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Publikationen zum Vorkommen phytoparasitischer Kleinpilze in den deutschen Alpen gibt es nur wenige aus den letzten Jahrzehnten. In Vorbereitung einer „Checkliste und Roten Liste der phytoparasitischen Kleinpilze Deutschlands“ wurden deshalb in den vergangenen Jahren, vorwiegend 2008, im bayerischen und baden-württembergischen Teil der Allgäuer Alpen und deren Vorland Untersuchungen zum aktuellen Vorkommen dieser Pilze durchgeführt. Insgesamt konnten 274 Arten beobachtet und großteils belegt werden, darunter drei Flagellatenpilze (Chytridiomycota), 16 Falsche Mehltaupilze (Peronosporales), 60 Arten anamorpher Pilze („Hyphomycetes“, „Coelomycetes“), 37 Echte Mehltaupilze (Erysiphales), 10 sonstige Schlauchpilze (Ascomycota), 119 Rostpilze (Pucciniales) und 29 Brandpilze (Ustilaginales, Exobasidiales,
Microbotryales); insgesamt 396 verschiedene Pilz-Wirt-Kombinationen auf 262 Wirtsarten. Ferner wurden im
Untersuchungsgebiet vier für Deutschland neue Pilzarten gefunden (Plasmopara praetermissa Voglmayr, Fatehi & Constant., Septoria alpicola Sacc., Uromyces croci Pass., Anthracoidea rupestris Kukkonen). Eine Art, Aecidium philippianum M. Scholler auf Leontodon spp., wird als neu beschrieben. Des weiteren erbrachten die Untersuchungen sieben matrices novae und zahlreiche für Deutschland neue Wirte. In einer kommentierten Artenliste werden Informationen zu Häufgkeit, Verbreitung (einschließlich Fundangaben vom angrenzenden österreichischen Allgäu und weitere ergänzende Funddaten), zur Biologie, Taxonomie und Morphologie geliefert. Fotos von 15 Pilzarten vom Standort und mikroskopische Aufnahmen von Aecidium philippianum und Uromyces croci ergänzen die Übersicht.
Der/die Kirchendiener/in hat für das Läuten nach der bestehenden Läuteordnung zu sorgen (Nur für den Notfall, falls die Läuteknaben durch irgendwelche Umstände ausfallen). So lautet § 3 Nr. 3 der Dienstanweisung für den damaligen Kirchendiener, die der Evangelische Kirchengemeinderat in Neuenburg/Baden am 15. Juli 1966 erlassen und unterschrieben hat. Vor gut fünfzig Jahren wurde in Neuenburg also noch von Hand geläutet. Nur im Notfall, wie der maschinenschriftlich eingefügte Klammerzusatz zur formularmäßigen Dienstanweisung bemerkt, musste der Kirchendiener einspringen. Im Regelfall fiel das Handläuten den „Läuteknaben“ zu. Wer das ist, wird in der Dienstanweisung als bekannt vorausgesetzt. Der Begriff erläutert sich im Grunde von selbst: eine Gruppe junger Menschen, die den Läutedienst ehrenamtlich, vielleicht auch gegen ein Taschengeld, übernahmen. Man könnte sie als Hilfskräfte ansprechen oder von einer Läutegruppe sprechen. Heute wird das Handläuten im Kirchturm mancherorts als Event angeboten: Es ist ein beeindruckendes Erlebnis, die Glocken eigenhändig zum Schwingen und Klingen zu bringen. Auch dies ist ein besonderer Teil unseres Gottesdienstes. Das Handläuten ist in der Regel samstags um 18:00 Uhr möglich. So annonciert die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Herrenhausen-Leinhausen in Hannover per Internet ihr Mitmach-Angebot.
