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Stadt - Land - Religion
(2000)
Zahllose Konflikte prägten das Verhältnis von Staat und Kirche im 19. Jahrhundert. Zu den Höhepunkten der Auseinandersetzungen gehörte neben einer frühen Eskalation im „Kölner Ereignis“ und den mannigfachen Kulturkämpfen der 1870er Jahre auch der „Badische Kirchenstreit“ nach der Jahrhundertmitte. Er wurde in seinen Grundzügen bereits mehrfach dargestellt, so in den größeren Werken zur oberrheinischen bzw. badischen Geschichte aus der Feder von Heinrich Brück, Heinrich Maas und Hermann Lauer. 1905 wandte sich erstmals in ausschließlicher Weise Curt Schröter dem Thema zu.
Als vor nunmehr 100 Jahren die „katholische Kirchensteuervertretung“ erstmals im Kornhaus der Stadt Freiburg zusammentrat, hatte diese „steuerbewilligende Versammlung“ die Aufgabe, in Baden das Besteuerungsrecht der katholischen Kirche auf Diözesanebene einzuführen und damit eine Vorreiterrolle für Deutschland zu übernehmen. Während es bisher nur eine Ortskirchensteuer gab, die örtliche kirchliche Bedürfnisse wie die Unterhaltung und den Neubau von Pfarrkirchen und Pfarrhäusern, die Anschaffung und Unterhaltung von Kultgeräten sowie die Bezahlung der niederen kirchlichen Bediensteten, insbesondere der Küster und Organisten zu finanzieren hatte, sollte nunmehr nach dem staatlichen Gesetz, die Besteuerung für allgemeine kirchliche Bedürfnisse betreffend vom 18. Juni 18922, der überregionale Finanzbedarf durch Steuern finanziert werden, insbesondere der Aufwand für die obersten kirchlichen Landesbehörden, eine Aufbesserung gering besoldeter Kirchendiener und der Aufwand für Ruhe- und Unterstützungsgehälter der geistlichen und kirchlichen Beamten.
"Concordatslärm" in Baden
(2002)
Nichts versetzt leichter in die Stimmungen und in das allgemeine Milieu einer Zeit als ihre Zeitungen ... Sie zeigen mehr als jede andere Quelle, was die Zeitgenossen beschäftigt und vor allem interessiert hat. Gilt eine solche Aussage heute nur mehr bedingt, so trifft sie für das 19. Jahrhundert uneingeschränkt zu. Die immense Bedeutung, welche man den Blättern von ihren bescheidensten Anfängen an beimaß, läßt sich leicht an den staatlichen Zensurbestimmungen ablesen, wie sie zeitgleich mit dem Erscheinen der ersten periodischen Druckerzeugnisse nachweisbar sind und erst im Gefolge der Revolution von 1848/49 allmählich abgebaut werden. Allein durch Zeitungen und Zeitschriften sind damals gesellschaftliche Gruppen und Institutionen in der Lage, sowohl ihre Parteigänger als auch die immer zahlreichere politisch interessierte Öffentlichkeit zeitnah zu informieren sowie zielgerichtet und bewußtseinsbildend zu beeinflussen. Folglich erweist sich deren Analyse gerade in bewegten Zeiten als überaus aufschlußreich.
Klösterliches Leben in Baden-Württemberg von 1803-2003 und dessen Positionierung in die Zukunft
(2003)
Das Ende der Reichskirche im Verlauf der napoleonischen Länderneuordnung vor 200 Jahren wurde für die Katholische Kirche zu einer tiefen Zäsur, aber auch zu einem Neuanfang mit zunächst noch nicht vorstellbaren Ergebnissen, die allerdings erst im harten Ringen zwischen Staat und Kirche zustande kamen. Die Auseinandersetzungen in Baden und Württemberg standen sich dabei an Schärfe und Unterstellungen nicht nach, wobei alle antirömischen Affekte herhalten mussten und die Angst geschürt wurde, die deutsche Kirche würde durch Rom der Freiheit beraubt. In kirchlichen Kreisen jedoch wurde genau das Gegenteil behauptet, die totale Abhängigkeit der Kirche vom Staat sei das Ziel der weltlichen Macht. Das institutionelle Ergebnis dieses Ringens zeigte sich in der Errichtung der Erzdiözese Freiburg und der Diözese Rottenburg durch die Bulle Provida sollersque vom 16. August 1821 von Papst Pius VII. (1800-1823). Gemäß den Vereinbarungen mit dem Großherzogtum Baden und dem Königreich Württemberg mussten die neu errichteten Diözesen durch den Staat fundiert werden. Den Abschluss bildete für die Erzdiözese Freiburg die Inthronisation des ersten Erzbischofs Bernhard Boll am 21. Oktober 1827, für die Diözese Rottenburg die Inthronisation von Bischof Johann Baptist Keller am 20. Mai 1828.
