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In Vorarlberg - und nicht nur dort - gibt es Menschen, die sich auf eine gemeinsame Herkunft als
Folge einer viele Jahrhunderte zurückliegenden Wanderung berufen: die Walser.
Gemeinhin wird angenommen, dass seit dem ausgehenden 12. Jahrhundert alemannische
Bewohner des oberen Wallis, wohin sie etwa 250 Jahre zuvor gekommen waren, ihre Heimat
verlassen und sich zunächst in benachbarten Hochtälern angesiedelt hätten. Später seien sie nach
Süden in das Monte Rosa- und das Ossolagebiet, nach Westen in das französische Chablais, nach
Osten ins Bündner Oberland, in das Rheinwaldtal sowie nach Davos vorgestoßen und schließlich
nach Liechtenstein und ins nachmalige Vorarlberg gelangt. Nach ihrer Herkunft habe man sie
"Walliser" bzw. späterhin verkürzt "Walser" genannt.
Als Gründe für die Wanderungen wurden Überbevölkerung, Naturkatastrophen, Klimaveränderungen, Seuchen oder auch die Feudalisierung des Wallis vermutet. Viele seien von Herrschaftsträgern, meist adeligen Grundherren, gruppenweise angeworben und in ihrem Machtbereich an-
gesiedelt worden, wobei nicht nur kolonisatorische, sondern auch militärische Überlegungen eine
Rolle gespielt hätten.
Mit wenigen Zeilen nur streifte Laurenz Bosshart, Geistlicher im Augustinerchorherrenstift
Heiligberg bei Winterthur, in seiner kurz nach 1530 abgeschlossenen Winterthurer Chronik
die als Appenzellerkriege bekannt gewordenen Ereignisse. Im Zentrum stand die Schlacht
am Stoss vom 17. Juni 1405, die für die habsburgischen Truppen und damit für den Winterthurer Auszug mit einer vernichtenden Niederlage endete. Über die Wahrnehmung oder die
Auswirkungen dieses Ereignisses im städtischen Alltag schwieg sich der Chronist hingegen
aus. Bei seiner Schilderung hielt sich Bosshart an andere, wohl in zürcherischem Umfeld entstandene Vorlagen, in erster Linie an die »Klingenbergerchronik«, die der Schlacht am Stoss
einen längeren Abschnitt widmete und dabei festhielt: Es uerlurent uon Wintertur erber redlich Iüt,
die iren harnasch truogent, 95 manen. Die selb statt uerlur allersiuarlichost [schwerstens, P. N.].2 Unter
den Opfern, so berichtete die »Klingenbergerchronik« weiter, befanden sich der Winterthurer
Schultheiss Laurenz von Sal und verschiedene, mit der Stadt enger verbundene Adlige wie
Hans von Seen oder Walter von Gachnang. Winterthur stand mit diesen für eine Kleinstadt
enormen Verlusten nicht alleine, hatte doch auch Feldkirch rund 80 Tote zu beklagen.
Dr. Walther, für dessen Verdienste im Nordrachtal 2013 eine Straße benannt wurde, wurde geboren am 01.08.1855 als Sohn
eines Apothekers in Limbach im Erzgebirge. Während seines Medizinstudiums in Leipzig lernte er Hope Adams kennen und
reiste ihr nach England nach. Hope war in einem geistig anregenden Elternhaus aufgewachsen. Schon 1830 gab es in England die „early radical femin ists". Deren Ideen beeinflussten auch die Erziehung von Hope.