Wie behält man den Überblick über das kirchliche Recht? Woher weiß man verlässlich, welche Normen gelten und welche nicht mehr anzuwenden sind? Heute suchen wir schnelle Antwort auf diese Fragen per Mausklick auf www.kirchenrechtbaden.de. Dort wird sogar das außer Kraft getretene Kirchenrecht archiviert. Rechtssammlungen – ob in digitaler oder in gedruckter Form – sind also das Mittel der Wahl. Sie ergänzen das amtliche Bekanntmachungsorgan, das Gesetzes- und Verordnungsblatt der Landeskirche (GVBl.). Rechtssammlungen zum kirchlichen Recht unserer Landeskirche (vor und nach der Union von 1821) gibt es bereits seit dem frühen 19. Jahrhundert. Nach einer
Darstellung des badisch-lutherischen Kirchenrechts durch P. L. Roman von 1806, unternahm es Jakob Heinrich Rieger, evangelischer Pfarrer zu Willstätt, eine „Sammlung von Gesetzen und Verordnungen über das evangelisch-protestantische Kirchen-, Schul-, Ehe- und Armenwesen im Großherzogthume Baden von 1806-1835“ herauszugeben. Riegers Werk „schließt sich an Roman’s oben erwähnte Schrift der Zeit nach an. Inhaltlich ging Rieger anders vor. Er gab die Normen im Wortlaut wieder, während Roman das Kirchenrecht seiner Zeit unter Angabe von Quellen darstellte, also quasi ein Lehrbuch verfasste. Im Bemühen um Aktualität seiner Sammlung ließ ihr Rieger weitere Bände folgen. So entstanden bis 1863 insgesamt zehn Bände, zuletzt herausgegeben von K. L. Schmidt.
Am 14. November 1932 war der evangelische Kirchenvertrag mit dem Freistaat Baden, der Badische Kirchenvertrag, in Karlsruhe unterzeichnet worden. 75 Jahre danach, am 17. Oktober 2007, ist der Evangelische Kirchenvertrag Baden-Württemberg in Stuttgart geschlossen worden. Er ist ein Vertrag beider evangelischer Landeskirchen in Baden-Württemberg mit dem Land. Der neue Vertrag ist am 10. April 2008 in Kraft getreten, wiederum fast genau ein Dreivierteljahrhundert nach der Ratifikation des Badischen Kirchenvertrags, die am 11. März 1933 erfolgt war. Was führte zur Entstehung des Evangelischen Kirchenvertrags Baden-Württemberg und wie verhält er sich formal und inhaltlich zum Badischen Kirchenvertrag von 1932? Auf diese Fragen will der nachfolgende Beitrag in den Abschnitten II und III Antwort geben. Auszüge aus dem Vertragstext sind im Anhang (Abschnitt IV) wiedergegeben, nämlich die Präambel und die Artikel 1 bis 5. Doch zuerst soll das neue Vertragswerk wenigstens in seinen Umrissen vorgestellt werden (Abschnitt I).
Wer sich in Heidelberg aus der Altstadt kommend zu Fuß auf den Weg zum Predigerseminar der Evangelischen Landeskirche in Baden, dem Petersstift, begibt, erfährt die Möglichkeit der Begegnung, und zwar unmittelbar auf der Alten Brücke: Eine
Begegnung mit einem illustren Zeugnis der Stadt- und Staatsgeschichte, aber auch der jüngeren Kirchengeschichte, mit Themen des Staatsrechts und der Theologie.
Wer signifikante Unterscheidungsmerkmale zwischen katholischem und evangelischem Kircheninnenbau aufzählen will, läuft schnell Gefahr, sich in einer Defizitliste zu verlieren: Kein Tabernakel, kein „ewiges Licht“, kein Klerikergestühl, keine Heiligenfiguren, keine Kommunionschranken und keine Beichtstühle in evangelischen Kirchengebäuden, jedenfalls solchen aus nachreformatorischer Zeit. Keine Beichtstühle? Von der Beichte wird so gelehrt, dass man in der Kirche die
privata absolutio beibehalten und nicht wegfallen lassen soll. Dementsprechend sind in evangelischen – in der Regel lutherischen – Kirchengebäuden noch vereinzelt historische Beichtstühle anzutreffen, so in Niebelsbach im Enzkreis (Beichtstuhl des 18. Jahrhunderts), um ein Beispiel aus Baden-Württemberg anzuführen, dem weitere aus anderen Kirchenregionen an die Seite gestellt werden können. Keine Kommunionschranken? Zwar bedürfen evangelische Kirchengebäude keiner Lettner, keiner Abschrankungen zwischen einem Bereich für den „Klerus“ und einem Bereich für das „Kirchenvolk“. Im Gegenteil: Das Grundprinzip des Priestertums aller Gläubigen kennt keinen Klerus im Sinne der Amtsvorstellungen der römisch-katholischen Kirche und dementsprechend keine Sonderbereiche im Kirchengebäude für „Geistliche“, auch wenn evangelische Pfarrer bis weit in das 20. Jahrhundert hinein als „Geistliche“ bezeichnet wurden, und dies ganz offiziell.