Am 6. November 1900 trat im Kornhaus der Stadt Freiburg ein neu gebildetes, heute noch bestehendes Organ der Erzdiözese Freiburg, die Katholische Kirchensteuervertretung, zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Die Bildung einer solchen „Vertretung der Kirchengenossen“ war durch das „Gesetz, die Besteuerung für allgemeine kirchliche Bedürfnisse betreffend“ vom 18. Juni 1892 , das durch Landesherrliche Verordnung vom 11. Dezember 1899 für die katholische Kirche im Großherzogtum Baden in Vollzug gesetzt worden war, vorgeschrieben worden. Aufgabe, Tagungsort und Zusammensetzung dieser „steuerbewilligenden Versammlung“ für die Erzdiözese Freiburg wurden durch Erzbischöfliche Verordnung vom 27. Dezember 1899 geregelt. Die Einberufung geschah gemäß § 31 der Erzbischöflichen Verordnung von 1899 durch Erzbischof Thomas Nörber, der hierzu des Einverständnisses der Großherzoglichen Regierung bedurfte. Die Eröffnung der Tagung, der ein Gottesdienst im Freiburger Münster voranging, erfolgte gem.§ 33 Abs. 2 der Verordnung durch Weihbischof Friedrich Justus Knecht als Erzbischöflichem Beauftragten.
Am 14. November 1932 war der evangelische Kirchenvertrag mit dem Freistaat Baden, der Badische Kirchenvertrag, in Karlsruhe unterzeichnet worden. 75 Jahre danach, am 17. Oktober 2007, ist der Evangelische Kirchenvertrag Baden-Württemberg in Stuttgart geschlossen worden. Er ist ein Vertrag beider evangelischer Landeskirchen in Baden-Württemberg mit dem Land. Der neue Vertrag ist am 10. April 2008 in Kraft getreten, wiederum fast genau ein Dreivierteljahrhundert nach der Ratifikation des Badischen Kirchenvertrags, die am 11. März 1933 erfolgt war. Was führte zur Entstehung des Evangelischen Kirchenvertrags Baden-Württemberg und wie verhält er sich formal und inhaltlich zum Badischen Kirchenvertrag von 1932? Auf diese Fragen will der nachfolgende Beitrag in den Abschnitten II und III Antwort geben. Auszüge aus dem Vertragstext sind im Anhang (Abschnitt IV) wiedergegeben, nämlich die Präambel und die Artikel 1 bis 5. Doch zuerst soll das neue Vertragswerk wenigstens in seinen Umrissen vorgestellt werden (Abschnitt I).
Es liegt in der Natur einer religiösen Gemeinschaft, daß sie nicht blos von Behörden regiert werden will, sondern daß sie durch das Zusammenwirken aller ihrer religiös belebten Glieder auch ihre äußern Ordnungen geregelt haben will, und daß sie darnach strebt, alle ihre Mitglieder auch zu religiös belebten zu machen, und sie als solche ansehen und behandeln zu dürfen. Daß die reine Konsistorialverfassung auf die Dauer für die Kirche nicht ausreicht, liegt eben so sehr in dem Wesen einer religiösen Gemeinschaft, als es durch die geschichtlichen Ereignisse herbeigeführt wurde. Diese für die damalige Zeit bemerkenswerten Sätze finden sich in der Begründung zum Entwurf des Evangelischen Oberkirchenrates für eine neue Kirchenverfassung, der vor seiner Vorlage an die Generalsynode am 15. April 1861 sämtlichen Pfarrämtern und Kirchengemeinderäten in Baden zur Kenntnisnahme und zur Stellungnahme zugeleitet worden ist. Die darin erwähnten geschichtlichen Ereignisse nehmen Bezug auf das zähe Ringen um eine Reform der Kirchenverfassung von 1821, das in den Revolutionsjahren von 1848/49 einen seiner Höhepunkte erreicht hatte. Das damals gegen den beträchtlichen Widerstand konservativer Kreise von den liberalen Kräften verfolgte Anliegen, die Kirche aus den Fesseln des Staatskirchentums zu befreien und eine Volkskirche zu etablieren, in der die Kirchenglieder maßgeblich an der Leitung der Kirche beteiligt sein sollten, konnte sich nicht durchsetzen.