Drei neue NSG wurden im Regierungsbezirk Karlsruhe im Jahr 1999 verordnet. Das ist ein statistischer Tiefstand seit 1980. Diese Zahl zu bewerten oder ihr eine Bedeutung beizumessen, ist jedoch heikel. Sie kann die Wertschätzung des Naturschutzes in unserer Gesellschaft der Jahrtausendwende widerspiegeln: Kapazitätsgrenzen sind in der Verwaltung immer Anzeiger für Prioritätensetzung. Für Themen, denen in der Verwaltung und im politischen Umfeld besondere Bedeutung beigemessen wird, stehen immer ausreichend Kapazitäten zur Verfügung. Die Zahl 3 kann auch ein statistischer „Ausreisser“ sein, der nur eine Phase einleitet, in der um so mehr im Naturschutz aufgeholt wird, gewissermaßen eine „Atempause“ und eine „Ruhe vor dem Sturm“ Sie kann bedeuten, dass Naturschutzgebiete derzeit von manchen nicht als adäquates Instrument angesehen werden, um Natur- und Kulturlandschaft zu erhalten, weil beispielsweise auch die Ausgaben für Straßenbau auf einem historischen Tief liegen, die Gewerbeentwicklung stagniert, hingegen der ökologische Landbau und die extensivere Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen voranschreitet und die Forstwirtschaft sich zunehmend naturnaher Waldbaumethoden bedienen möchte.
Seit vielen Jahren hat es das nicht mehr gegeben: im Jahr 2001 wurde vom Regierungspräsidium (RP) Karlsruhe kein neues Naturschutzgebiet (NSG) ausgewiesen. In der Vergangenheit war eine durchschnittliche Zahl von über 10 neuen Naturschutzgebieten im Regierungsbezirk pro Jahr die Regel. Das bedeutet nicht, dass bei etwas über 200 bestehenden Naturschutzgebieten im Regierungsbezirk Karlsruhe nun keine schutzwürdigen Flächen mehr vorhanden wären. Von
BNL und RP gemeinsam sind ungefähr 20 Naturschutzgebiete in Planung und Bearbeitung, viele weitere befinden sich im Entwurfsstadium bei den Fachleuten der BNL.
Die erste staatliche Naturschutzbehörde in Baden entstand 1927, die „Landes-Naturschutzstelle“ in Karlsruhe. Sie war von Anbeginn auf das Engste mit den Badischen Landessammlungen für Naturkunde in Karlsruhe verbunden: Bis 1938 war sie der Zoologischen Abteilung der Badischen Landessammlungen angegliedert. Deren Vorstand leitete gleichzeitig die
Naturschutzstelle. In der Folge, bis 1958, leitete jeweils der hauptberufliche Leiter des Naturkundemuseums kommissarisch die inzwischen als „Badische Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege (Nordbaden)“ bezeichnete Institution. Von 1949 bis 1972 war die Dienststelle zudem im Hauptgebäude der Landessammlungen für Naturkunde untergebracht, in der Erbprinzenstraße 13 in Karlsruhe. Ab 1958 gab es einen eigenen Leiter der nun „Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Nordbaden“ genannten Behörde. Nach der Gemeinde- und Kreisreform erhielt sie die bis heute gültige Bezeichnung „Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege (BNL) Karlsruhe“. Ab 1973 bezog die Dienststelle eigene Räume (ausführlich bei Wolf 1997). Eingriffe in Natur und Landschaft zu verhindern oder zumindest zu mildern war in all den Jahren und ist bis heute eine wesentliche Aufgabe dieser Behörde. Trotzdem war es von Anbeginn den Mitarbeitern ein zentrales Anliegen, Schutzgebiete abzugrenzen, zu würdigen und verordnen zu lassen und die Öffentlichkeit über den Wert von Natur und Landschaft aufzuklären. Die Aufgaben der Naturkundemuseen und die Aufgaben der Fachbehörden der Naturschutzverwaltung gingen und gehen bis heute in weiten Teilen Hand in Hand (soweit rezente Organismen der heimischen Lebenswelt betroffen sind): Sammeln, Forschen und Bildung sind die drei Säulen der Museumsarbeit. Bewahren, Fördern und Informieren umspannen die Naturschutzarbeit.
Eigentlich sollte der Kaltenbronn das Kerngebiet des ersten Nationalparks in Baden-Württemberg werden - so waren jedenfalls vor ungefähr zehn Jahren die Vorstellungen vieler Naturschützer, amtlicher und ehrenamtlicher. Einer der letzten unzerschnittenen Landschaftsteile, Arten- und Lebensraumvorkommen von nationaler und internationaler naturschutzfachlicher Bedeutung, großflächig zusammenhängende Laub-Nadel-Mischwälder die gleichzeitig im Eigentum des Landes sind: Das wären geeignete Kriterien, um im Nordschwarzwald dieses Vorhaben zu verwirklichen. Der Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg, hatte Anfang der 90er Jahre eine Projektstudie zu diesem Vorhaben entwickelt. Die Chancen, bisher defizitäre Naturschutzziele umzusetzen, hochwertigen Tourismus zu entwickeln und eine
naturnahe Waldwirtschaft zu etablieren, wurden darin aufgezeigt.