Als vor etwa einhundertfünfzig Jahren in Baden eine ganze Reihe von evangelischen Kirchengemeinden mit den jeweiligen bürgerlichen Gemeinden Verträge über die Kostenträgerschaft des Organisten- und des Messnerdienstes schloss, entstand ein Vertragstypus, dessen Hintergründe und Zielrichtung heute weitgehend in Vergessenheit geraten sind. Dies ist nicht nur aus Gründen der Rechtsklarheit misslich, zumal die Verträge grundsätzlich noch heute in Geltung stehen, sondern auch aus kirchenhistorischen Gründen: An diesen Verträgen kann die Entwicklung in der organisatorischen Trennung von Staat und Kirche quasi im Mikrokosmos nachvollzogen werden, und zwar an der Schnittstelle von Schule, kirchlicher und bürgerlicher Gemeinde. Außerdem kann an diesen Verträgen der Übergang von der Naturalwirtschaft zur
Finanzwirtschaft im 19. Jahrhundert abgelesen werden.
Mit dem 15. April 2011 besteht das Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden seit genau 150 Jahren. Das Gründungsdatum, der 15. April 1861, beruht nicht auf einem Zufall. Es geht zurück auf die staatskirchenrechtlichen Veränderungen im Großherzogtum Baden im Jahr 1860, die eine deutliche und in die Gegenwart weisende Zäsur in der badischen Kirchengeschichte markieren. Nicht erst das Jahr 1919 mit der Weimarer Reichsverfassung, sondern bereits das Jahr 1860 brachte nämlich die „grundsätzliche Beendigung des Staatskirchentums“ im damaligen Großherzogtum Baden. Entsprechende Forderungen waren in Baden zwar schon 1848/49 erhoben worden. Wirklichkeit wurde die Beendigung des Staatskirchentums mit dem badischen Gesetz vom 9. Oktober 1860 die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate betreffend, kurz Kirchengesetz oder Korporationengesetz genannt. Es garantierte den Kirchen grundsätzlich die Selbstbestimmung.
Simultaneen
(2017)
Als erstes sei ein Beispiel für ein Simultaneum (Simultankirche) gegeben: Die evangelisch/katholische Kapelle des Städtischen Klinikums in Karlsruhe, integriert in dessen historisches Verwaltungsgebäude an der Moltkestraße, das sogenannte Torhaus, das zwischen 1900 und 1909 erbaut wurde. Ein Architekturführer gibt das Wesentliche wieder:
„Der Eingang zum ‚Betsaal‘ – er mu[ss] ja beiden Konfessionen dienen – im Verwaltungsbau des Städtischen Klinikums ist recht aufwendig gestaltet; der bürgerlichen Einrichtung des Klinikums entsprechend selbst zu dieser Zeit noch im Formenvokabular der Renaissance. […] Das Thema des Reliefs [über dem Eingang, der Verf.] ist mit Bedacht dem Thema der gesamten Anlage entsprechend gewählt: der barmherzige Samariter, eine figurenreiche Szene, die als Galvanoplastik ausgeführt wurde.“ Der Andachtsraum „muss beiden Konfessionen dienen“, wie es im Zitat lautet. Ihnen ist der Raum durch den Anstaltsträger zur gemeinsamen, simultanen Nutzung überlassen, aber nicht zur gleichzeitigen, sondern zur alternierenden. Für nichtkonfessionelle Krankenhäuser ist das typisch, wie generell die sogenannte Anstaltskapelle den modernen Regelfall simultanen Gebrauchs von Kultusräumen darstellt. Und gar so modern ist diese Entwicklung nicht, wie das über einhundertjährige Karlsruher Beispiel des „Bürgerspitals“ zeigt, aber auch die ursprüngliche Kapelle des Karlsruher Gefängnisbaus aus derselben Epoche (1894–97).
