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Mit dem Machtantritt der Nationalsozialisten 1933 war ein außerordentliches Interesse des Staates an den Kirchenbüchern entstanden. Deren Auswertung hatte das fatale Ziel, die „Rassezugehörigkeit der Volksgenossen“ über Abstammungsnachweise festzustellen, damit „sich die Volksgemeinschaft im nationalsozialistischen Staat konstituieren konnte.“ Kein Vierteljahr nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten wurde am 7. April 1933 das so genannte Berufsbeamtengesetz erlassen, das von den Staatsbediensteten den Nachweis der „arischen“ Herkunft verlangte. Mit
diesem Gesetz wurde es ermöglicht, jüdische und politische unliebsame Beamte in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen. In den Folgejahren wurden zahlreiche Durchführungsbestimmungen erlassen, die auch Richter, Lehrer, Hochschullehrer und Notare als Beamte im Sinne dieses Gesetzes benannten und schließlich auch Angestellte und Arbeiter des Öffentlichen Dienstes, aber auch der Reichsbank und Reichsbahn einbezogen. Der Nachweis der „arischen“ Herkunft wurde durch beglaubigte Abschriften christlicher Taufen und Trauungen von Eltern und Großeltern aus den Kirchenbüchern erbracht und in einem „Ahnenpass“ eingetragen (s. Abb. 1 bis 3). War ein solcher Nachweis nicht zu erbringen oder belegte der Kirchenbuchauszug Informationen über die Taufe eines Juden, so war die „Nichtdeutschblütigkeit“ ermittelt. Die
„Rassezugehörigkeit“ wurde also durch die Konfession der Vorfahren nachgewiesen – ausschlaggebend war demnach nicht, ob es sich um „bekennende“ Juden handelt, sondern ob sich unter den Vorfahren auch Konvertiten befinden.
Im Mittelalter wurden von Klerus, Klöstern und Bruderschaften Mitgliederlisten geführt, die als Anfänge kirchlicher Register gelten können, wenngleich sie aus verschiedenen Motiven heraus entstanden sind. Die im 14. Jahrhundert in Frankreich und Italien erstellten Taufmatrikeln sind allerdings als Beginn einer Kirchenbuchführung anzusehen. Für den deutschen Sprachraum gelten die im späten 15. Jahrhundert angelegten Taufregister von St. Theodor in Basel (1490), Annaberg in Sachsen (1498) und Augsburg (1504) als ein solcher vorreformatorischer Ansatz der Kirchenbuchführung. Ebenso bilden Memorial- und Totenbücher, die Verstorbene aufführen, eine Form von Kasualregistern, wie z. B. die seit der Mitte des 15. Jahrhunderts geführten Nürnberger Totengeläutbücher (von St. Sebald 1439–1572, St. Lorenz 1454–1515). Sie beruhten jedoch auf ortskirchlichem Recht, und ein geordnetes Kirchenbuchwesen kam trotz der Versuche mehrerer Teilsynoden nicht zu Stande.
Die Kirchenbücher im Herzogtum Württemberg, dem größten Territorium
des nachmaligen Königreichs, dessen Gebiet bis zum heutigen Tag den größten
Teil der Landeskirche bildet, gehen auf das Jahr 1557/58 zurück. [1] In der Visi -
tationsordnung vom 2. Februar 1557 wurde von Herzog Christoph die Führung von Taufbüchern angeordnet. [2] Diese werden auch in der 1559 erschie -
nenen Großen Württembergischen Kirchenordnung erwähnt, denn hier wird
den Visitatoren aufgetragen, den »Catalogum mit den getaufften Kindern« zu
überprüfen. [3] Im Gegensatz zur Einführung der Taufbücher [4] ist ein Erlass für
die Anlegung von Registern der Eheschließungen und Beerdigungen, also der
Führung von Ehe- und Totenbüchern, die alsbald nach den Taufbüchern beginnen, nicht bekannt. [5] In den meisten Fällen wurden diese drei ursprünglichen
Sparten der kirchlichen Register in einem Band eingetragen, der in kleinen
Gemeinden oft hundert und mehr Jahre seinem Zweck diente. Später wurden
dann für jedes der drei Register eigene Bände angelegt.
Für Genealogen gehören Wundärzte, Chirurgen, Feldscherer und andere Vertreter dieser handwerklichen Sparte früherer Heilberufe zu den interessanten,
aber auch durchaus problematischen Objekten ihres Forschens. Haftete doch
einem solchen Personenkreis und seiner (oftmals blutigen oder Schmerzen
verursachenden) Tätigkeit, die nicht selten im Umherziehen oder auf Jahrmärkten ausgeübt wurde und manchmal weniger zur Heilung als zu Siechtum
und Tod führte, immer etwas Unheimliches an. Man zählte Arbeiten dieser
Art damals zu den »unehrlichen Berufen«, gleich den Abdeckern oder Scharfrichtern. Vielfach herrschte bei Genealogen daher die Meinung, bei einer
wenig interessanten, sozialen Außenseitergruppe gelandet zu sein.
Auf der Suche nach Belegen für Kunstwerke, die stilistisch bestimmten Meistern
zuzuschreiben waren, stieß ich - nicht ohne Grund - wiederholt auf Verwandtschaftsbeziehungen
dieser Künstler. Daß solche verwandtschaftlichen
oder persönlichen Verbindungen in manchen Fällen zu Aufträgen geführt hatten,
legte ich bereits vor einigen Jahren am Beispiel der Breisgauer Barockbildhauer
Johann Baptist Sellinger, Johann Christian Wentzinger und
Joseph Hör dar. Ich erkannte und unterstrich dabei den Wert gründlicher
familienkundlicher Kenntnisse besonders in Fällen, in denen für Kunstwerke
weder durch Signaturen noch durch schriftliche Belege die Urheberschaft der
Künstler zu sichern gewesen war; denn neben der Stilkritik hatte die Genealogie
zusätzliche Begründungen für die Zuschreibung der Arbeiten geliefert.