Schon immer verließen Menschen wegen der Arbeit, dem Krieg oder der Unterdrückung ihre Heimat, dennoch waren es noch nie so viele wie heute. Die Zahl der illegalen Migranten, die in ein fremdes Land eingewandert und untergetaucht sind, ist noch nie so hoch wie in jüngster Zeit gewesen. Menschen entscheiden sich freiwillig zur Migration oder sie werden gezwungen, wegen den Lebensumständen zu fliehen. Neben der illegalen und legalen Migration über die Staatsgrenze hinaus, gibt es auch Binnenmigration, welche innerhalb eines Landes stattfindet.
Hornberg geht auf eine Gründung des freiherrlichen Adelsgeschlechtes derer von Hornberg zurück, [1] als Stadt wurde es erstmals im Jahre 1275 erwähnt.[2] Im Historischen Atlas von Baden-Württemberg wird Homberg auf
der Karte Vla bei den Stadtgründungen zwischen 1200 und 1300 aufgeführt.
Nach einer mehr als dreihundertjährigen Herrschaft verkauften die Herren von Hornberg, zuerst Brun Wernher am 25. November 1423 [3] und am
28. Dezember 1442 Conrad von Homberg [4] ihre Burgen und Anteile an der
Stadt Homberg und in den Stäben Reichenbach, Gutach und Kirnbach.
Weil sich die Herren von Hornberg nach ihrem Stammsitz nannten, war
der Bestand der Herrschaft so sehr an ihren Sitz auf dem Schlossberg gekettet, dass der Yerlu t ihre Herrschaft sitzes nach 1449 mit der endgültigen Auflösung der Herrschaft Hornberg gleichbedeutend war.
Wie die Kaufbriefe der Herren von Hornberg ausweisen, bestand ihre
Herrschaft aus einer Vielfalt von Rechten an ihrem Grundbesitz, die Rechte an den Menschen, die darauf lebten, eingeschlossen. Das belegt der äußerst umfangreiche Kaufbrief Brun Wernhers von Hornberg.
Als Adelbert von Ellerbach, der Stammvater der Herren von Hornberg, gegen Ende des 11. Jahrhunderts ins Land kam, baute er auf seinem geliehenen Grund (beim Herrschaftswechsel im Jahre 1444 noch als Lehen des Reiches bezeichnet') noch eine Burg (heute Althornburg) als Mittelpunkt seiner Herrschaft und ihr zu Füßen einen sogenannten Bauhof. Für den Ausbau seiner Herrschaft war er auf die Neugewinnung siedlungsfähigen Bodens angewiesen, was nur durch eine systematische Rodung möglich war. Es ist wahrscheinlich, daß die Herren von Hornberg - wie andernorts auch - den Landesausbau (Herrschaft) dadurch vorantrieben, indem sie bäuerliche Kolonisten zur Rodung und Siedlung ansetzten. Als wirksames Lockmittel diente den Landesherren das Zugeständnis ihrer Freiheit. Adelbert von Hornberg lenkte und leitete die Rodung, denn er wurde
bereits im Jahre 1111 urkundlich als Freiherr bezeichnet, das heißt, er war ,,Herr über gerodetes Land".
Zum württembergischen Amt Homberg gehörten die Städte Hornberg und Schiltach, die Dörfer Reichenbach, Gutach, Hinter-Lehengericht, Langenschiltach, Martinsweiler, Weiler und Burgberg und teilweise Kirnbach, Tennenbronn, Hardt und Peterzell.
