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Zum württembergischen Amt Homberg gehörten die Städte Hornberg und Schiltach, die Dörfer Reichenbach, Gutach, Hinter-Lehengericht, Langenschiltach, Martinsweiler, Weiler und Burgberg und teilweise Kirnbach, Tennenbronn, Hardt und Peterzell.
Der frühe Bergbau wurde nur in Handarbeit mit „Schlägel und Eisen" durchgeführt. Deshalb wurde nur der unbedingt notwendige Bewegungsraum ausgehauen, weshalb viele Strecken nur in gebückter Haltung, kniend oder nur kriechend befahren werden konnten. Besondere Schwierigkeiten bereitete es, dem in die Bergwerke eindringenden Wasser Herr zu werden. Das geschah mittels hölzerner Pumpen, ,,Kunstgezeug" oder ,,Wasserkunst" genannt. Erst im 17. Jahrhundert wurde das Sprengen mit Schwarzpulver im Bergbau üblich. Aber auch dann war die Arbeit noch sehr mühevoll, schwierig und nicht ungefährlich.
Seit mehr 30 Jahren beschäftigt sich der Verfasser mit der fränkischen Reichsritterschaft, insbesondere mit ihren im Bauland ansässigen Mitgliedern des Orts – seit der Mitte des 17. Jahrhunderts Kantons – Odenwald. Gelegentlich musste er sich den Hinweis gefallen lassen, es gebe gewichtigere Forschungsgegenstände als gerade die Reichsritter in einer von allen heutigen Zentren fernab gelegenen Landschaft wie dem Bauland. Volker Press, dessen Arbeiten zur Reichsritterschaft
bahnbrechend waren, hat denn auch einmal gesagt, wer sich mit der
Reichsritterschaft befasse, gerate leicht in den Verdacht, sich mit einem gewissermaßen liebenswerten Kuriositätenkabinett zu beschäftigen.
Mit der Entstehung des Großherzogtums Baden entstand auch die Evangelische Landeskirche, die mit der Markgrafschaft Baden-Durlach als Kern weitere lutherische Territorien und mit der Kurpfalz ein reformiertes Kirchenwesen einbezog. Sie alle konnten auf unterschiedliche Traditionen zurückblicken, so dass neben vielen anderen Aufgaben die Schaffung einer gesamten evangelischen Kirchengeschichte unumgänglich war, um der neugeschaffenen Landeskirche eine ihr zukommende Beschreibung und auch Legitimierung zu bieten. Bildete Burkhard Gotthelf Struves Kirchengeschichte der Kurpfalz eine zuverlässige Stütze, sah dies für die meisten anderen Territorien und vor allem für die Reichsritterschaft ungleich schlechter aus. Es währte denn auch mehr als vier Jahrzehnte, bis Karl Friedrich Vierordt (1790–1864), Direktor des Karlsruher Lyzeums,
diese Herausforderung annahm und mit seinem auch heute noch beeindruckenden zweibändigen Werk zum Abschluss brachte.
Seit einiger Zeit hat die fränkische Reichsritterschaft wieder die Aufmerksamkeit der Forschung auf sich gezogen, nachdem sie geraume Zeit doch stiefmütterlich behandelt worden war. Dabei standen noch immer die lange höchst kontrovers
diskutierten Fragen nach der Genese des ‚Corpus equester‘ und der Zeitpunkt oder Zeitraum von dessen ‚Geburt‘ sowie der Ausbildung der sechs Orte (Kantone) im Vordergrund. Mit der grundlegenden Darstellung durch Cord Ulrichs können diese Probleme als gelöst gelten. Eine andere Frage harrt dagegen noch immer der Beantwortung. Neben dem Ritterkreis auf Korrespondenztagen und dessen Untergliederungen in Orte (Kantone) auf Orttagen trat das Corpus sowohl nach außen als auch nach innen als handelnde Körperschaft auf. Das einzelne Mitglied dagegen, wenn es nicht gerade den Rang des Ritterhauptmanns bekleidete oder eine sonst wichtige Funktion einnahm, lässt sich nur als gleichsam anonymes ‚zoon politikon‘ fassen. Nicht minder blass blieb bisher das Wissen um die Binnenstruktur eines Kantons, versteht man darunter Faktoren wie Wirtschaftsweise, Bildungsinteresse, Lebensstil, Konnubium, Verhältnis zu den Untertanen und anderes mehr Freilich stößt die Klärung solcher Fragen im Rahmen eines Kantons an ihre Grenzen, da selbst in diesen die landschaftlichen Verhältnisse zu unterschiedlich sind.
