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Bis jetzt zählte die Bibliothek des Priesterseminars in Straßburg 237 Wiegendrucke. Durch einen unglaublichen Zufall vermehrte sich die Zahl um ein Exemplar, das sich schon lange im Priesterseminar befand, aber nicht in der Bibliothek: Es diente, zusammen mit einem Andachtsbuch gleichen Umfangs, als Keil oder Unterlage einer Terrakotta, um sie ins Gleichgewicht zu bringen. Die zwei alten Bücher wurden entdeckt, als die infrage kommende Pieta umziehen musste.
In den Jahresbänden 2015 und 2016 der Ortenau haben wir schon über unsere Nachforschungen, den Klerus der Diözese
Straßburg und natürlich auch der Ortenau betreffend, gesprochen, sodass wir ohne weitere Angaben die chronologische
Folge der Priester darstellen können. Die meisten waren schon bekannt; andere wieder erscheinen hier zum ersten Mal.
Schutterwald war der Pfarrei Hofweier bis zur Gründung einer eigenen Pfarrei, mit dem H. Jakobus als Kirchenpatron, unterstellt.
Heute mag es uns sonderbar vorkommen, dass Beziehungen bestanden haben zwischen badischen Abteien, wie Gengenbach oder Schwarzach, und elsässischen Dörfern. Jedoch war es der Fall. So zum Beispiel besaß die Abtei Schwarzach mehrere Eigenkirchen im Elsass: Dangolsheim, Dossenheim, Drusenheim, Schwindratzheim (mit Annexe Mommenheim) und Stutzheim. Über tausend Jahre stand die Abtei mit Dangolsheim in Verbindung. So kommt es, dass die Geschichte dieses Dorfes, auf religiöser und wirtschaftlicher Ebene, vom achten Jahrhundert bis zur Revolution mit jener der Abtei eng verbunden war.
Als wir den Katalog der Bibliotheque du Grand Seminaire de Strasbourg herstellten, fanden wir einige Werke, die früher der Abtei Gengenbach gehörten. Dies war erst kürzlich wieder der Fall in der Klosterbibliothek von Ribeauville, wo wir zwei schöne Einbände aus Gengenbach vorfanden. Das gab den Anlaß zu diesem kleinen und späten Beitrag zu einer Geschichte der ehemaligen Klosterbibliothek von Gengenbach.
In früheren Zeiten konnten die Geistlichen nicht über ihre VerJassenschaft frei verfügen: Hab und Gut des Verstorbenen fielen üblicherweise an den Bischof. So kommt es, daß sich mehrere Bündel des ehemaligen Straßburger Bistumarchivs mit den Fragen der Hinterlassenschaften von Priestern befassen. Aus diesen Inventaren stellen wir vier Ortenauer Pfarrbibliotheken vor.
Wir beschränken uns auf die Angaben über die Abtei Schuttern, da wir nicht viel Neues über den Pfarrklerus gefunden
haben. Diese Notizen, aus der Zeit, als Schuttern der Straßburger Benediktinerkongregation angehörte, stammen zum größten Teil aus den „Archives Départementales du Bas-Rhin“, besonders aus der „Série G“.
Nachdem wir, für unsere Arbeit über den Klerus des Elsasses
vor 1648, alle Urkunden in den Archives Départementales
du Bas-Rhin durchstöbert haben, haben wir seit einigen Jahren dieselbe Arbeit in den Archives Municipales de Strasbourg
unternommen. Es handelt sich nicht nur um das Stadtarchiv,
sondern auch um andere reiche Fonds, die darin einverleibt
sind: jene der Œuvre Notre-Dame, des Grand Chapitre sowie
um die sehr reichen Fonds des Spitals und des Kapitels von
Saint-Thomas, in welchen auch vieles über die Ortenau zu
finden ist.
