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Wie in vielen Archiven blieben auch in Villingen
die als Einbände benutzten Pergamentfragmente
ohne Bedeutung. Sie waren uninteressant und
wurden erst in den neuesten Forschungen dem
Dornröschenschlaf entrissen. Die ehemaligen,
meist liturgischen Codices wurden nicht mehr
gebraucht, sie wurden aufgelöst und als Einbände
z.B. städtischer Archivalien benutzt. Das wertvolle
Pergament war ein stabiler Schutz für die darin
aufbewahrten Dokumente. Dadurch wurde eine
große Anzahl liturgischer Bücher früherer Jahrhunderte
zerstört. Die in den Fragmenten
eingebundenen Archivalien haben meist nur lokalgeschichtliche
Bedeutung, während der Inhalt der
Fragmente in vielen Fällen von überregionalem,
wenn nicht internationalem Interesse ist. Durch
diese „Zweitverwendung” konnten sie als „Überbleibsel”
mittelalterlichen Kulturgutes erkannt,
erforscht und letztendlich gerettet werden.
Bei der Auflösung des Lehrinstituts St. Ursula im Jahr 2015 wurden unter anderem auch hochinteressante Fragmente gefunden. Es sind Blätter ehemaliger liturgischer Handschriften, die hauptsächlich zu Brevieren gehörten, und die im
14. Jahrhundert auf Pergament in einer gotischen Textura geschrieben wurden. Wie die späteren Eintragungen der Konventschreiberinnen des Villinger Klarissenklosters zeigen, waren die Fragmente als Einbände von Rechnungsbüchern der Klarissen vorgesehen. Dazu wurden die Handschriften aufgelöst, nachdem sie obsolet geworden waren, um als Einzel – oder auch Doppelblätter für Einbände der Rechnungsbücher benutzt zu werden.
Die Anfänge der Reichenauer Buchmalerei im IX. Jahrhundert sind lange von St. Gallen aus definiert worden. Dort arbeitete – nach Adolf Merton – ab etwa 825 die ,Wolfcoz-Gruppe‘, die aufwendig ornamentierte Handschriften herstellte, im Lauf des Jahrhunderts ihre klassische Ausprägung fand und gegen Ende der Karolingerzeit einen exuberanten Spätstil hervorbrachte. Die Reichenau übernahm – nach dieser Auffassung – in der ersten Hälfte des X. Jahrhunderts mit dem Homiliar Karlsruhe Aug. XVI einen Teil dieser Ornamentik und fand mit dem Evangelistar Darmstadt 1948, dem „Gero-Codex“, vor 969 ihren eigenen Stil. Was den sanktgallischen Teil dieses grob skizzierten Gesamtbildes betrifft, so hat diesen Anton von Euw vor wenigen Jahren denkmalhaft beschrieben.
Drei Wiborada-Handschriften
(1976)
„Sie pflegte auch einigen sehr ehrwürdigen Vätern in diesem Kloster zur
Umhüllung der Bände der heiligen Bücher mit eigenen Händen schöne Tücher
zu weben "- auf so kunstvolle und persönliche Art trat die junge, vornehme
und fromme Wiberat um die Wende vom IX. zum X. Jahrhundert in Verbindung
mit dem Kloster St. Gallen, bei dem sie am 1. Mai 926 als Rekluse und
Martyrin des Ungarneinfalls gestorben ist. Bücher sind ihr teuer gewesen und
in Büchern lebte ihr Andenken fort und verbreitete sich weit über St. Gallen
hinaus in Schwabens Klosterlandschaft, während der Wiboradakult nur in bescheidenem
Maß an der Stelle gepflegt wurde, wo sie zuletzt inkludiert war,
und wo fast das ganze Mittelalter hindurch in ihrer Nachfolge Reklusen
lebten: auf dem Hügel der Magnus-Kirche unweit des Stifts, jetzt einem
Teil der Altstadt von St. Gallen.
buochmeisterinne
(2021)
buochmeisterin, so nannte man im Mittelalter jene Schwester, die im Frauenkloster für Anschaffung, Aufbewahrung und Ausleihe der Bücher zuständig war. Auch in den Dominikanerinnenklöstern Freiburgs, deren vornehmstes der im 13. Jahrhundert gegründete Konvent von Adelhausen war, spielten Bücher eine zentrale Rolle im Leben der Frauengemeinschaften, sei es im Bereich von Erziehung, religiöser Bildung und Liturgie, aber auch im Kontext von Wirtschaft und Verwaltung. Ob von Amts wegen als Bibliothekarin oder Tischleserin, in der Chorgemeinschaft als Sängerinnen oder in der persönlichen Andacht: Die Frauen im mittelalterlichen Kloster waren auf vielfältige Weise alle buochmeisterinne.
Welche Arten von Büchern in Adelhausen und den befreundeten Dominikanerinnenklöstern im Mittelalter vorhanden waren und wer ihre Anschaffung und Benützung im Frauenkonvent organisierte, beleuchtete im Frühjahr 2021 die aus universitären Lehrveranstaltungen hervorgegangene Ausstellung im Wentzingerhaus. Zu sehen waren Exponate aus den Sammlungen der Stadt und der Adelhausenstiftung sowie Leihgaben aus Museen und Bibliotheken in Deutschland, Frankreich und der Schweiz. Gezeigt wurden Handschriften und Drucke aus dem Besitz der Freiburger Dominikanerinnen, deren im Adelhauser Neukloster vereinigte Bibliotheken nach der 1857 erzwungenen Auflösung verstreut worden waren. Für die Dauer der Ausstellung kamen sie zum ersten Mal wieder an einem Ort zusammen.
Das umfangreiche Katalogbuch, das wie die Ausstellung maßgeblich durch die Adelhausenstiftung Freiburg unterstützt wurde, stellt in über 20 Beiträgen die für die Ausstellung ausgewählten Werke ausführlich in Text und Bild vor. Über das Ende der Ausstellung hinaus bietet es somit eine umfassende Dokumentation und Weiterführung des Themas.
Freiburg, den 15. Juni 1495: Der zuständige Schreiber notiert in der städtischen Rats Erkanntnus folgende Anweisung:
"Man sol den Höltzli annemen, in Sant Martins turn furen, von stund an inn fragen, im trówen vf den diebsturn.
Seit er nit, inn in diebsturn furen, in der ordnung zu im gon. Nach sinr sag haben bürgermeister vnd
obristmeister gwalt witer ze handeln." Fälle wie dieser tauchen in der städtischen Überlieferung immer wieder auf. Personen sollten gefangen genommen und im städtischen Gefängnis, im Martinsturm, verhört werden. Waren sie nicht geständig, drohte man ihnen an, sie in den Diebsturm - und damit in die Folterkammer - zu überführen. Nach der "Aussage" des Delinquenten sollten dann der Bürger- und der Obristmeister über das weitere Vorgehen entscheiden. Neu sind hingegen die Anweisungen am Rand. Blättert man die Rats Erkanntnus der Jahre 1495/1496 durch, bleibt das Auge des Lesers zuweilen an Marginalien, wie der genannten oder wie: ins vrgicht buch, ins freuelbuch oder ins vrfech buch schriben hängen. Die Rats Erkanntnus,
eine Form der Ratsprotokolle, genügte demnach nicht als Aufzeichnungsort, die Vorkommnisse sollten nochmals gesondert niedergeschrieben werden.