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Wer signifikante Unterscheidungsmerkmale zwischen katholischem und evangelischem Kircheninnenbau aufzählen will, läuft schnell Gefahr, sich in einer Defizitliste zu verlieren: Kein Tabernakel, kein „ewiges Licht“, kein Klerikergestühl, keine Heiligenfiguren, keine Kommunionschranken und keine Beichtstühle in evangelischen Kirchengebäuden, jedenfalls solchen aus nachreformatorischer Zeit. Keine Beichtstühle? Von der Beichte wird so gelehrt, dass man in der Kirche die
privata absolutio beibehalten und nicht wegfallen lassen soll. Dementsprechend sind in evangelischen – in der Regel lutherischen – Kirchengebäuden noch vereinzelt historische Beichtstühle anzutreffen, so in Niebelsbach im Enzkreis (Beichtstuhl des 18. Jahrhunderts), um ein Beispiel aus Baden-Württemberg anzuführen, dem weitere aus anderen Kirchenregionen an die Seite gestellt werden können. Keine Kommunionschranken? Zwar bedürfen evangelische Kirchengebäude keiner Lettner, keiner Abschrankungen zwischen einem Bereich für den „Klerus“ und einem Bereich für das „Kirchenvolk“. Im Gegenteil: Das Grundprinzip des Priestertums aller Gläubigen kennt keinen Klerus im Sinne der Amtsvorstellungen der römisch-katholischen Kirche und dementsprechend keine Sonderbereiche im Kirchengebäude für „Geistliche“, auch wenn evangelische Pfarrer bis weit in das 20. Jahrhundert hinein als „Geistliche“ bezeichnet wurden, und dies ganz offiziell.
Als vor etwa einhundertfünfzig Jahren in Baden eine ganze Reihe von evangelischen Kirchengemeinden mit den jeweiligen bürgerlichen Gemeinden Verträge über die Kostenträgerschaft des Organisten- und des Messnerdienstes schloss, entstand ein Vertragstypus, dessen Hintergründe und Zielrichtung heute weitgehend in Vergessenheit geraten sind. Dies ist nicht nur aus Gründen der Rechtsklarheit misslich, zumal die Verträge grundsätzlich noch heute in Geltung stehen, sondern auch aus kirchenhistorischen Gründen: An diesen Verträgen kann die Entwicklung in der organisatorischen Trennung von Staat und Kirche quasi im Mikrokosmos nachvollzogen werden, und zwar an der Schnittstelle von Schule, kirchlicher und bürgerlicher Gemeinde. Außerdem kann an diesen Verträgen der Übergang von der Naturalwirtschaft zur
Finanzwirtschaft im 19. Jahrhundert abgelesen werden.
Mit dem 15. April 2011 besteht das Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden seit genau 150 Jahren. Das Gründungsdatum, der 15. April 1861, beruht nicht auf einem Zufall. Es geht zurück auf die staatskirchenrechtlichen Veränderungen im Großherzogtum Baden im Jahr 1860, die eine deutliche und in die Gegenwart weisende Zäsur in der badischen Kirchengeschichte markieren. Nicht erst das Jahr 1919 mit der Weimarer Reichsverfassung, sondern bereits das Jahr 1860 brachte nämlich die „grundsätzliche Beendigung des Staatskirchentums“ im damaligen Großherzogtum Baden. Entsprechende Forderungen waren in Baden zwar schon 1848/49 erhoben worden. Wirklichkeit wurde die Beendigung des Staatskirchentums mit dem badischen Gesetz vom 9. Oktober 1860 die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate betreffend, kurz Kirchengesetz oder Korporationengesetz genannt. Es garantierte den Kirchen grundsätzlich die Selbstbestimmung.
