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Als die wenigen evangelischen Bürger des Odenwalddorfes Rittersbach in der ersten Maiwoche des Jahres 1854 mit dem Ausheben der Fundamente für ihre neue Kirche begannen, war die Enttäuschung groß. Rasch zeigte sich, wie klein und unbedeutend das zu erbauende Kirchlein werden würde. Wie man erst jetzt erkannte, sollte das Bauwerk nur bescheidene 24 Fuß breit und 30 Fuß lang sein. Unentgeltlich wollten die Bürger Hand- und Spanndienste leisten. Angesichts der unscheinbaren Größenverhältnisse hörte man jedoch Stimmen, die sagten: Das gibt eine Kapelle, aber keine Kirche!, und bei vielen entschwanden Muth und Freudigkeit so sehr, dass sie die Hand sinken ließen. Wie sollte es auf der Baustelle weitergehen? Wollte man die vom badischen Innenministerium gegebene Erlaubnis zum Bau einer neuen Kirche leichtfertig aufs Spiel setzen? Sollte man auf eigene Faust und auf eigenes finanzielles Risiko vom genehmigten Bauplan abweichen und den Grundriss in der Breite und Länge um 6-10 Schuh vergrößern? Brauchte man für die wenigen evangelischen Familien überhaupt eine neue Kirche? Würde es nicht ausreichen, das bestehende Bethaus instand zu setzen? Die Zeit drängte, die von auswärts kommenden Maurer waren bereits eingetroffen und wollten mit der Fundamentierung beginnen.
Die primär topographisch orientierte Bezeichnung des Rheins und seiner angrenzenden Landschaftsräume blieb im Abschnitt zwischen Basel und dem Bodensee bis in
die jüngere Vergangenheit schwankend. So wurde dieser Bereich in verschiedenen
Publikationen unter dem Begriff „Oberrhein“ subsumiert. Abgesehen von der Frage, ob sich mit dieser primär geographisch orientierten Gliederung auch aus historischer Sicht ein sinnvolles Betrachtungsfeld abgrenzen lässt, scheint deshalb im Hinblick auf die vorliegende Arbeit eine grundlegende begriffliche Klärung sinnvoll.
Nachfolgend wird der Untersuchungsbereich mit dem mittlerweile im wissenschaftlichen und politischen Sprachgebrauch dies- und jenseits des Stromes gebräuchlichen Terminus „Hochrhein“ umschrieben. Der Beitrag bezieht sich auf den Abschnitt zwischen Kaiseraugst und Waldshut-Tiengen sowie die im Norden und
Süden anschließenden Gebiete, deckt sich also weitgehend mit dem vorderösterreichischen Hoheitsbereich im südlichsten Breisgau, den die zuständigen Verwaltungsorgane im 18. Jahrhundert als „Oberes Rheinviertel“ bezeichneten.