Zwei zerstrittene Gesandte
(2012)
Im Februar 1819 machte sich eine deutsche Gesandtschaft auf den Weg nach Rom, um dort Dokumente zu übergeben, die nach dem Willen der entsendenden deutschen Staaten zur Errichtung der Oberrheinischen Kirchenprovinz führen sollten. Die beiden Gesandten waren der württembergische Freiherr Philipp Moritz von Schmitz-Grollenburg und der badische Freiherr Johann V. von Türckheim. Die beiden Adligen brachen als alte Freunde gemeinsam auf und kamen getrennt und zerstritten zurück. Die Geschichte und die Ergebnisse dieser zunächst erfolglosen Gesandtschaft sind längst detailliert und erschöpfend aufgearbeitet. Nun sind aber im Familienarchiv der Freiherren von Türckheim neue Unterlagen aus dem Besitz des badischen Emissärs aufgetaucht, die den bisherigen Blick ergänzen und gleichzeitig einen persönlicheren Eindruck von Johann V. erlauben. Neben zahlreichen Briefen und Arbeitsmaterialien Türckheims handelt es sich hierbei um ein ausformuliertes, eigenhändig geschriebenes Tagebuch, in dessen Fokus die Verhandlungen und deren Inhalt stehen, sowie mehrere Tagebuchnotizen zur Reise und zu einzelnen touristischen Ausflügen. Im Folgenden soll der Schwerpunkt auf dem Verhältnis der beiden Gesandten liegen. Der Inhalt der politischen und kirchenrechtlichen Verhandlungen soll dabei nur am Rand berührt werden — so weit, wie es zum Verständnis der Vorgänge notwendig ist. Für alles andere sei auf die im Fußnotenapparat angeführte Literatur verwiesen. Im Fokus stehen die Dokumente aus dem Familienarchiv von Türckheim. Daneben wurde aber auch die staatliche Überlieferung im Generallandesarchiv Karlsruhe und im Hauptstaatsarchiv Stuttgart herangezogen.
Reformation und Politik
(2015)
Kirchenhistorische Zugänge oder Einführungen werden oft als hilfreich empfunden, da sie die theologischen oder politischen Fragen, die erörtert werden sollen, in ihren geschichtlichen Zusammenhang einordnen. Und dann freut sich der Kirchenhistoriker. Es kann sich aber auch ganz anders verhalten: Dann, wenn historisch zunächst ein Rahmen zu beschreiten und zu beschreiben ist, der uns zeigt, wie weit wir heute von den Problemen anderer, früherer Zeiten entfernt sind. Wenn wir also auf Luthers Spuren ein Problem verfolgen wollen und als erstes erkennen, dass diese Spuren bald 500 Jahre alt sind.
Es gibt dann drei Möglichkeiten: Die erste: Wir verneigen uns tief vor Luther und seinen Anschauungen und übertragen diese direkt in unsere Zeit – und stellen dann mit Verwunderung fest, dass niemand heutzutage solches noch für aktuell ansieht. Die zweite Möglichkeit: Wir verneigen uns vielleicht noch tiefer vor Luther und seinen Anschauungen, um dann selbst festzustellen, dass diese zwar interessant seien, aber für die Gegenwart wohl doch keinerlei Bedeutung haben. Und die dritte Möglichkeit (die ich diese favorisiere) ist die: Luther aus seiner Geschichte und Wirkung verstehen; und dann prüfen, ob seine Kriterien politischen Handelns für uns einen inneren Anspruch auf Geltung erheben dürfen oder gar müssen.
Die finanziellen Leistungen des Staates an die Kirchen stehen immer wieder in der Kritik der Öffentlichkeit, weil die Ursachen und Voraussetzungen für die Zuweisung sog. Staatsleistungen an die Kirchen häufig nicht bekannt sind. Zu unterscheiden sind dabei einerseits „Staatsleistungen“, die der Staat der Kirche für bestimmte vertraglich vereinbarte Leistungen zugesteht, die andernfalls vom Staat erbracht werden müssten, die aber die Kirchen übernommen haben, etwa im Bereich der Schulen, der Diakonie etc. Andererseits beziehen sich „Staatsleistungen“ auf Ansprüche der Kirchen, die sich aufgrund der Inkamerierung oder Säkularisation von Kirchengut seit der Reformation ergeben haben, die also gewissermaßen als Entschädigungsleistung für vom Staat entfremdetes Kirchengut zu verstehen sind. Über diese historisch begründeten Staatsleistungen kursieren in der evangelischen Kirche auch in Fachkreisen zum Teil unrichtige Vorstellungen, so etwa wenn diese Leistungen einseitig aus der „Säkularisation“ der Jahre 1802/03 hergeleitet werden, die die evangelische Kirche vermögensrechtlich nur in geringem Maße betraf. Für die evangelischen Kirchen muss man hierbei vielmehr vor allem auf die Säkularisationen der Reformationszeit zurückblicken und auch die „verdeckten“ Säkularisationen durch politische Entscheidungen in der Mitte des 19. Jahrhunderts mit berücksichtigen.