Am 10. Oktober 1661 (nach altem Kalender) starb Johann Balthas(ar) Fleiner, den der Historiograph des Schüpfergrundes Jakob Ernst Leutwein (1684–1763) in seiner 1761 beendeten Schüpfer Kirchengeschichte den zwölften Kaplan und siebten Pfarrer nannte. Auf den ersten Blick mag der Tod des Geistlichen in einem der „vielherrigen Dörfer“ Frankens keine besondere Aufmerksamkeit seitens der Geschichtsforschung beanspruchen, doch angesichts der herrschaftlichen Struktur ist diese Bewertung zu überprüfen. Der Schüpfergrund mit dem Hauptort Unterschüpf war Ganerbschaft und zugleich Beispiel für die „gestufte Aristokratie“ im alten Reich: Die Dienheim zu Angeltürn und die Ega sowie Stetten zu Kocherstetten waren der fränkischen Reichsritterschaft Ort Odenwald immatrikuliert, während die Hatzfeldt zwar gräfichen Standes waren, doch nicht dem fränkischen Reichsgrafenkollegium angehörten. Die konfessionelle Zugehörigkeit – Ega und Stetten zu Kocherstetten der Confessio Augustana, Dienheim zu Angeltürn und Hatzfeldt der Alten Kirche zugehörig – schuf darüber hinaus eine Situation, die Auseinandersetzungen um Macht und Status geradezu unausweichlich machte.
Jakob Ernst Leutwein, Pfarrer in Unterschüpf (1730-1763), überliefert in seiner spätestens 1755 abgeschlossenen „Schüpfer Kirchenhistorie“ das während einer Reise geführte Gespräch. Seinem Begleiter erzählte der Chronist, dass an der Spitze der
Geistlichkeit der 1632 erloschenen Herren von Rosenberg ein Superintendent gestanden hatte. Der Gesprächspartner kommentierte, es wäre aliquid inauditi, also völlig ausgeschlossen, dass adelige Herren einen Superintendenten hätten, ja es fehle ihnen dazu auch das Recht. In beiden Haltungen drückt sich unmissverständlich das Besondere dieser reichsritterschaftlichen Superintendentur aus – hier Leutweins Bewunderung für diese außergewöhnliche Einrichtung; dort der andere, die Existenz einer solchen Einrichtung bestreitend, damit ex negativo das Außergewöhnliche, ja Singuläre der Superintendentur in einer Adelsherrschaft betonend. Was hat es mit diesem Amt auf sich? Die Reformation bildete, wie allgemein bekannt, einen (nicht nur) religiösen Fundamentalprozess. Weit weniger ist im landläufigen Bewusstsein verankert, dass sich daran u.a. eine ganze Reihe rechtlicher Probleme anschloss.
Gleichgültig, wen man als den wichtigsten Träger der Reformation bewertet, ob Fürstenreformation oder – wie G. D. Dickens es sehen wollte – die Glaubensneuerung als „urban event“, als Magistratsreformation, nie ist bezweifelt worden, dass zwischen ihr und der Intensivierung und Ausweitung der öffentlichen Gewalt ein enger Zusammenhang – genauer – eine Wechselwirkung – bestand: Auf der einen Seite die Schaffung eines lutherischen Kirchenregiments unter Nutzung des politischen Potentials, auf der anderen die Stabilisierung der politischen Macht durch das Obrigkeitsverständnis der Reformatoren; im Ergebnis: Der frühneuzeitliche Obrigkeitsstaat auf dem Fundament eines konfessionell homogenen Untertanenverbandes. Geradezu paradigmatisch wird dies in der Vorrede zur Großen Kirchenordnung des Herzogtums
Württemberg von 1559 zum Ausdruck gebracht: Wie wir uns dann vor Gott schuldig erkennen [… ] wie auch des Gott, der Allmechtig, in seinem gestrengen Urteil von uns erfordern würdet, vor allen dingen unser undergebne Landtschafft mit der reinen Leer des heiligen Evangelii, so den rechten friden des Gewissens bringt unnd die hailsame waid z(o)m ewigen Hail unnd Leben ist, versorgen.