Ein Grundlagenvertrag zwischen Kirche und Staat ist, wenn nicht ein Jahrhundertwerk, so doch ein Meilenstein in der Beziehungsgestaltung zwischen beiden Institutionen. Aufgrund ihrer Kultushoheit sind es grundsätzlich die Bundesländer, die mit den auf ihrem Gebiet liegenden Kirchen Verträge abschließen. Sie gelten als Staatsverträge, auch wenn sie sich selbst nicht
so nennen, sondern Kirchenvertrag oder Staatskirchenvertrag. Der baden-württembergische Vertrag von 2007 spiegelt das gewachsene Staat-Kirche-Verhältnis wider. Die Vorgeschichte dieses Vertrags führt zu den Anfängen der badischen Landeskirche zurück. Der Inhalt des Vertrags gestaltet die Gegenwart und weist in die Zukunft.
Die Wiederansiedlung des Bibers (Castor fiber L.) in den elsässischen und badischen Rheinauen
(2002)
Ausgerottet seit Anfangs des 19. Jahrhunderts, wurden Biber - Wildfänge aus dem Rhönetal - an mehreren Stellen in den
Oberrheinauen ausgesetzt: insgesamt 22 Tiere am Muehlbach (1973) und an der Moder (1993-95) im Elsass sowie 4
Tiere an der Rench (1979) in Baden. Zwischen 1998 und 2002 wurde beiderseits des Oberrheins eine Bestandsaufnahme
durchgeführt, über deren Methode und Ergebnisse hier berichtet wird. In 28 elsässischen und 5 badischen Gemeinden konnten Biberspuren nachgewiesen werden. Der geschätzte Bestand beträgt 90-110 Tiere, die sich in zwei getrennte Subpopulationen aufteilen, vorwiegend in der Nähe der beiden Aussetzungsgebiete im Elsass. Drei Jahrzehnte nach den ersten Freilassungen fällt auf, dass viele günstige Lebensräume wie Rheinseitengräben, Abschnitte des Restrheins und große Teile der rechtsrheinischen Auen nicht besiedelt wurden. Als limitierende Faktoren dafür kommen unselektive Bekämpfung von Nutria und Bisam, Straßenverkehr und Ausbreitungshindernisse durch den Ausbau der Rheinauen in Frage. Maßnahmen zur Habitataufwertung, Bestandsstützung und -kontrolle des Bibers im Oberrheingebiet werden vorgeschlagen.
Mit der genetischen Untersuchung des Vorkommens des Alpenveilchens im
Brigachtal konnte nachgewiesen werden, dass es sich dabei um das Europäische
Alpenveilchen (Cyclamen purpurascens) und nicht um eine Zuchtform handelt.
Gegen ein natürliches Vorkommen spricht die Auswertung älterer Beschreibungen der Flora der Baar. Um eine mögliche Herkunftsregion bestimmen zu können, muss weiteres Pflanzenmaterial untersucht werden.
