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Auf der Suche nach Belegen für Kunstwerke, die stilistisch bestimmten Meistern
zuzuschreiben waren, stieß ich - nicht ohne Grund - wiederholt auf Verwandtschaftsbeziehungen
dieser Künstler. Daß solche verwandtschaftlichen
oder persönlichen Verbindungen in manchen Fällen zu Aufträgen geführt hatten,
legte ich bereits vor einigen Jahren am Beispiel der Breisgauer Barockbildhauer
Johann Baptist Sellinger, Johann Christian Wentzinger und
Joseph Hör dar. Ich erkannte und unterstrich dabei den Wert gründlicher
familienkundlicher Kenntnisse besonders in Fällen, in denen für Kunstwerke
weder durch Signaturen noch durch schriftliche Belege die Urheberschaft der
Künstler zu sichern gewesen war; denn neben der Stilkritik hatte die Genealogie
zusätzliche Begründungen für die Zuschreibung der Arbeiten geliefert.
Schau-ins-Land. – 87 (1969)
(1969)
Die Ortenau. - 49 (1969)
(1969)
Das ältere deutsche Rechtsdenken begreift sich als vollkommene und unabänderliche
Ordnung. Geschriebene Gesetze wie die Spiegel des Mittelalters
sind keine Rechtsschöpfungen, sondern Rechtsdarstellungen. Gleichgültig ist
daher auch die Urheberschaft, allein entscheidend sind Rechtskunde und
Autorität. Das Recht gründet in einer einheitlichen und überkommenen Überzeugung
der Gemeinschaft, vor allem ihrer Vertreter, der Schöffen und Urteiler.
Rechtsprechung war daher lediglich Rechtsfindung im Wortsinne.
Die Ortenau. - 48 (1968)
(1968)
Schau-ins-Land. – 86 (1968)
(1968)
Die Ortenau. - 47 (1967)
(1967)
Die Ortenau. - 46 (1966)
(1966)
Der Stern des Ulrich Zasius verbreitet am deutschen Juristenhimmel des
16. Jahrhunderts einen solchen Glanz, daß sich das Auge des rechtsgeschichtlichen
Betrachters immer und nur immer wieder auf ihn richtete, während
anderen das Urteil der Zweitrangigkeit gesprochen wurde. Einer dieser Gelehrten,
deren Licht im unmittelbaren Umkreis des Meisters verblaßte, ist
dessen Schüler und späterer Kollege
Theobald Bapst. Doch gerade seine
Persönlichkeit, deren symphatische äußere
Züge uns aus einem zeitgenössischen
Porträt bekannt sind, gestattet,
mit dem charaktervollen Typ des
oberrheinischen Rechtsgelehrten bekannt
zu werden, ohne die Überzeichnung
eines Genies hinnehmen zu müssen.
Bapsts Leben und Wirken fällt in
eine Zeit, die am Vordringen des gelehrten
Rechts und an der Entstehung
des Juristenstandes in Deutschland
entscheidend Anteil hat, und in seiner
Generation zeigen sich die Früchte der
humanistischen Reformjuristen, aber
auch die Resignation der Praxis und
das Zugeständnis an den Rechtsalltag.
Schau-ins-Land. – 83 (1965)
(1965)
Die Ortenau. - 45 (1965)
(1965)
Die Ortenau. - 44 (1964)
(1964)
Schau-ins-Land. – 82 (1964)
(1964)
Schau-ins-Land. – 81 (1963)
(1963)
Die Ortenau. - 43 (1963)
(1963)
Die Ortenau. - 42 (1962)
(1962)
Schau-ins-Land. – 80 (1962)
(1962)
Die Ortenau. - 41 (1961)
(1961)
Schau-ins-Land. – 79 (1961)
(1961)
Die Ortenau. - 40 (1960)
(1960)
Schau-ins-Land. – 78 (1960)
(1960)
Die Ortenau. - 39 (1959)
(1959)
Schau-ins-Land. – 77 (1959)
(1959)
Die Ortenau. – 38 (1958)
(1958)
Schau-ins-Land. – 76 (1958)
(1958)
Die Ortenau. - 37 (1957)
(1957)
Schau-ins-Land. – 75 (1957)
(1957)
Die Ortenau. - 36 (1956)
(1956)
Schau-ins-Land. – 74 (1956)
(1956)
Aus einer zähen Überlieferung an Ort und Stelle, aus chronikalischen und
urkundlichen Nachrichten des Mittelalters über den Bergbau im Kinzigtal
und seiner weiteren Umgebung hat sich die landesgeschichtliche Literatur des
18. und frühen 19. Jahrhunderts die Meinung gebildet, daß sich in dem
kleinen Tal des Prinzbaches, einem linksseitigen Zufluß der Kinzig, im Mittelalter
eine reiche Bergstadt befunden habe. Davon berichten 1766 REINHARD, 1816 KOLB. Wahrheit und Dichtung gehen wie in den meisten historischen
Darstellungen jener Zeit dabei bunt durcheinander. [...] Solche handgreiflichen Irrtümer und Obertreibungen
haben der Überlieferung vom Bestand einer Stadt Prinzbach in den Augen einer kritischen historischen Forschung der Folgezeit ebenfalls jede
Glaubwürdigkeit entzogen.