Das Ius patronatus in Händen evangelischer Reichsritter, auf welches sie nach dem Augsburger Religionsfrieden ihre Kirchenherrschaft gründeten, ist eine altbekannte Erscheinung. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist aber die Tatsache, dass gelegentlich vom Ius episcopale oder den Iura episcopalia gesprochen wird. Damit stellt sich die Frage nach dem Inhalt dieses Begriffs. Wird er als Synonym für Patronat gebraucht? Drückt sich darin der Stolz auf die erlangte Kirchenhoheit aus? Oder ist er tatsächlich als Rechtsterminus zu verstehen? Am Beispiel eines Mikrokosmos, der Ganerbschaft Schüpf, wird eine Antwort auf diese Fragen versucht.
Im späten 16. Jahrhundert beobachteten kurpfälzische Visitatoren und Pfarrer mit höchstem Befremden die Durchsetzung der calvinistischen Landesreligion mit „Praktiken“, die sie nicht anders denn als paganen Ursprungs bewerteten und die sie längst ausgerottet geglaubt hatten. Dazu hat Bernard Vogler das Folgende bemerkt: „Diese Praktiken einer mündlichen Gesellschaft hinterlassen nur schriftliche Zeugnisse, wenn die Obrigkeit zufällige Vorkommen auch registriert [….]. Es ist wahrscheinlich aufgrund dieser Situation, daß die verurteilten Praktiken eine gewisse Wichtigkeit bewahren und daß die überlieferten Quellen nur einen kleinen Teil des Eisbergs erfassen. Deshalb steht die Arbeit des Historikers in diesem Bereich auf wackligen Füßen, denn das Problem bleibt offen, inwieweit unsere historischen Zeugnisse zentrale oder marginale Begebenheiten beschreiben“. Vogler spricht hier Erscheinungen an, die sowohl in der Erforschung des Untertanenwiderstands nach dem Bauernkrieg als auch in der Reformationsforschung nur wenig Beachtung gefunden haben. Zurecht hat er dies mit der Zufälligkeit und damit Seltenheit der Überlieferung solcher „Praktiken“ erklärt. Um es vorauszuschicken: Die vorliegende Studie thematisiert die Auflehnung von Untertanen des Dorfes Eberstadt (Stadt Buchen, Neckar-Odenwald-Kreis, Baden-Württemberg) im Jahre 1593 gegen den Ortsherrn Hans Rüdt von Bödigheim und
Collenberg. Anders jedoch als die ‚klassischen‘ Ursachen wie Konflikte um die Fronen – solche hatte die Herrschaft der Rüdt in den Siebzigerjahren erlebt – , die Erhebung der Schatzung u. ä. speiste sich hier die Widersetzlichkeit von Untertanen nicht zuletzt aus dem Verbot von Vorstellungen und Bräuchen, die sich in den Augen des Dorfherrn und seines Pfarrers als paganes und vermeintlich altkirchliches Erbe nicht mit dem Luthertum vereinbaren ließen und die eine frappierende Ähnlichkeit mit den von Vogler beschriebenen pfälzischen „Praktiken“ aufweisen.
Einheit des religiösen Bekenntnisses im Sinne des Grundsatzes ‚religio vinculum rei publicae‘ war im Reich der Frühen Neuzeit bekanntlich Merkmal seiner ständischen Glieder, nicht des Reiches selbst. Dieses Diktum gilt gleichermaßen für diejenigen
Obrigkeiten, denen die Reichsstandschaft nicht zukam, nämlich die Reichsritterschaft. Mit Artikel 26 war sie in den Augsburger Religionsfrieden miteinbezogen worden, was § 28 des Osnabrücker Friedensinstrumentes festschrieb. Einem evangelischen
Reichsritter, der zudem über den Patronat gebot, kam folglich unbezweifelbar das Recht zu, seine Konfession und die seiner Untertanen zu bestimmen. Im Verlauf des Dreißigjährigen Krieges bildete sich dafür in der juristischen Literatur mit Ius reformandi der Terminus aus, den das Osnabrücker Friedensinstrument (IPO) erstmals reichsrechtlich rezipierte.
