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Zum 1. Januar 2008 ist eine Neufassung der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden in Kraft getreten. Sie tritt an die Stelle der Grundordnung vom 23. Mai 1958, die fast 50. Jahre gegolten hat, wenn auch mit zahlreichen Veränderungen durch insgesamt 16 Novellierungen größeren und kleineren Ausmaßes. Das Jubiläum und das Inkrafttreten der Neufassung gibt Anlass, einen Blick zurückzuwerfen auf die Entstehungsgeschichte der Grundordnung und die wesentlichen Entwicklungen des kirchlichen Verfassungsrechts in Baden nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges.
Am 23. Mai 1958 wurde von der Landessynode die Grundordnung der evangelischen Landeskirche in Baden beschlossen, die mit zahlreichen Veränderungen durch insgesamt 16 Novellierungen größeren und kleineren Ausmaßes Bestand hatte, bis sie im Jahre 2007 völlig neu gefasst worden ist. Zunächst musste es nach dem Zusammenbruch des „Dritten Reiches“ darum gehen, handlungsfähige kirchenleitende Organe zu bilden. Dabei erwies sich die Tatsache als vorteilhaft, dass „das Amt des Landesbischofs und der Oberkirchenrat ordnungsgemäß besetzt waren“. Es fehlte aber die 1934 aufgelöste Landessynode. Seitdem waren außerdem die Befugnisse des erst im Juni 1933 geschaffenen erweiterten Evangelischen Oberkirchenrats auf den Evangelischen Oberkirchenrat übertragen worden.
Es liegt in der Natur einer religiösen Gemeinschaft, daß sie nicht blos von Behörden regiert werden will, sondern daß sie durch das Zusammenwirken aller ihrer religiös belebten Glieder auch ihre äußern Ordnungen geregelt haben will, und daß sie darnach strebt, alle ihre Mitglieder auch zu religiös belebten zu machen, und sie als solche ansehen und behandeln zu dürfen. Daß die reine Konsistorialverfassung auf die Dauer für die Kirche nicht ausreicht, liegt eben so sehr in dem Wesen einer religiösen Gemeinschaft, als es durch die geschichtlichen Ereignisse herbeigeführt wurde. Diese für die damalige Zeit bemerkenswerten Sätze finden sich in der Begründung zum Entwurf des Evangelischen Oberkirchenrates für eine neue Kirchenverfassung, der vor seiner Vorlage an die Generalsynode am 15. April 1861 sämtlichen Pfarrämtern und Kirchengemeinderäten in Baden zur Kenntnisnahme und zur Stellungnahme zugeleitet worden ist. Die darin erwähnten geschichtlichen Ereignisse nehmen Bezug auf das zähe Ringen um eine Reform der Kirchenverfassung von 1821, das in den Revolutionsjahren von 1848/49 einen seiner Höhepunkte erreicht hatte. Das damals gegen den beträchtlichen Widerstand konservativer Kreise von den liberalen Kräften verfolgte Anliegen, die Kirche aus den Fesseln des Staatskirchentums zu befreien und eine Volkskirche zu etablieren, in der die Kirchenglieder maßgeblich an der Leitung der Kirche beteiligt sein sollten, konnte sich nicht durchsetzen.
Die Evangelische Landekirche in Baden hat seit 1821 den Bekenntnistand einer sog. Bekenntnisunion. Vor allem von lutherischer Seite hat es seit jeher starke Vorbehalte gegen die Unionsbildungen gegeben. Bereits im 19. Jahrhundert hat das zur Separation der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Baden von der Landeskirche geführt. Aber auch innerhalb der Landeskirche gab es heftige Auseinandersetzungen über das Verhältnis von Lehr- und Kircheneinheit in der Union und die Frage, welche Bedeutung der Anerkennung bestimmter Bekenntnisschriften in der Kirchenverfassung theologisch und rechtlich zukommt. Dieser Streit wurde zuletzt mit Vehemenz im Zusammenhang mit der Neuordnung der kirchlichen Verhältnisse nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs in öffentlicher Synodaldebatte ausgetragen. In der Diskussion
über den Vorspruch zur neuen Grundordnung der Landeskirche von 1958 war vor allem der Wortlaut von Abs. 4 hoch kontrovers, der damals in der heute noch gültigen Fassung wie folgt festgelegt worden ist: Sie anerkennt, gebunden an die Unionsurkunde von 1821 und ihre gesetzliche Erläuterung von 1855, namentlich und ausdrücklich das Augsburger Bekenntnis als das gemeinsame Grundbekenntnis der Kirchen der Reformation, sowie den kleinen Katechismus Luthers und den Heidelberger Katechismus nebeneinander, abgesehen von denjenigen Katechismusstücken, die zur Sakramentsauffassung der Unionsurkunde in Widerspruch stehen.