Simultaneen
(2017)
Als erstes sei ein Beispiel für ein Simultaneum (Simultankirche) gegeben: Die evangelisch/katholische Kapelle des Städtischen Klinikums in Karlsruhe, integriert in dessen historisches Verwaltungsgebäude an der Moltkestraße, das sogenannte Torhaus, das zwischen 1900 und 1909 erbaut wurde. Ein Architekturführer gibt das Wesentliche wieder:
„Der Eingang zum ‚Betsaal‘ – er mu[ss] ja beiden Konfessionen dienen – im Verwaltungsbau des Städtischen Klinikums ist recht aufwendig gestaltet; der bürgerlichen Einrichtung des Klinikums entsprechend selbst zu dieser Zeit noch im Formenvokabular der Renaissance. […] Das Thema des Reliefs [über dem Eingang, der Verf.] ist mit Bedacht dem Thema der gesamten Anlage entsprechend gewählt: der barmherzige Samariter, eine figurenreiche Szene, die als Galvanoplastik ausgeführt wurde.“ Der Andachtsraum „muss beiden Konfessionen dienen“, wie es im Zitat lautet. Ihnen ist der Raum durch den Anstaltsträger zur gemeinsamen, simultanen Nutzung überlassen, aber nicht zur gleichzeitigen, sondern zur alternierenden. Für nichtkonfessionelle Krankenhäuser ist das typisch, wie generell die sogenannte Anstaltskapelle den modernen Regelfall simultanen Gebrauchs von Kultusräumen darstellt. Und gar so modern ist diese Entwicklung nicht, wie das über einhundertjährige Karlsruher Beispiel des „Bürgerspitals“ zeigt, aber auch die ursprüngliche Kapelle des Karlsruher Gefängnisbaus aus derselben Epoche (1894–97).
Ein Grundlagenvertrag zwischen Kirche und Staat ist, wenn nicht ein Jahrhundertwerk, so doch ein Meilenstein in der Beziehungsgestaltung zwischen beiden Institutionen. Aufgrund ihrer Kultushoheit sind es grundsätzlich die Bundesländer, die mit den auf ihrem Gebiet liegenden Kirchen Verträge abschließen. Sie gelten als Staatsverträge, auch wenn sie sich selbst nicht
so nennen, sondern Kirchenvertrag oder Staatskirchenvertrag. Der baden-württembergische Vertrag von 2007 spiegelt das gewachsene Staat-Kirche-Verhältnis wider. Die Vorgeschichte dieses Vertrags führt zu den Anfängen der badischen Landeskirche zurück. Der Inhalt des Vertrags gestaltet die Gegenwart und weist in die Zukunft.
Publikationen zum Vorkommen phytoparasitischer Kleinpilze in den deutschen Alpen gibt es nur wenige aus den letzten Jahrzehnten. In Vorbereitung einer „Checkliste und Roten Liste der phytoparasitischen Kleinpilze Deutschlands“ wurden deshalb in den vergangenen Jahren, vorwiegend 2008, im bayerischen und baden-württembergischen Teil der Allgäuer Alpen und deren Vorland Untersuchungen zum aktuellen Vorkommen dieser Pilze durchgeführt. Insgesamt konnten 274 Arten beobachtet und großteils belegt werden, darunter drei Flagellatenpilze (Chytridiomycota), 16 Falsche Mehltaupilze (Peronosporales), 60 Arten anamorpher Pilze („Hyphomycetes“, „Coelomycetes“), 37 Echte Mehltaupilze (Erysiphales), 10 sonstige Schlauchpilze (Ascomycota), 119 Rostpilze (Pucciniales) und 29 Brandpilze (Ustilaginales, Exobasidiales,
Microbotryales); insgesamt 396 verschiedene Pilz-Wirt-Kombinationen auf 262 Wirtsarten. Ferner wurden im
Untersuchungsgebiet vier für Deutschland neue Pilzarten gefunden (Plasmopara praetermissa Voglmayr, Fatehi & Constant., Septoria alpicola Sacc., Uromyces croci Pass., Anthracoidea rupestris Kukkonen). Eine Art, Aecidium philippianum M. Scholler auf Leontodon spp., wird als neu beschrieben. Des weiteren erbrachten die Untersuchungen sieben matrices novae und zahlreiche für Deutschland neue Wirte. In einer kommentierten Artenliste werden Informationen zu Häufgkeit, Verbreitung (einschließlich Fundangaben vom angrenzenden österreichischen Allgäu und weitere ergänzende Funddaten), zur Biologie, Taxonomie und Morphologie geliefert. Fotos von 15 Pilzarten vom Standort und mikroskopische Aufnahmen von Aecidium philippianum und Uromyces croci ergänzen die Übersicht.
