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Alte Heimat - neue Heimat
(2019)
Die Tagung „Alte Heimat – Neue Heimat. Migrationen im alemannischen Raum“ vom 15. bis
zum 17. März 2017 war gemeinsam vom Alemannischen Institut, dem Institut für Volkskunde der
Deutschen des östlichen Europa Freiburg (IVDE) und der Stadt Lahr konzipiert und veranstaltet
worden.
Warum der Veranstaltungsort Lahr? Der Themenkomplex Migration – Integration –
neue Heimat spielt dort seit vielen Jahren eine zentrale Rolle – zunächst aufgrund der früheren
Stationierung kanadischer NATO-Soldaten, später jedoch vor allem im Zusammenhang mit der
Aufnahme und Ansiedlung von Russlanddeutschen aus der ehemaligen Sowjetunion. Oberbürgermeister Dr. Wolfgang G. Müller war 2017 für sein Engagement in dieser Hinsicht mit dem
World Mayor Prize ausgezeichnet worden.
Zu den methodischen Prämissen der Anfänge einer geschichtlichen Landeskunde
gehörte es, eine „innige Zusammenarbeit aller geschichtlich gerichteten Fächer"
herbeizuführen. Archäologie und Kunstgeschichte, Kirchen- und Wirtschaftsgeschichte,
Rechtsgeschichte und historische Sprachwissenschaft waren aufgerufen,
der Idee einer „geschichtlichen Landeskunde als gemeinsamer Plattform" als interdisziplinärem erkenntnisorganisierendem Prinzip allen Eigengesetzlichkeiten
zum Trotz zum Erfolg zu verhelfen. Der hat sich denn auch
seither in reichem Maße eingestellt, und gerade die einschlägigen Disziplinen
der Germanistik, (historische) Dialektgeographie und Ortsnamenforschung,
haben in den letzten Jahrzehnten - wesentlich mitbestimmt durch die Arbeiten
des Jubilars - für den alemannischen Bereich die landeskundliche Forschung
durch Erschließung neuen Materials und Verfeinerung der Methoden tatkräftig
gefördert. Mochte man es für einen Zufall oder allenfalls für ein Symptom des
damaligen problem- oder geistesgeschichtlich orientierten Zustandes der Literaturgeschichte
halten, daß bei der Aufzählung der angesprochenen „geschichtlich
gerichteten Fächer" in Hermann Aubins frühem programmatischem Aufsatz
die Literaturgeschichte fehlte, so gibt es doch zu Bedenken Anlaß, daß
sich dies in den nachfolgenden Arbeiten (mit Ausnahme der kritischen Erwähnung von Josef Nadlers Werk) kaum geändert hat und daß man noch ein
Vierteljahrhundert später in der Neubestimmung von „Sinn und Aufgaben
geschichtlicher Landeskunde" durch Karl Lechner den Beitrag der Literaturgeschichte
oder auch nur das Verlangen nach ihrer Teilhabe vergeblich sucht.
Unter all den Räumen und ,geschichtlichen Landschaften', die die verschiedenen
Disziplinen bis dahin entwickelt hatten, von der ökonomischen Landschaft bis
hin zur Sakrallandschaft, von den Hauslandschaften zu den Mundartlandschaften,
vermißt man literaturwissenschaftlich bestimmte Landschaften, wenn
man von der ,Volksliedlandschaft' absieht.
Bleibt sie also ohne fundamentum in re, die als Wort nicht so ungeläufige
Literaturlandschaft? Ist sie die Substantialisierung eines bloßen Begriffes?
Das belehrende und unterhaltende Anliegen spätmittelalterlicher und frühneuzeitlicher
Werke der Literatur bedingte deren Anlage auf Stoffülle, die bis zum
enzyklopädischen Anspruch gehen konnte. So ist etwa Heinrich Wittenwilers
„Ring", dessen Verständnis uns Bruno Boesch wieder erschlossen hat, schon von
seinem Titel her dahin bestimmt, daß das Werk „ze ring umb uns beschait der
welte lauf und lert auch wol was man tuon und lassen schol". Ganz ähnlich
versteht Johannes Pauli sein um mehr als ein Jahrhundert später verfaßtes
Schwankbuch „Schimpf und Ernst", indem er ebenfalls im Titel anzeigt: ,,durchlauft
es der welt handlung mit ernstlichen und kurzweiligen exempeln, parabeln
und historien nützlich und gut zur besserung der menschen". Dieses Programm
einer Erfassung und Beeinflussung menschlichen Lebens umfaßt auch jene Bereiche,
die durch die verbindliche Normativität des Rechts geordnet sind. Gerade
Konfliktsituationen, wie sie das Recht zu lösen hat, erweisen sich immer wieder als geeignetes Material für eine literarische Bearbeitung. Diese Erkenntnis hat die
rechtshistorische Forschung schon seit geraumer Zeit bewogen, auch das nicht spezifisch
rechtlich ausgerichtete Schrifttum auf seine Ergiebigkeit für die rechtsgeschichtliche
Kenntnisgewinnung hin zu prüfen.