Bei einem Spaziergang auf dem Fürstenberg haben wir im Winter Kinder beobachtet, die leere Schneckenhäuser der „kleinen Fürstenberg Spitzschnecke” gesucht hatten. Und tatsächlich, es gibt dort sehr viele der wunderschönen marmorfarbenen Häuschen. Die Märzenschnecke (Zebrina detrita) wird auch als Weiße Turmschnecke, Zebraschnecke oder Kaiserstuhlschnecke bezeichnet und gehört zur Familie der Vielfraßschnecken. Sie bevorzugt trockenwarme Standorte. Insbesondere sind dies Magerrasen, Trockenrasen oder Wacholderheiden. Aber auch in Biotopen mit höher wachsender Vegetation wie Saumbiotopen oder Gebüsche ist die Art zu finden. Die Rote Liste der Schnecken Baden-Württembergs führt die Art als gefährdet (Kategorie 3). In der Roten Liste Deutschlands wird sie sogar als stark gefährdet angesehen (Kategorie 2). Im Frühjahr 2020 sind wir also auf den Fürstenberg und haben uns daran gemacht, diese Schnecke lebend zu finden, zu fotografieren und zu bestimmen. „Unsere“ Märzenschnecken leben also auf dem Fürstenberg. Hier handelt
es sich um einen steinig-schottrigen und steilen Südhang, der durch den Kalk des Weißjura gebildet wird. Der vorkommende Magerrasen mit offenen Bodenstellen beherbergt zum Beispiel den Schwalbenwurz (Vincetoxicum hirundinaria) und andere seltene Tier- und Pflanzenarten. In früheren Jahren wurden die dort stockenden Gehölze beseitigt. Um den Magerrasen offen zu halten, wird die Fläche schon seit mehreren Jahren beweidet.
Im Sommer 2018 veranstaltete der Baarverein eine Exkursion in das Naturschutzgebiet Kraftstein bei Tuttlingen. Was keiner der Teilnehmer wusste: Gleich
um die Ecke am Rande eines Wäldchens befindet sich ein Alpenveilchen (Cyclamen purpurascens). Unseren Vereinsmitgliedern mag auch in Erinnerung sein,
dass wir 2017 in den Schriften der Baar von einem Vorkommen von Alpenveilchen im Brigachtal berichtet hatten.
Das Alpenveilchen ist eine Art aus der Gattung Cyclamen der Familie
Myrsinaceae, ehemals Primulaceae, und ist in Mitteleuropa von Ostfrankreich
über die Alpen bis zur Slowakei und im Süden bis nach Kroatien beheimatet.
Nördlich der Alpen gibt es einige Vorkommen vom Alpenveilchen wie in Südwestdeutschland (Mühlheim, Kisslegg, Salem, Brigachtal) und der Schweiz
(KELLER 1998). WELTEN und SUTTER (1982) nahmen als nächste Umgebung den Jura nach Oensingen (Mümliswil), den Vierwaldstätter See und den Oberen
Zürichsee auf. Seit Jahrzehnten wird diskutiert, ob das Vorkommen von C.
purpurascens nördlich der Alpen heimisch ist oder ob es eingeführt wurde.
Von den ehemals heimischen 244 Arten Landschnecken in Deutschland ist auf der Baar gar nichts und im Schwarzwald fast nichts bekannt. Von diesen meist hoch spezialisierten Tieren wurden viele Unterarten und auch sicher ganze Arten ungesehen für immer ausgelöscht, und es werden auch viele noch dem Klimawandel zum Opfer fallen. Ein Grund, sich mit Schnecken auch bei uns näher zu befassen.
Die in Steißlingen im Hegau geborenen Brüder Karl Maximilian (1872-1933) und Ernst (1868-1934) Würtenberger waren mit ihrer Heimat eng verbunden. Die Landschaft und die Menschen des westlichen Bodenseeraumes zwischen Steißlingen, Stockach und Konstanz bzw. Kreuzlingen wurden von ihnen immer wieder künstlerisch umgesetzt. So schufen sie in ihrer jeweiligen Technik vor allem Portraits und volksnahe Genreszenen, mal in Gips, Ton oder Bronze, mal auf Papier, Karton oder Leinwand.
Die Geschichte der Stadt Stockach ist eng
mit der einst auf städtischer Gemarkung
befindlichen, 1782/1783 abgetragenen Nellenburg
verknüpft. Die kleine Siedlung, am Fuß
des Burgberges an der Aach gelegen, wurde
erstmals 1150 urkundlich mit Namen erwähnt.