Die geschichtliche Bedeutung des Augsburger Religionsfriedens „als die auf das Reich […] bezogene Lösung jenes universellen Problems, das eine gute Generation zuvor mit der Reformation aufgebrochen war“, ist unstrittig. Sein berühmter
Grundsatz ‚Cuius regio, eius religio‘ – wenn so auch erst 1612 von dem Greifswalder Juristen Joachim Stephani formuliert – prägte über ein Jahrhundert die konfessionelle Landkarte des Reiches. Der Religionsfrieden sprach den Reichsständen die
Entscheidung über das in ihrem Herrschaftsgebiet geltende Bekenntnis zu und dehnte damit den Landfrieden dauerhaft auf den religiös-kirchlichen Bereich aus. Der Blick der Forschung fokussierte sich denn auch auf geschlossene Territorien wie Sachsen, Württemberg u. a. m., was nicht zuletzt der günstigen Quellenlage geschuldet war. Hierzu hat Axel Gotthard zurecht angemerkt, dass der Religionsfrieden zwar den Religionsbann der Reichsstände komplettierte, für die „Schütterzonen“ des Reiches aber genug Fragen offenließ. Man darf hinzufügen, hätten seine Schöpfer auch nur den Versuch unternommen, all die offenen Fragen zu lösen, er wäre schwerlich auf den Weg gebracht worden. Zu diesen „Schütterzonen“ zählte nicht zuletzt Franken mit der Präsenz zahlreicher reichsritterschaftlicher Herrschaften. Für solche Räume findet sich im Zedlerschen Universallexikon den Begriff „Territorium non clausum“.
Im Dezember 1935 gründete Heinrich Himmler den Lebensborn e. V., dessen Zielsetzung auf NS-rassenideologischen und
bevölkerungspolitischen Faktoren basierte. Mit dem Status eines eingetragenen Vereines, organisatorisch in die SS eingegliedert, konnte der Lebensborn damit als juristische Person Eigentümer von Grundstücken, Häusern und anderen Besitztümern werden. Entsprechend der Satzung wurden Zweck und Organisation dahingehend festgelegt, „rassisch und erbbiologisch wertvolle, werdende Mütter“ zu betreuen und für ihre Kinder zu sorgen. Diese Unterstützung galt, obwohl die Heime auch verheirateten Frauen offenstanden, insbesondere ledigen Müttern, um so die Zahl der Abtreibungen zu reduzieren und die Geburtenrate zu erhöhen. Im Rahmen der Antrags- und Aufnahmeformalitäten erfolgte eine umfangreiche Überprüfung der „rassischen und erbbiologischen“ Faktoren. Mittels ärztlicher Atteste und Formulare musste belegt werden, dass Mutter und Vater den Auslesekriterien der SS entsprachen. Da uneheliche Schwangerschaften seinerzeit noch in hohem Maße stigmatisiert wurden, richtete man für die Lebensbornheime eigene, geheime Standes- und Meldeämter ein. Gleichzeitig übernahm der Lebensborn für alle ledigen Kinder die gesetzliche Vormundschaft, womit die staatlichen Jugendämter ausgeschaltet wurden. Ebenso setzte der Verein Vaterschaftsanerkennungen juristisch durch und machte im Namen der Kindesmutter Unterhaltsansprüche geltend. Sofern nötig, war der Lebensborn nach der Entbindung auch bei einer Wohnungs- oder Arbeitsplatzsuche behilflich. Mütter, die ihre Kinder nicht mit nach Hause nehmen konnten, hatten die Möglichkeit, die Säuglinge zunächst entweder noch einige Monate im Entbindungsheim zurückzulassen oder später in lebensborneigenen Kinderheimen unterzubringen. Die vermeintliche Fürsorge beschränkte sich jedoch nur auf gesunde Kinder. Körperlich oder geistig behinderten Kindern, die trotz dieser vermeintlichen biologischen Auslese geboren wurden, entzog der Lebensborn unmittelbar seine Vormundschaft. Schwerbehinderte Säuglinge wurden in sogenannte Kinderfachabteilungen überwiesen, wo sie, von der NS-Rassenideologie als „unwertes Leben“ klassifiziert, getötet wurden.
Der Europabrunnen in Waldkirch ist seit über 50 Jahren ein besonderer Ort für Städtepartnerschaftsbegegnungen. Anlässlich der Gründung der Städtepartnerschaft zwischen Waldkirch und Sélestat, 1966, schuf ihn der Waldkircher Bildhauer Hubert Bernhard aus den Steinen eines ehemaligen Kaiser-Wilhelm-Denkmals, das hier vorher stand. Er symbolisierte damit auch das Ende der nationalstaatlichen Denkweise hin zu einer europäischen Offenheit.