Der Siebstern (Myriostoma coliforme (With.: Pers.) Corda, Geastraceae, Basidiomycota) unterscheidet sich von allen anderen Erdsternen (Gattungen Geastrum, Astraeus) u.a. dadurch, dass die Endoperidie der Fruchtkörper auf mehreren Stielen steht und sich ähnlich einer Gießkannen-Brause mit zahlreichen Poren öffnet (vgl. Abb. 1). Der Pilz ist nach Dörfelt et al. (1979),
Sunhede (1989) und Kreisel (2001) in den gemäßigten und tropischen Zonen fast weltweit verbreitet. Das Areal reicht in Europa nach Kreisel (2001) vom Mittelmeergebiet und der Ukraine bis zur niederländischen Küste, Nordostdeutschland
und Polen, sowie ganz vereinzelt bis Südschweden.
In den Dünenrasen der Naturschutzgebiete „Düne Pferdstrieb“ und „Düne Pflege Schönau-Galgenbuckel“ sind mehrere der charakteristischen Pilzarten zurückgegangen, wohl in Folge der Rasen-Sukzession. Ein Teil dieser Arten ist in Flächen, deren Boden abgeschoben wurde, neu aufgetreten. In fragmentarischen Dünenrasen der Sandgrube im NSG „Zugmantel-Bandholz“, am stillgelegten Teil des Hockenheimrings und auf der zuvor mit Gärten bebauten Düne „Friedenshöhe“ tritt (bisher) nur ein Teil der Dünenrasen-Pilze auf. In lückigen Sandrasen auf den Friedhöfen von Sandhausen, Reilingen, Oftersheim und Schwetzingen gibt es neben Pilzen der Dünenrasen auch vermutlich nährstoffliebende Arten. Auf den Dünen und an anderen Standorten in Sandhausen und seiner Umgebung wurden neue Fundorte mehrerer seltener Pilzarten entdeckt, u.a. von Geastrum smardae, Geopora sumneriana und Tulostoma pulchellum. Einige frühere Bestimmungen werden korrigiert.
Es wird über neue Fundorte von Blackstonia perfoliata, Chenopodium pumilio, Cirsium eriophorum, Gagea pratensis, G.
villosa, Himantoglossum hircinum, Knautia dipsacifolia, Lotus tenuis, Montia perfoliata, Orobanche hederae, O. minor, O.
teucrii und Phytoiacca americana berichtet. Für Blackstonia perfoliata, Chenopodium pumilio, Lotus tenuis und Orobanche
teucrii werden Vegetationsaufnahmen mitgeteilt.
Im April 1933 - mit Aufkommen des Frontismus in der Schweiz, also des Pendants zum deutschen Nationalsozialismus - vollzog die in Stein am Rhein (Kanton Schaffhausen) erscheinende Zeitung >Grenzbote< einen Wandel vom unbedeutenden Lokalblatt zum frontistischen Parteiblatt. Sie wurde in der Folge von der Erneuerungsbewegung Neue Front Schaffhausen (NeF), die sich kurz zuvor formiert hatte, immer mehr instrumentalisiert und ging, nachdem die bisherigen Eigentümer zuerst noch geblieben waren, später sogar ganz in deren Besitz über. Mit der Erneuerungsbewegung war der >Grenzbote< in der Folge eng verknüpft, sowohl personell als auch in punkto finanzieller Ressourcen. Um gekehrt war aber auch die Fronten-Zeitung ein entscheidender Faktor für die Entwicklung der Erneuerungsbewegung, der sie als Mitteilungs- und Kampforgan diente und deren Aufkommen und Niedergang sie, in einer Art Symbiose, gewissermassen zyklisch nachvollzog. Als einzige rechtsextremistische Zeitung der Schweiz wurde der >Grenzbote< - anders auch als die >Front<, das spätere Partnerblatt - während des Zweiten Weltkrieges ohne Unterbruch herausgegeben und erst im Sommer 1943, zusammen mit den letzten verbliebenen frontistischen Gruppierungen, endgültig verboten. In vorliegender Arbeit soll nun aber vor allem die erste Zeit des >Grenzboten< als Frontenblatt, also jene in Stein am Rhein, und dann die Zeit in Schaffhausen bis zum Ausbruch des Zweiten Weltkrieges etwas näher betrachtet werden.
Ab Ende des Jahres 1939, praktisch mit Kriegsausbruch, waren >Grenzbote< und >Front< - letztere allerdings mit einem zwischenzeitlichen Unterbruch von sieben Monaten - die einzigen verbliebenen Presseorgane der rechtsextremen Nationalen Front (NF), die weiterhin regelmäßig erschienen. Zusehends hatten sich die in der Grenzstadt Schaffhausen produzierten Zeitungen, zusätzlich zum ökonomischen Überlebenskampf, nun auch mit der staatlichen Pressezensur, der Abteilung für Presse und Funkspruch (APF) und deren Lektoren, auseinanderzusetzen. Allerdings wurden >Grenzbote< und >Front< erst erstaunlich spät, im Sommer 1943, endgültig verboten, und zwar - ohne Erwähnung inhaltlicher Verfehlungen, nota bene - gemeinsam mit den letzten verbliebenen frontistischen Gruppierungen.