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Im Mittelalter bis weit in das 16. Jahrhundert hinein war es Rechtsbrauch, dass an der Stelle einer Bluttat, eines Mordes oder
Totschlages, ein Sühnekreuz errichtet werden musste. Es gehörte zur Rechtstradition, dass sich die Angehörigen des Täters und die Hinterbliebenen des Getöteten nach einem Totschlag durch einen Vergleich einigten, der neben der Zahlung von Schadensersatz auch eine öffentliche Sühne des Täters festsetzte. Zu den Sühneleistungen, die ein Übeltäter zur Erlangung der Absolution erbringen musste, zählten besondere Opfergänge, ein Gottesdienst mit Bußprozession oder eine Jahrtagsstiftung, Wachsspenden an die Kirche und Wallfahrten, aber vor allem die Aufstellung eines steinernen Sühnekreuzes. Hätte diese mittelalterliche Rechtsgewohnheit auch noch im 19. Jahrhundert Gültigkeit gehabt, dann stünde heute am Höhenweg vom Pflingsteck zum Hünersedel ein Sühnekreuz. Denn dort auf der Höhe, zwischen dem Heuberg und dem Hünersedel, oberhalb des „Hohbergs", auf der „Hohrüti", an dem alten Passübergang von Schweighausen nach Freiamt, von der Ortenau in den Breisgau, hat sich im Jahre 1828 ein versuchter Totschlag ereignet.
Die Wahlfälschungen in Seelbach im Jahre 1842 beurteilte der Alterspräsident Johann Nepomuk Wetzel in seiner Stellungnahme vor der Zweiten Kammer der badischen Landstände am 1. Juni 1842 als einen Skandal von nationaler Bedeutung. ,,Zum ersten Mal", so der Deputierte, ,,erscheint hier die deutsche, die badische Ehre befleckt durch bestimmte Anklagen des Verbrechens der Geldbestechung zur Verfälschung der Volkswahlen." Was hatte sich an Skandalösem in Seelbach, in der Provinz Badens, zugetragen, um schließlich als „Seelbacher Wahlskandal von 1842" in die badische Parlamentsgeschichte einzugehen? Am 2. April 1842 erhob Michael Müller, Müllermeister auf der "Unteren Mühle" zu Dautenstein, als Beschwerdeführer von vierzehn namhaften Seelbacher Bürgern gegen die am 30. März 1842 in Seelbach durchgeführte Wahlmännerwahl beim Großherzoglichen Badischen Oberamt Lahr Einspruch.