Die Ortenau. - 35 (1955)
(1955)
Schau-ins-Land. – 73 (1955)
(1955)
Von der kulturellen Leistung des Elsaß im Mittelalter zeugen heute noch
- jedermann verständlich und eindrücklich genug - eine Fülle von Baudenkmälern
im ganzen Lande. Von ihr berichten schriftliche Zeugnisse in
langer Reihe ebenso unmißverständlich. So ist man sich denn auch allgemein
bewußt, daß das Elsaß im Mittelalter ein reiches und blühendes Land, ein
Kerngebiet des deutschen kulturellen und künstlerischen Lebens war, vom
Frühmittelalter weg bis weit über die Reformationszeit hinaus. Weniger
bekannt und kaum gewürdigt ist die wirtschaftliche Leistung des Elsaß im
Mittelalter. Und doch ist es klar, daß die kulturelle Blüte nur in einem
wohlhabenden Lande möglich war und daß der Wohlstand nur durch entsprechende
wirtschaftliche Leistungen geschaffen werden konnte. Wo haben
wir diese zu suchen?
Die Ortenau. - 34 (1954)
(1954)
Schau-ins-Land. – 72 (1954)
(1954)
Die Ortenau. - 33 (1953)
(1953)
Schau-ins-Land. – 71 (1953)
(1953)
Die wirtschaftliche Entwicklung ist im Mittelalter von der Zeit des
Städtewesens weg, d. h. vom 11. Jahrhundert an, in entscheidender Weise
von der Industrie beeinflußt worden.[...]
Das deutsche Wirtschaftsgebiets des Mittelalters seinerseits
entsprach in seiner industriellen Leistung durchaus der Gestaltung in
ganz Europa. Es hat ebenfalls wohl in allen seinen Landschaften Industrien
von mehr als landschaftlicher Bedeutung aufgewiesen, dagegen sehr wenig
Industriezweige von wirklich gemeineuropäischer Bedeutung und ebenso
wenige wirkliche Industriebezirke.[...]
Umreißen wir nun den Bereich der Bodenseeleinwand näher:
Er hat in der heutigen Schweiz etwa die Kantone St. Gallen, Appenzell und
Thurgau sowie die angrenzenden Teile von Schaffhausen und Zürich umfaßt.
Rapperswil, Winterthur und wohl auch Schaffhausen sind hier die
westlichsten Punkte des eigentlichen Leinwandgebiets.
Wie für die allgemeine Agrar- und Wirtschaftsgeschichte des Mittelalters,
so hat auch für die Erforschung der agrarischen Verhältnisse des
Elsaß seit langem die Frage nach der wirtschaftlichen Lage der Bauern
und ihrer sozialen Stellung im Vordergrund des Interesses gestanden. Es
ist die Belastung der bäuerlichen Bevölkerung durch Abgaben und Dienste
an die Herren, das Besitzrecht an Grund und Boden in seiner Bedeutung
für die wirtschaftliche Lage der Bauern, das die Untersuchungsrichtung bestimmte.
Und aus dieser Blickrichtung auf die Belastung der Bauernwirtschaft
erklärt sich die Einbeziehung aller anderen Abgaben und Leistungen
öffentlich-rechtlicher und herrschaftlicher Natur in die Untersuchung, die an
und für sich mit den grundherrschaftlichen Verhältnissen und der agrarischen
Produktionsordnung im engeren Sinn nichts zu tun hat. So sehr der
Agrarhistoriker die Rechts- und Verfassungsinstitutionen mit heranzuziehen
hat, so ist gerade auf dem Boden der elsässischen Agrargeschichte bei den so
unendlich komplizierten verfassungsgeschichtlichen Verhältnissen eine Vermengung
von wirtschaftlicher Produktionsordnung und ihren Institutionen
mit der Rechts- und Verfassungsordnung von ganz besonderem Übel.