Vermutlich verlegte Graf Mangold II. von
Nellenburg-Veringen das Dorf nach 1250 auf
eine Anhöhe und gründete eine Stadt mit planmäßig
angelegten Straßen. Der Nachweis für
die Existenz einer Stadt im Rechtssinn ist
durch eine Urkunde vom 10. August 1283
gewährleistet. Seither sind 725 Jahre vergangen,
ein guter Anlass für die Gemeinde,
2008 ein Stadtjubiläum zu feiern.
Nach einem kurzen historischen Überblick
wird im vorliegenden Beitrag Stockachs großherzoglich-
badische Zeit vom 19. bis ins frühe
20. Jahrhundert ins Visier genommen. Als
Verwaltungssitz befanden sich in Stockach
wichtige Behörden der dem Amtsbezirk zugeordneten
Gemeinden. Die traditionelle Wirtschaftsstruktur
der Stadt mit ihren kleinen
Handwerksbetrieben und einer eher bäuerlichen
Prägung verlor ihre Bedeutung, und
Stockach entfaltete sich allmählich zu einem
lebendigen Industriestandort. Abschließend
werden mehrere, mit Stockach eng verbundene
Künstlerpersönlichkeiten des 19. und 20.
Jahrhunderts vorgestellt.
Im Jahre 1683 wurde der Freiburger Stadtregierung ein Fall von Inzest in Zarten bekannt: Der Witwer Barthel Kühnlin sollte mit seiner unmündigen, 12 Jahre alten Tochter Maria Unzucht getrieben haben. Der Fall kam vor den Rat der Stadt Freiburg; der begann, von Amts wegen (ex officio) in dieser Sache eine Untersuchung durchzuführen. Der in Freiburg ansässige Bürger unterstand, wenn er nicht Geistlicher oder Student war, allein der Freiburger Gerichtsbarkeit, da die Stadt vom Landgericht eximiert war und mit ihrer nächsten Umgebung seit ihrer Gründung einen eigenen Gerichtsbezirk bildete. Es gab zwei Gerichte in Freiburg, das Gericht von Bürgermeister und Rat, und das Stadtgericht. Letzteres war, wie es im neuen Stadtrecht von 1520 festgehalten wurde, für alle Zivilangelegenheiten zuständig. Nach mehrmaligen Änderungen gehörten seit 1464 zur Blutgerichtsbarkeit 24 Ratsherren, drei geheime Räte als Ankläger und zwei Turmherren, die das Gefängniswesen verwalteten und Untersuchungsrichter waren.
Ich kam zu diesem Thema, weil ich von einem Bauernhof komme und uns das Aufarbeiten von Sturmflächen monatelang beschäftigt hat. Außerdem habe ich so viel an diesem Tag erlebt, als der Sturm Lothar über ganz Baden-Württemberg gefegt ist, dass ich es wohl nie mehr vergessen werde. Ich finde es sehr interessant, wie so ein Sturm entsteht. Und die großen
Forstgeräte, die aus Schweden, Belgien und Österreich ankamen, um die Sturmflächen aufzuarbeiten, faszinierten mich.
Für die Bauern, deren Wald zerstört wurde, war das natürlich nicht so erfreulich. Sie haben zum Teil ihre „Sparkasse", die sie jahrzehntelang gehegt und gepflegt hatten, auf einmal verloren. Der Preis des Holzes ist rapide gefallen und es war plötzlich nichts oder nur noch die Hälfte wert. Meine Familie und ich halfen bei meinem Onkel Hubert in Nordrach, die Sturmflächen aufzuarbeiten. Mir hat das Arbeiten im Wald viel Spaß gemacht. Wir haben auch oft Wanderungen und Fahrradtouren zu anderen Sturmflächen unternommen. Dabei sahen wir viele interessante Forstgeräte, wie z. B. Vollernter, Rückezug, Seilkran und Bagger. Da der Fotoapparat unser ständiger Begleiter war und in der Badischen Bauernzeitung immer wieder Artikel zum Thema zu lesen waren, hatte ich bald genug Material zusammen, um diesen Bildsteinaufsatz schreiben zu können.