Der Klimawandel ist eine zentrale gesellschaftliche Herausforderung. Die Folgen der Erderwärmung sind schon heute zu beobachten und die im Pariser Klimaschutzabkommen festgelegte Begrenzung der menschengemachten globalen Erwärmung auf 1,5 Grad erfordert erhebliche Anstrengungen zur Reduktion der globalen CO2-Emissionen. Die Verknappung der Energieressourcen, der weltweit steigende Energieverbrauch und der Klimawandel umreißen die Handlungsschwerpunkte der Energiepolitik in Gegenwart und Zukunft. Jugendliche machen mit ihrer Bewegung „Fridays for Future“ auf das Thema aufmerksam, dass zur Sicherung akzeptabler Lebensbedingungen auch in der Zukunft die derzeitige Energie- und Klimaschutzpolitik umgestellt werden muss. Erste Reaktionen der Politik sind erfolgt: Der Bund hat Eckpunkte zum Klimaschutz beschlossen, das Land hat am 12. Oktober 2021 das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG BW) 2013 novelliert und verschärft.
Die vielseitigen Beziehungen zwischen Frankreich und Deutschland, die Zusammenarbeit innerhalb der EU, Urlaubsreisen und Ausflüge ins Nachbarland, Schüler- und Jugendbegegnungen, all dies ist erfreulicherweise ganz selbstverständlich geworden.Die Anfang 2020 ausgebrochene Corona-Pandemie hat jedoch gezeigt, dass gar nichts selbstverständlich ist. Treffen mit französischen Freunden? Unmöglich. Ein Ausflug zum elsässischen Weihnachtsmarkt? Undenkbar. Grenzübertritt? Wenn überhaupt, dann mit negativem Testergebnis plus Quarantäne. Auch die Regierungen haben Zeit gebraucht bis zu der Erkenntnis, dass diese Herausforderung nur gemeinsam bewältigt werden kann.
Umso mehr freut man sich nun, im Sommer 2021, darauf, dank Impfungen bald alle Freundschaften wieder persönlich pflegen zu können. Am Beispiel der Deutsch-Französischen Gesellschaft soll gezeigt werden, wie bürgerschaftliches Engagement vor Ort in jahrzehntelanger ehrenamtlicher Arbeit deutsch-französische Kontakte aufgebaut hat, beginnend in einer Zeit, in der
dies noch nicht selbstverständlich war.
Im Namen Rohrbach ist die Anspielung auf Wasser schon enthalten und in seinem Wappen bereits visualisiert. Fünf blaue Wellenlinien symbolisieren den Bach im geteilten Wappenschild. Darüber stehen auf gelbem Grund die Buchstaben „r o r“. Der Bach oder „Die Bach“ wie die Mundartbezeichnung ist, hat seinen Namen nicht, wie heute oft irrtümlich angenommen, von seinem im Ortsbereich weitgehenden Verlauf in Rohren, sondern vom Schilfrohr, das am Bachufer wuchs. Das Bachwasser floss vom kleinen Odenwald in einen der nacheiszeitlich stark mäandrierenden Schwemmarme von Rhein oder Neckar, die früher bis ins Gebiet des heutigen Rohrbach und Kirchheim reichten. Der „Kerchemer See“ genannte Altarm, der Rohrbach und Kirchheim trennte, war noch bis etwa 1920 mit Wasser gefüllt. Nach seinem vollständigen Verlanden erinnert allein der Verlauf der „Oberen-“ und „Unteren Seegasse“ in Kirchheim an dieses Gewässer.