Grußwort zur Vorstellung des Buches über die Synagoge Kippenheim, vorgetragen am 10. November 2002
(2003)
Wenn ich heute an meinem 80. Geburtstag nach Kippenheim gekommen bin, um Ihnen als Nachfahre von Kippenheimer Juden meinen Dank für Ihre große Mühe und Ihren Einsatz für die Erhaltung und Würdigung der Zeugen aus Stein abzustatten, welche die einstmalige Anwesenheit von Juden an diesem lieblichen Ort dokumentieren, so bedarf dies einer Rechtfertigung.
Frankreich war besiegt und, lt. Wortlaut des Waffenstillstandes von Juni 1940, kollaborierendes Land. Bis 1944 war es demnach unvorstellbar, dass Frankreich zu den Siegern des Zweiten Weltkrieges zählen könnte. Bei der Yalta-Konferenz (Februar 1945) und auf Beharren von General De Gaulle änderten die alliierten Machthaber (Großbritannien, USA und UdSSR) ihre Position und ließen Frankreich an den Verhandlungen teilnehmen. Der Waffenstillstand wurde am 8. Mai 1945 unterzeichnet. Im nächsten Monat begann die Besatzung.
Alte Friedhöfe seien, so sagt man, zu Stein gewordene Archive und die Grabmale die Archivalien.
Das gilt vor allem für die jüdischen Friedhöfe. Zum einen lässt sich an der Form ihrer Grabsteine,
der Schmuckelemente, der Gestaltung der Inschriften und der verwendeten Materialien ein
Wandel des Traditionellen ablesen. Dieser ist insbesondere durch die zunehmende Emanzipation,
verbunden mit der Übernahme bürgerlicher Stilelemente des nicht-jüdischen Umfelds, eingetreten und soll in den folgenden Kapiteln zum Ausdruck gebracht werden.
Zum anderen bilden die Grabinschriften wichtige und oft die einzigen Dokumente genealogischer Zusammenhänge. Erbliche Zunamen waren vor 1809 bei Juden in Baden noch nicht
die Regel. Männer und Frauen trugen der rituellen Tradition nach die Namen, die ihnen bei
der Beschneidung, beziehungsweise den Mädchen beim „Hollekreisch" gegeben wurden. Bei
Männern und unverheirateten Frauen wurden sie mit dem Vatersnamen (,,bar" = Sohn des, ,,bath"
=Tochter des), bei verheirateten Frauen mit dem des Ehemannes (eschet = Frau des) verbunden.
Diese Kombination wurde dann so auf dem Grabstein angegeben. Einen weiteren Namenszusatz
gab es nur dann, wenn der Verstorbene der Familie der Leviten, also der Tempeldiener (,,ha-Levi"
oder „Segal") oder der Priester (ha-Kohen) des alten Tempels angehörte.
Gedenken an Hans Hauser
(2008)
Über den alemannischen Mundartdichter Hans Hauser wurde schon zu seinen Lebezeiten geschrieben; Ehrungen für sein Schaffen durfte er in vielfältiger Weise persönlich entgegen nehmen. Seine Dichtkunst erlangte aber erst eine gewisse
Popularität als Hans Brüstle, ein seinerzeit bekannter Villinger Lehrer, über ihn im Ekkhart Jahrbuch von 1968 schrieb und ihn in einen größeren Kontext alemannischer Mundartdichtung hineinstellte. Brüstle erkannte in seinem Aufsatz eine „Villinger Stadtsprache“, deren Charakteristik sich im wesentlichen bis heute erhalten hat und die etwas Abgeschlossenes, Eigenwüchsiges hat. Diese Sprache – so Brüstle – sei die Muttersprache Hans Hausers, denn aus seinen Gedichten spreche die Sprache seiner Mutter, die ihr Leben lang die städtische Mundart gesprochen habe. „Und nur im Umgang mit der Mutter, deren Vorfahren seit einigen Jahrhunderten in der
Stadt ansässig waren, konnten sich Ohr und Zunge in der zuverlässigsten Weise an das heimische Idiom und in seinen sprachlichen Schöpfungen Klang und Gestalt finden.“ Die persönlichen und sprachlichen Wurzeln von Hans Hauser werden
Gegenstand der weiteren Betrachtungen in diesem Aufsatz sein.
„Spätestens nach den Verordnungen Kaiser Joseph II. († 1790) wurden im Villinger Münster keine Gräber mehr eingebracht; die weitgehende Umgestaltung des Innenraumes des Münsters in den zwanziger Jahren des letzten Jahrhundert mit ihrer Fußbodenerhöhung ließ die alten Gräber überschütten, einplanieren und vergessen – bis in unsere Tage“, schrieb 1979 der Archäologe Thomas Keilhack. Dabei ist man mit den herausgenommenen steinernen Grabplatten nicht sehr pietätvoll umgegangen. Dem Vernehmen nach landeten sie als Hauseintrittsteine oder gar als „starke Steindeckel“ über den neuen Entwässerungskanälen der Innenstadt. Damit verschwanden Zeugnisse für eine identifizierbare, individuelle Zuweisung an eine bestimmte Person, deren Gebeine im Kirchenboden verblieben waren.