Kämpfer für Deutsche Kunst" von Edgar Schindler vorangestellt, das von der Hans-Thoma-Gesellschaft im Jahr 1941 herausgegeben wurde – 17 Jahre nach Thomas Tod. Es ist davon auszugehen, dass Schindler dieses Zitat bewusst ausgewählt hatte, um Thoma als einen Kämpfer für die "nationale Sache" darzustellen. Schindlers Vorgehen ist ein gutes Beispiel für das Bemühen der Nationalsozialisten, Künstler für ihre kulturpolitischen Zwecke zu vereinnahmen. Zu den Leitfiguren einer nationalsozialistischen Kulturpolitik, vor allem im badischen Raum, zählte Hans Thoma. Seine Vereinnahmung durch die Nationalsozialisten hatte verschiedene Ursachen und Gründe. Um die vielschichtige Instrumentalisierung Thomas durch die Nationalsozialisten verstehen zu können, ist es wichtig, bereits Thomas Rezeption im Kaiserreich aufzuzeigen, da dort die Ursprünge seiner späteren Vereinnahmung
liegen. Dabei spielt die Thoma-Verehrung eine wichtige Rolle, die in dieser Zeit ihren Ausgangspunkt nahm und sich über die Weimarer Republik bis in das "Dritte Reich" fortsetzte.
229.2020
Die Ausbildung und der Umgang mit der Verfassungsform der konstitutionellen Monarchie gehören zu den Grundfragen des 19. Jahrhunderts, die hier, wenn auch sehr kurz, an dem württembergischen und badischen Beispiel dargelegt werden sollen. Auch wenn durch Vorgespräche in Wien und dann 1815 in der Bundesakte die Verabschiedung einer Verfassung vorgegeben war, betrachteten die souveränen Fürsten dies als ein großes Zugeständnis. Darin bestärkte sie ihr Selbstverständnis als »von Gottes Gnaden« gegebene Oberhäupter. Diese Stellung als eines von Gottes Gnaden eingesetzten Fürsten, sei er König oder Großherzog, blieb im 19. Jahrhundert unumstritten, sieht man von der kurzen Phase der Revolutionszeit 1848/49 ab.
229.2020
Baden ist eine demokratische Republik und bildet als selbständiger Bundesstaat einen Bestandteil des Deutschen Reiches. So lautet § 1 der badischen Verfassung vom 21. März 1919. Ergänzend führt § 4 Absatz 1 aus: Die Landeshoheit unterliegt nur den aus der Reichsverfassung sich ergebenden Beschränkungen. Die Mütter und Väter der württembergischen Verfassung vom 26. April 1919 hatten dies in Artikel 1 zusammengefasst. Dieser lautet: Württemberg ist freier Volksstaat und ein Glied des Deutschen Reiches. Seine Staatsgewalt wird nach den Vorschriften dieser Verfassung und nach den Gesetzen des Deutschen Reiches ausgeübt. Mit diesen Formulierungen hatten sich die badische und die württembergische verfassunggebende Versammlung in einem politischen Prozess und den damit verbundenen politischen Kontroversen positioniert, der schon das 19. Jahrhundert geprägt hatte und der nach dem Zusammenbruch der alten politischen Ordnung des Kaiserreiches und den veränderten Anforderungen und Erwartungen an Staat und Staatlichkeit auch die deutsche politische Geschichte der 1920er Jahre wesentlich beeinflussen sollte: dem Austarieren der staatlichen Aufgaben- und Machtverteilung zwischen einem historisch gewachsenen starken Föderalismus und einem die Unitarisierung befördernden Nationalstaatsgedanken.
229.2020
Die Etablierung und Entwicklung moderner Verfassungen ging in Deutschland nach 1800 zunächst von den Ländern aus. Baden 1818 und Württemberg 1819 gehörten dabei zu den ersten Staaten des Deutschen Bundes, die Konstitutionen erhielten. Diese erwiesen sich letztlich als
Basis für eine Entwicklung, durch die bereits im 19. Jahrhundert in beiden Ländern liberales und demokratisches Gedankengut Fuß fassen konnte, was auch auf andere deutsche Länder ausstrahlte. Ziemlich genau 100 Jahre nach ihrer Inkraftsetzung fanden mit der Revolution im November 1918 auch die Verfassungen der konstitutionellen Monarchien im deutschen Südwesten ihr Ende. Innerhalb weniger Monate wurden sie ersetzt durch neue demokratisch-republikanische Verfassungen. Im vorliegenden Band werden für Baden und Württemberg die Etablierung und die Entwicklung dieser Verfassungen bis 1933 in zwölf Artikeln näher betrachtet. Diese orientieren sich konzeptionell an drei Grundfragen: an der Frage nach der Integrationsfähigkeit der Verfassungen, an der Frage nach der Rezeption bzw. der Vermittlung der Konstitutionen sowie an der Frage des Verhältnisses von Verfassungstheorie und Verfassungswirklichkeit. Dabei wird die nationale Verfassungsebene vielfach vergleichend mit einbezogen und
deren Rückwirkungen auf die Länderverfassungen werden reflektiert.
229.2020
Verfassungsfeiern und damit auch Feiern zu Verfassungsjubiläen sind politische Feste. Sie sind ein wichtiges Medium politischer Selbstvergewisserung, und gerade im 19. Jahrhundert eine Plattform der politischen Auseinandersetzung und Propaganda. Und das waren sie auch in Baden und Württemberg zwischen 1818 und 1919. Im Folgenden sollen die damaligen Verfassungsjubiläen in beiden Ländern hinsichtlich ihrer Rahmenbedingungen, Ausprägungen und der mit ihnen verfolgten Zielen vorgestellt werden. Dabei wird der Schwerpunkt auf Baden liegen, da hier die Feiern zu Verfassungsjubiläen größer und auch im Land wesentlich weiterverbreitet waren als in Württemberg.
229.2020
Die Ereignisse überschlugen sich im November 1918 nicht nur in Berlin, sondern auch in Baden und Württemberg. In der Frage des Frauenstimmrechts folgten die Aufrufe zur Wahl der verfassunggebenden Landesversammlungen den Vorgaben auf Reichsebene noch vor Ende des Jahres. Unversehens besaßen die Einwohner Badens und Württembergs ein allgemeines aktives und passives Wahlrecht auch auf Länderebene ohne Unterschied des Geschlechts. Die Ergebnisse der nachfolgenden beiden Landtagswahlen lassen sich in Sachen Geschlechterparität je nach Perspektive als Niederlage oder Erfolg deuten. Neun weibliche Abgeordnete zogen 1919 ins 107-köpfige badische Parlament. In Württemberg wurden 13 Parlamentarierinnen in
den 150 Personen umfassenden Landtag gewählt. Sie stellten damit 8,4% bzw. 8,7% der Parlamentarier. Sichtlichen Einfluss auf die Ausformulierung der Verfassungen im Allgemeinen und in der Frage der Gleichberechtigung gewannen die weiblichen Mitglieder in beiden Ländern nicht. Betrachten wir unter Genderaspekten die Verfassungsentwicklungen im Einzelnen.