Mehr als andere Städte im Deutschen Kaiserreich lässt sich Freiburg im Ersten Weltkrieg aufgrund seiner Nähe zu den elsässischen Kriegsschauplätzen als "Frontstadt" bezeichnen. Was vielen nicht bekannt ist: Während des Ersten Weltkriegs erlebte die Bevölkerung die meisten Luftangriffe auf eine Stadt im gesamten Deutschen Reich. Diese werden im Rahmen einer Ausstellung im Museum für Stadtgeschichte von Juli bis Dezember 2014, neben dem Lazarettwesen, eines der Spezialthemen sein. Anhand verschiedener Objekte und Lebenserinnerungen wird dargestellt, wie sich die Bombardierungen, zusätzlich zu den "normalen" Kriegsbelastungen, auf den Alltag der städtischen Bevölkerung auswirkten; auch an die knapp 30 Opfer wird dabei erinnert.
Betrachtet man die Geschichte des Breisgau-Geschichtsvereins „Schau-ins-Land" in der NS-Zeit, kommt man nicht umhin, auch die Geschichte der Gesellschaft für Beförderung der
Geschichtskunde - oder kurz Freiburger Geschichtsverein - zu behandeln. Denn traditionell wird
der heutige Verein als die Vereinigung des Breisgauvereins „Schau-ins-Land" mit der Gesellschaft
für Beförderung der Geschichtskunde gesehen. Die Umstände der Fusion lassen sich jedoch,
auch nach Durchsicht aller Unterlagen in den Vereinsnachlässen im Stadtarchiv Freiburg, nicht
vollständig klären. Es ist kein Dokument zu finden, welches den gewollten Zusammenschluss
beider Vereine belegt. So bleiben nur die Aussagen der Zeitzeugen Karl Siegfried Bader und
Berent Schwineköper, die von der Vereinigung berichten. Es steht anhand der Vereinsunterlagen
unzweifelhaft fest, dass sich 1947 zunächst nur der Breisgauverein „Schau-ins-Land" neu gründete. Die frühesten Schriftstücke mit dem heutigen Vereinsnamen Breisgau-Geschichtsverein
„Schau-ins-Land" datieren übrigens erst aus dem Jahr 1953. Unter den Mitgliedern 1947 waren
Namen vertreten, die auch in den Mitgliederlisten des Historischen Vereins zu finden sind, sodass
man von einer personellen Union sprechen kann.
Im Vergleich zu Fundorten wie zum Beispiel Neuendorf an der March (ZAPFE 1989) sind Nachweise von Chalicotherium im Höwenegg sehr selten. Auch im Verhältnis zu den Fundmengen anderer großer Wirbeltiere wie Hippotherium, Miotragocerus und Aceratherium ist es nur wenig belegt. Die bisher geborgenen Exemplare sind als Chalicotherium goldfussi KAUP (ZAPFE
1989) bestimmt worden. Das hier beschriebene Fragment ist der erste Nachweis für ein juveniles Exemplar. Es kann allerdings nicht mit voller Sicherheit dieser Art zugeordnet werden. Der Fund stammt aus dem Solifluktionshorizont. Diese im Quartär entstandenen Bodenbildungen in den Höwenegg-Schichten lassen keine exakte Einordnung in das Standardprofil Höw03/I (HEIZMANN et al., 2003) zu.
Für mein Thema ist ein Aufsatz, den der unvergessene Heinrich Büttner im
Jahre 1950 unter der Überschrift "St.Blasien und das Bistum Basel im 11./12.
Jh." vorgelegt hat, grundlegend geblieben. Seine Quintessenz aus strenger
Analyse in historischer Wertung lautete: "Tatsächlich hatte das Kloster durch
die Wahl des Zähringerherzogs zum Vogt und durch die Herauslösung aus der
Basler Herrschaftssphäre seine Zugehörigkeit zur Reichskirche verloren und
dazu die Voraussetzung zu einer wirklichen libertas, wie sie als Endziel den
reformfreudigen Benediktinern des 11./12. Jahrhunderts vorschwebte. Aus dem
geistlichen Eigenkirchenwesen des Bischofs von Basel wechselte St.Blasien
über in die sich aufbauende Territorialherrschaft des Zähringers". Halte ich
heute, 43 Jahre nach der Niederschrift der zitierten Sätze das Programm unserer
Tagung daneben, näherhin meine und die Kommentierung meiner Mitreferenten,
so will es scheinen, als ob wir uns das Defizit in der verfassungsrechtlichen
Stellung St.Blasiens als ein Jahrhunderte überspannendes Thema gesetzt hätten.