Der frühe Bergbau wurde nur in Handarbeit mit „Schlägel und Eisen" durchgeführt. Deshalb wurde nur der unbedingt notwendige Bewegungsraum ausgehauen, weshalb viele Strecken nur in gebückter Haltung, kniend oder nur kriechend befahren werden konnten. Besondere Schwierigkeiten bereitete es, dem in die Bergwerke eindringenden Wasser Herr zu werden. Das geschah mittels hölzerner Pumpen, ,,Kunstgezeug" oder ,,Wasserkunst" genannt. Erst im 17. Jahrhundert wurde das Sprengen mit Schwarzpulver im Bergbau üblich. Aber auch dann war die Arbeit noch sehr mühevoll, schwierig und nicht ungefährlich.
Seit mehr 30 Jahren beschäftigt sich der Verfasser mit der fränkischen Reichsritterschaft, insbesondere mit ihren im Bauland ansässigen Mitgliedern des Orts – seit der Mitte des 17. Jahrhunderts Kantons – Odenwald. Gelegentlich musste er sich den Hinweis gefallen lassen, es gebe gewichtigere Forschungsgegenstände als gerade die Reichsritter in einer von allen heutigen Zentren fernab gelegenen Landschaft wie dem Bauland. Volker Press, dessen Arbeiten zur Reichsritterschaft
bahnbrechend waren, hat denn auch einmal gesagt, wer sich mit der
Reichsritterschaft befasse, gerate leicht in den Verdacht, sich mit einem gewissermaßen liebenswerten Kuriositätenkabinett zu beschäftigen.
Mit der Entstehung des Großherzogtums Baden entstand auch die Evangelische Landeskirche, die mit der Markgrafschaft Baden-Durlach als Kern weitere lutherische Territorien und mit der Kurpfalz ein reformiertes Kirchenwesen einbezog. Sie alle konnten auf unterschiedliche Traditionen zurückblicken, so dass neben vielen anderen Aufgaben die Schaffung einer gesamten evangelischen Kirchengeschichte unumgänglich war, um der neugeschaffenen Landeskirche eine ihr zukommende Beschreibung und auch Legitimierung zu bieten. Bildete Burkhard Gotthelf Struves Kirchengeschichte der Kurpfalz eine zuverlässige Stütze, sah dies für die meisten anderen Territorien und vor allem für die Reichsritterschaft ungleich schlechter aus. Es währte denn auch mehr als vier Jahrzehnte, bis Karl Friedrich Vierordt (1790–1864), Direktor des Karlsruher Lyzeums,
diese Herausforderung annahm und mit seinem auch heute noch beeindruckenden zweibändigen Werk zum Abschluss brachte.
Seit einiger Zeit hat die fränkische Reichsritterschaft wieder die Aufmerksamkeit der Forschung auf sich gezogen, nachdem sie geraume Zeit doch stiefmütterlich behandelt worden war. Dabei standen noch immer die lange höchst kontrovers
diskutierten Fragen nach der Genese des ‚Corpus equester‘ und der Zeitpunkt oder Zeitraum von dessen ‚Geburt‘ sowie der Ausbildung der sechs Orte (Kantone) im Vordergrund. Mit der grundlegenden Darstellung durch Cord Ulrichs können diese Probleme als gelöst gelten. Eine andere Frage harrt dagegen noch immer der Beantwortung. Neben dem Ritterkreis auf Korrespondenztagen und dessen Untergliederungen in Orte (Kantone) auf Orttagen trat das Corpus sowohl nach außen als auch nach innen als handelnde Körperschaft auf. Das einzelne Mitglied dagegen, wenn es nicht gerade den Rang des Ritterhauptmanns bekleidete oder eine sonst wichtige Funktion einnahm, lässt sich nur als gleichsam anonymes ‚zoon politikon‘ fassen. Nicht minder blass blieb bisher das Wissen um die Binnenstruktur eines Kantons, versteht man darunter Faktoren wie Wirtschaftsweise, Bildungsinteresse, Lebensstil, Konnubium, Verhältnis zu den Untertanen und anderes mehr Freilich stößt die Klärung solcher Fragen im Rahmen eines Kantons an ihre Grenzen, da selbst in diesen die landschaftlichen Verhältnisse zu unterschiedlich sind.