„Das ist kein Null-acht-fünfzehn-Baugebiet, das ist ein Stück Heidelberger Geschichte“, erinnerte im März 2003 Oberbürgermeisterin Beate Weber bei der Grundsteinlegung zum neuen Wohnquartier an die 1853 gegründete Fuchs Waggonfabrik, die seit 1902 ihren Standort in Rohrbach hatte. „Wir haben darauf bestanden, dass das Quartier ein Stück von seinem Charakter bewahrt. Wenn Mauern und Giebel zu sehen sind, bekommt man eine Ahnung davon, was sich da abgespielt hat.“ Auch bei der Namensgebung der Straßen wurde ein deutlicher Bezug zur Waggonfabrik gewünscht. So hatte
der Gemeinderat bereits im Dezember 2002 beschlossen, die industrielle Technikgeschichte des Baugebiets in den Vordergrund zu stellen. Namensgeber für die neuen Erschließungsstraßen wurden deshalb bedeutende Techniker, Erfinder und Ingenieure wie Felix Wankel, Franz Kruckenberg, Konrad Zuse, Georg Mechtersheimer, Rudolf Hell und Freiherr Karl von Drais. Zur Verdeutlichung ihrer jeweiligen Bedeutung tragen die Straßenschilder neben dem Namen auch die dazu gehörenden Kurzbiografien. Hier werden die jeweils wichtigsten Heidelberger Leistungen auf dem Gebiet der Eisenbahnentwicklung vorgestellt.
Rohrbach ist ein seit über 1250 Jahren verbriefter, historisch gewachsener Ort und heute Stadtteil im Süden Heidelbergs. Seit dem 30-jährigen Krieg mehrfach bis an die Grenzen seiner Existenz verwüstet hat der ursprünglich durch Landwirtschaft und Weinbau dörflich geprägte Ortsteil, Anfang des 20. Jahrhunderts, unterbrochen durch zwei Weltkriege, eine dynamische Entwicklung durchlaufen. Diese hat nicht zuletzt zusammen mit Heidelberg zu einem starken Einwohner- und Arbeitsplatzzuwachs geführt, der heute noch anhält. Heidelberg hat einen dementsprechend großen Bedarf an Wohnraum. Dem Grundsatz Innen- vor Außenentwicklung und dem sparsamen Umgang mit der Ressource Boden folgend, versucht die Stadt durch die
Konversion frei werdender Flächen zu entsprechen. Noch bevor die großen Chancen durch den Abzug der Amerikaner abzusehen waren, bot sich eine erste große Möglichkeit mit der Wiedernutzung des ehemaligen Industriegeländes der Waggonfabrik Heinrich Fuchs.
Der Neckar-Odenwald-Kreis ist mit der Kreisreform 1973 aus den Kreisen Buchen und Mosbach
entstanden. Bis heute tendiert der nördliche Kreisteil in die Region Franken, der südliche
in die ehemalige Kurpfalz. Damit spiegelt sich die frühere territoriale Zugehörigkeit wider,
wo vor allem das Kurfürstentum Mainz und die Kurpfalz bestimmend waren. Die dadurch
bedingte konfessionelle Unterschiedlichkeit war beim Kampf um den Südweststaat bestimmend
und wirkt sich bis heute im Wahlverhalten aus.
Das Jahr der 600. Wiederkehr des Konstanzer Konzils mit wiederholtem Aufenthalt des Königs Sigismund mit seiner Hofhaltung magyarischer Aristokraten und Hohepriester ist ein willkommener Anlass, die historischen Ereignisse der Hunnen, Awaren
und der Magyaren am Bodensee nachzuzeichnen. Weit in die Urzeiten reichen die Erinnerungen an den großen Hunnenkönig Attila des Hildebrandliedes (in der Nibelungen
Not: Etzel) in Süddeutschland zurück, dessen Reich zeitweilig auch die alemannischen
Gebiete südlich der Donau einschloss [1] (Abb. 1). In den Chroniken des 14. Jahrhunderts
ist die Existenz einer »Etzelburg« für das Römerkastell Schirenhof bei Schwäbisch Hall
nachweisbar. Auch heute noch wird ein Teil des Tunibergs an der oberrheinischen Tiefebene bei Merdingen (im Landkreis Hochschwarzwald) als Attilafelsen bezeichnet. Und
der Sage nach soll sich das Grab des Hunnenkönigs im Überlinger Wald Sigmundshau in
der Nähe des Hofguts Höllwangen befinden, in einem kegelförmigen, mit einem Erdwall
umgebenen, hohl klingenden Berg (Abb. 2), wo Attila in siebenfachem, diamantenem,
goldenem, silbernem, kupfernem, zinnernem, eisernem und eichenem Sarg bestattet worden sein soll. Hier soll früher eine Turmburg gestanden haben. [2] Doch konnte die Königsleiche bei wiederholten Grabungen bisher nicht gefunden werden. [3]
(vgl. Anlage 1).