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Es wird erzählt, dass ein Lustenauer 1919, als die von Ferdinand Riedmann initiierte Vorarlberger Anschlussbewegung an die Schweiz ihren Höhepunkt erreichte, gefragt wurde, zu welchem Staat er denn künftig am liebsten gehören würde, zur Schweiz, zu Österreich oder gar zu Deutschland; er soll geantwortet haben: »As ischt mör gliech, hoptsach an ar Gränz«. Mit dieser Anekdote wird - unausgesprochen - angedeutet, dass die Lustenauer ihre Grenzlage vor allem wegen der Möglichkeit des Schmuggelns zu schätzen wissen. Interessanterweise hörte man denselben Ausspruch in abgewandelter Form vor ein paar Jahren in Zusammenhang mit Österreichs Beitritt zur EU wieder, als manch einer scherzhaft meinte, die Hauptsache sei doch, dass weiterhin eine Grenze, nun sogar eine EU-Außengrenze, bleibe, und mithin weiterhin die Möglichkeit bestehe, dem Schmuggel zu frönen. Ziel dieses Beitrages ist es, den historischen Wurzeln der Orientierung und des Grenzempfindens der Lustenauer nachzuspüren, die vielleicht dafür mitverantwortlich sind, dass in der Vergangenheit das Schmuggeln und die
Schmuggler in dieser Gemeinde einen Stellenwert erlangen konnten, der es berechtigt erscheinen lässt, in diesem Zusammenhang von »sozialem Rebellentum« zu sprechen. Abschließend soll auch die Frage gestellt werden, welche Identitäten sich daraus ergeben konnten.
Zu Beginn der 1460er Jahre schrieben Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Ravensburg in einer umfangreichen und detaillierten Ratsinstruktion an einen namentlich nicht genannten Sachwalter am kaiserlichen Hof. Der städtische Gesandte wurde angewiesen, mit gebürlichen worten gegenüber der kaiserlichen Majestät darzulegen, dass man seitens der Stadtführung der Auffassung sei, dass die benachbarte Gemeinde Altdorf weder eines Jahr- und Wochenmarktes sowie der daraus resultierenden Zölle und Nutzen noch eines Befestigungsrechtes bedürfe, da dies in solicher genächde by ainer richstatt nicht sin sülle. Außerdem verwies man auf die Lage der Stadt zwischen fünf gotzhusern, mit den die Ravensburger nicht in ainen, sunder in merigen weg merklich überladen syen, was zu erheblichen Verlusten bei den Tor- und Warenzöllen führe. Kernpunkt der Ravensburger Argumentation bildete aber der Hinweis auf die enormen finanziellen Belastungen, die der Stadt durch ihre Beteiligung am Krieg gegen Herzog Ludwig von Bayern und Herzog Albrecht von Österreich entstanden seien und die Ravensburg mit einer Gesamtsumme von 8 000 Gulden bezifferte. Da man noch die Schulden an Meister Ulrich Riederer zurückzahlen müsse, könne die Stadt keine weiteren finanziellen Einbußen hinnehmen." Seitens der Stadtführung suchte man das Reichsoberhaupt davon zu überzeugen, dass ein konsolidierter Stadthaushalt und eine stabile Wirtschaftslage eine notwendige Voraussetzung sei, den Kaiser auch weiterhin in kriegen und herzugen zu unterstützen, wie das die Stadt nach eigenem Ermessen auch bisher gehorsam, willig und berait getan habe.
»...do wird ich, Ulrich Sárry, sekler der statt ze sant Gallen, und han ingenomen und us geben, altz her nach geschriben stât.« Diese Worte stehen am Anfang des St. Galler Säckelamtsbuches von 1419. Geschrieben hat sie der neue Säckelmeister Ulrich Särri, der am 11. Januar 1419 sein erstes städtisches Amt antrat. Säckelamtsrechnungen sind spannende Quellen: Sie geben uns in knappen Worten Einblick in den Alltag der städtischen Verwaltung. Wie also wurden die städtischen Aufträge organisiert und entlöhnt? Und welche soziale Stellung besaßen die Personen, die diese Aufträge ausführten? Die vorliegende Arbeit hat zum Ziel, solchen wirtschafts- und sozialgeschichtlichen Fragen am Beispiel der Stadt St. Gallen nachzugehen. Im Mittelpunkt stehen dabei die Ausgaben im Säckelamtsbuch von 1419. Es waren die ersten städtischen Abrechnungen nach dem verheerenden Stadtbrand von 1418, dessen Flammen wohl auch die Säckelamtsbücher der Jahre 1408 bis 1418 zum Opfer fielen.