Am 10. Oktober 1661 (nach altem Kalender) starb Johann Balthas(ar) Fleiner, den der Historiograph des Schüpfergrundes Jakob Ernst Leutwein (1684–1763) in seiner 1761 beendeten Schüpfer Kirchengeschichte den zwölften Kaplan und siebten Pfarrer nannte. Auf den ersten Blick mag der Tod des Geistlichen in einem der „vielherrigen Dörfer“ Frankens keine besondere Aufmerksamkeit seitens der Geschichtsforschung beanspruchen, doch angesichts der herrschaftlichen Struktur ist diese Bewertung zu überprüfen. Der Schüpfergrund mit dem Hauptort Unterschüpf war Ganerbschaft und zugleich Beispiel für die „gestufte Aristokratie“ im alten Reich: Die Dienheim zu Angeltürn und die Ega sowie Stetten zu Kocherstetten waren der fränkischen Reichsritterschaft Ort Odenwald immatrikuliert, während die Hatzfeldt zwar gräfichen Standes waren, doch nicht dem fränkischen Reichsgrafenkollegium angehörten. Die konfessionelle Zugehörigkeit – Ega und Stetten zu Kocherstetten der Confessio Augustana, Dienheim zu Angeltürn und Hatzfeldt der Alten Kirche zugehörig – schuf darüber hinaus eine Situation, die Auseinandersetzungen um Macht und Status geradezu unausweichlich machte.
Jakob Ernst Leutwein, Pfarrer in Unterschüpf (1730-1763), überliefert in seiner spätestens 1755 abgeschlossenen „Schüpfer Kirchenhistorie“ das während einer Reise geführte Gespräch. Seinem Begleiter erzählte der Chronist, dass an der Spitze der
Geistlichkeit der 1632 erloschenen Herren von Rosenberg ein Superintendent gestanden hatte. Der Gesprächspartner kommentierte, es wäre aliquid inauditi, also völlig ausgeschlossen, dass adelige Herren einen Superintendenten hätten, ja es fehle ihnen dazu auch das Recht. In beiden Haltungen drückt sich unmissverständlich das Besondere dieser reichsritterschaftlichen Superintendentur aus – hier Leutweins Bewunderung für diese außergewöhnliche Einrichtung; dort der andere, die Existenz einer solchen Einrichtung bestreitend, damit ex negativo das Außergewöhnliche, ja Singuläre der Superintendentur in einer Adelsherrschaft betonend. Was hat es mit diesem Amt auf sich? Die Reformation bildete, wie allgemein bekannt, einen (nicht nur) religiösen Fundamentalprozess. Weit weniger ist im landläufigen Bewusstsein verankert, dass sich daran u.a. eine ganze Reihe rechtlicher Probleme anschloss.
Gleichgültig, wen man als den wichtigsten Träger der Reformation bewertet, ob Fürstenreformation oder – wie G. D. Dickens es sehen wollte – die Glaubensneuerung als „urban event“, als Magistratsreformation, nie ist bezweifelt worden, dass zwischen ihr und der Intensivierung und Ausweitung der öffentlichen Gewalt ein enger Zusammenhang – genauer – eine Wechselwirkung – bestand: Auf der einen Seite die Schaffung eines lutherischen Kirchenregiments unter Nutzung des politischen Potentials, auf der anderen die Stabilisierung der politischen Macht durch das Obrigkeitsverständnis der Reformatoren; im Ergebnis: Der frühneuzeitliche Obrigkeitsstaat auf dem Fundament eines konfessionell homogenen Untertanenverbandes. Geradezu paradigmatisch wird dies in der Vorrede zur Großen Kirchenordnung des Herzogtums
Württemberg von 1559 zum Ausdruck gebracht: Wie wir uns dann vor Gott schuldig erkennen [… ] wie auch des Gott, der Allmechtig, in seinem gestrengen Urteil von uns erfordern würdet, vor allen dingen unser undergebne Landtschafft mit der reinen Leer des heiligen Evangelii, so den rechten friden des Gewissens bringt unnd die hailsame waid z(o)m ewigen Hail unnd Leben ist, versorgen.