Seit der Französischen Revolution kristallisieren sich in der „Rheinfrage“ die deutsch-französischen Beziehungen. Dem deutschen Standpunkt, den Rhein, der eine Verbindung zwischen deutschen Völkern darstelle, als deutschen Fluss zu
betrachten, steht die französische Vorstellung gegenüber, den Rhein als Grenze zwischen der deutschen und der französischen Welt zu sehen. Durch die Französische Revolution politisiert, sieht man meistens die Frage als einen Konflikt um die Kontrolle über den Rhein an. Deswegen gibt es viele Autoren, die diese Frage als eine Reihe von deutsch-französischen Krisen betrachten, angefangen 1840, als Nikolaus Becker Sie sollen ihn nicht haben, den freien deutschen Rhein schrieb. Musset antwortete ihm: Nous l’avons eu votre Rhin allemand. Der Rhein wurde so in den Rang eines strategischen Flusses, zum nationalen Mythos erhoben. Ob 1870/71 oder 1918/19 oder später 1940 und nochmals 1945 jubelten die
Nationalisten diesseits und jenseits des Flusses: der Rhein gehörte jetzt ihnen.
Das Klima hat sich in der Erdgeschichte immer wieder gewandelt. Allerdings durch sehr hohe zusätzliche Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre aufgrund der Verbrennung fossiler Brennstoffen, steigt die globale Mitteltemperatur in den letzten ca. 150 Jahren rasant an. Auch in Deutschland und Baden-Württemberg ist dieser Temperaturanstieg messbar. Für die Frage, wie es in Zukunft weitergeht, eignen sich Klimamodelle sehr gut, da die mit Hilfe physikalischer Zusammenhänge mögliche Änderungen abschätzen können. Maßgebend für die zukünftige Entwicklung sind die Randbedingungen des Klimas. Davon ist der Ausstoß von Treibhausgasen im aktuellen Klimawandel die entscheidende Größe. Deshalb ist es wichtig, diesen Ausstoß zu reduzieren. Da der Klimawandel ein globales Phänomen ist, finden auf
globaler Ebene jährlich Weltklimakonferenzen statt. 2015 wurde in Paris das aktuellste Abkommen von fast allen Ländern der Welt unterschrieben und legt weitgehende Klimaschutzmaßnahmen fest. Dennoch reichen diese Maßnahmen nicht aus, das Ziel des Abkommens zu erreichen, den globalen Temperaturanstieg unter 2 °C (und womöglich unter 1,5 °C) zu halten. Deswegen gilt es in den nächsten Jahren, die Anstrengungen beim Klimaschutz weltweit zu erhöhen, um einen weiteren Fortschritt des Klimawandels mit allen negativen Folgen zu bremsen oder sogar anzuhalten.
Vorgeführt!
(2022)
Bis ins späte 18. Jahrhundert galten in den vorderösterreichischen, badischen, württembergischen, angrenzenden weiteren Groß-, Klein- und Kleinstherrschaften sowie in den freien Reichsstädten unterschiedliche Verfassungen. Diese waren sich aber sehr ähnlich, weil sie im Kern auf die von Kaiser Karl V. initiierte Peinliche Halsgerichtsordnung von 1532, die Constitutio Criminalis Carolina, aufsattelten. Einerseits herrschte somit reichsweit näherungsweise gleichartiges, kodifzierte Recht, doch blieben andererseits lokal und regional ausgehandelte Regelsysteme und Rechtsvariationen in Kraft, die sich aus tradierten und Gewohnheitsrechten, ständischen und kirchlichen Sonderrechten ergaben, was nicht zuletzt individuelle Spielräume für Rechtsausübende wie davon Betroffene eröffnete. Die Halsgerichtsordnung unterschied die Rechtsprechung in hohe und niedere Gerichtsbarkeit. Eine Verurteilung zur öffentlich zelebrierten Todesstrafe, Leibesstrafen wie die Amputation von Gliedmaßen oder das Brandmarken und Körperstrafen wie öffentliche Prügel („Stäupen“) standen ausschließlich der hohen Gerichtsbarkeit zu. Die individuelle Ehre betreffende Schandstrafen für kleinere Vergehen wie öffentliche Trunkenheit, Raufhändel, vorehelicher Intimverkehr, Beleidigung und üble Nachrede oder kleinere Frucht-, Holz- und Mehldiebstähle, auch Wilderei von Niederwild unterlagen hingegen dem Urteil der niederen Gerichtsbarkeit. Kombinationen aus einzelnen geringen Vergehen sowie Tatwiederholungen führten zu drastischen Strafverschärfungen bis hin zu Leibes- und Todesstrafen oder den Landesverweis.