Zwischen 1650 und 1802 wurden vor dem evangelischen Ehegericht der freien Reichsstadt Ehe- und Scheidungsklagen der protestantischen Bevölkerung verhandelt. Vor allem Frauen nutzten diese Gerichtsinstanz, um ihre Rechte zu wahren oder die Trennung von ihren Ehemännern durchzusetzen. Die überlieferten Prozessakten gewähren einen detaillierten Blick auf die alltäglichen Streitereien und Händel zwischen Eheleuten und zeigen, wie strukturell konflikthaft das Zusammenleben von Männern und Frauen in der frühen Neuzeit war. Die Institution Ehe erwies sich im Verlauf der Geschichte als überaus wandlungs- und anpassungsfähig: Bis ins 12. Jahrhundert hinein stand hauptsächlich ihre politische Bedeutung als bündnisstiftendes Element zwischen Adelsfamilien im Vordergrund, im katholischen Mittelalter wurde die Ehe zum Sakrament erhoben und geriet damit verstärkt unter kirchlichen Einfluss. In der Reformation wurde sie zu einem »weltlich Ding« erklärt, im Zuge der Aufklärung traten die konfessionellen Legitimationsmuster schließlich in den Hintergrund, die Ehe wurde zunehmend als Bereich des Zivilrechts definiert und seit dem 19. Jahrhundert im Bürgertum die einzige standesgemäße, gesellschaftlich akzeptierte Form des Zusammenlebens von Männern und Frauen.
Dr. Peter Volz 1903-2002
(2002)
Am 5. März 2002 starb Dr. Peter Volz in Heidelberg, kurz vor Vollendung des 99. Lebensjahres. Er war einer der letzten universalen Bodenzoologen, der sich intensiv mit zahlreichen Tiergruppen quer durch das Tierreich befasste. Er erarbeitete sich nicht nur die entsprechenden Artenkenntnisse, sondern betrachtete zugleich ihre Biologie und - als das Wort noch lange
nicht Mode war - ihre Ökologie. Die Bodentiere sah er stets im Zusammenhang mit ihrem Lebensraum und den dort ablaufenden biologischen Prozessen. Den daraus resultierenden Zustand der Böden, vornehmlich Waldböden, und ihre Lebensgemeinschaften, die ihm als Kenner so vieler Tiergruppen in der Zusammenschau als .Physiognomie’ der Böden anschaulich vor Augen traten, versuchte er in der Hauptphase seines wissenschaftlichen Schaffens in einer 'pedozoologischen Standortslehre' zusammenzuführen.
Seit vielen Jahren hat es das nicht mehr gegeben: im Jahr 2001 wurde vom Regierungspräsidium (RP) Karlsruhe kein neues Naturschutzgebiet (NSG) ausgewiesen. In der Vergangenheit war eine durchschnittliche Zahl von über 10 neuen Naturschutzgebieten im Regierungsbezirk pro Jahr die Regel. Das bedeutet nicht, dass bei etwas über 200 bestehenden Naturschutzgebieten im Regierungsbezirk Karlsruhe nun keine schutzwürdigen Flächen mehr vorhanden wären. Von
BNL und RP gemeinsam sind ungefähr 20 Naturschutzgebiete in Planung und Bearbeitung, viele weitere befinden sich im Entwurfsstadium bei den Fachleuten der BNL.
Zwischen 1996 und 2000 wurde die Besiedlung von Freiflächen unter Hochspannungsfreileitungen (Stromtrassen) auf
Sandböden in Südhessen durch Wildbienen, Grab-, Falten-, Gold- und Wegwespen (Hymenoptera, Aculeata) untersucht.
Das Untersuchungsgebiet, welches als Sekundärlebensraum in etwa 50 Jahren entstanden ist, besitzt ein außergewöhnliches hohes Besiedlungspotential für psammophile und wärmeliebende Arten. Unter den 185 nachgewiesenen Arten befinden sich zahlreiche, deren Populationen wegen des Verlustes an Lebensraum in Südwestdeutschland als stark rückläufig gelten. Bemerkenswerte Arten sind mit ergänzenden Nachweisen versehen. Ihre aktuelle Verbreitung in Hessen wird kommentiert. Neu für die Landesfauna ist die Wegwespe Evagetes pectinipes.
Beweiskommissare sind Produkte des römisch-kanonischen Prozesses, dessen Kern bekanntlich im Artikelverfahren bestand. Dabei wurden Klagevortrag und Einwendungen in einzelne, numerierte Sätze zerlegt, die in Form von Wahrheitsbehauptungen eingeleitet wurden (»wahr, daß«). Dieses artikulierte Klagevorbringen war die Grundlage für das Beweisverfahren. Die Klagartikel, und entsprechend die gleichfalls artikulierte Klageerwiderung (»Defensionales«), wurden als Beweisartikel (»Probatoriales«) an einen von den Parteien vorgeschlagenen und bewilligten, danach vom Richter beauftragten Kommissar übersandt. Er hatte die Zeugen zu verhören, gegebenenfalls auch einen Augenschein vorzunehmen oder Urkunden zu transkribieren. Beweisakten und Protokolle mussten in Bandform zusammengefasst (»inrotuliert«) werden. Die verschlossen an das Gericht übersandten Rotuli (»Attestationes«) waren die faktische und, soweit es auf örtliche Gewohnheitsrechte ankam, auch rechtliche Grundlage für die Urteilsfindung. Dieses Verfahren wurde bis in den Dreißigjährigen Krieg hinein auch am Reichskammergericht praktiziert.