Das Ius patronatus in Händen evangelischer Reichsritter, auf welches sie nach dem Augsburger Religionsfrieden ihre Kirchenherrschaft gründeten, ist eine altbekannte Erscheinung. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist aber die Tatsache, dass gelegentlich vom Ius episcopale oder den Iura episcopalia gesprochen wird. Damit stellt sich die Frage nach dem Inhalt dieses Begriffs. Wird er als Synonym für Patronat gebraucht? Drückt sich darin der Stolz auf die erlangte Kirchenhoheit aus? Oder ist er tatsächlich als Rechtsterminus zu verstehen? Am Beispiel eines Mikrokosmos, der Ganerbschaft Schüpf, wird eine Antwort auf diese Fragen versucht.
Im späten 16. Jahrhundert beobachteten kurpfälzische Visitatoren und Pfarrer mit höchstem Befremden die Durchsetzung der calvinistischen Landesreligion mit „Praktiken“, die sie nicht anders denn als paganen Ursprungs bewerteten und die sie längst ausgerottet geglaubt hatten. Dazu hat Bernard Vogler das Folgende bemerkt: „Diese Praktiken einer mündlichen Gesellschaft hinterlassen nur schriftliche Zeugnisse, wenn die Obrigkeit zufällige Vorkommen auch registriert [….]. Es ist wahrscheinlich aufgrund dieser Situation, daß die verurteilten Praktiken eine gewisse Wichtigkeit bewahren und daß die überlieferten Quellen nur einen kleinen Teil des Eisbergs erfassen. Deshalb steht die Arbeit des Historikers in diesem Bereich auf wackligen Füßen, denn das Problem bleibt offen, inwieweit unsere historischen Zeugnisse zentrale oder marginale Begebenheiten beschreiben“. Vogler spricht hier Erscheinungen an, die sowohl in der Erforschung des Untertanenwiderstands nach dem Bauernkrieg als auch in der Reformationsforschung nur wenig Beachtung gefunden haben. Zurecht hat er dies mit der Zufälligkeit und damit Seltenheit der Überlieferung solcher „Praktiken“ erklärt. Um es vorauszuschicken: Die vorliegende Studie thematisiert die Auflehnung von Untertanen des Dorfes Eberstadt (Stadt Buchen, Neckar-Odenwald-Kreis, Baden-Württemberg) im Jahre 1593 gegen den Ortsherrn Hans Rüdt von Bödigheim und
Collenberg. Anders jedoch als die ‚klassischen‘ Ursachen wie Konflikte um die Fronen – solche hatte die Herrschaft der Rüdt in den Siebzigerjahren erlebt – , die Erhebung der Schatzung u. ä. speiste sich hier die Widersetzlichkeit von Untertanen nicht zuletzt aus dem Verbot von Vorstellungen und Bräuchen, die sich in den Augen des Dorfherrn und seines Pfarrers als paganes und vermeintlich altkirchliches Erbe nicht mit dem Luthertum vereinbaren ließen und die eine frappierende Ähnlichkeit mit den von Vogler beschriebenen pfälzischen „Praktiken“ aufweisen.
Einheit des religiösen Bekenntnisses im Sinne des Grundsatzes ‚religio vinculum rei publicae‘ war im Reich der Frühen Neuzeit bekanntlich Merkmal seiner ständischen Glieder, nicht des Reiches selbst. Dieses Diktum gilt gleichermaßen für diejenigen
Obrigkeiten, denen die Reichsstandschaft nicht zukam, nämlich die Reichsritterschaft. Mit Artikel 26 war sie in den Augsburger Religionsfrieden miteinbezogen worden, was § 28 des Osnabrücker Friedensinstrumentes festschrieb. Einem evangelischen
Reichsritter, der zudem über den Patronat gebot, kam folglich unbezweifelbar das Recht zu, seine Konfession und die seiner Untertanen zu bestimmen. Im Verlauf des Dreißigjährigen Krieges bildete sich dafür in der juristischen Literatur mit Ius reformandi der Terminus aus, den das Osnabrücker Friedensinstrument (IPO) erstmals reichsrechtlich rezipierte.