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„Vertrauen ist die Zuversicht, mit der man sich auf einen Andern verläßt. Der Erzieher soll seinen Zöglingen Vertrauen beweisen, wo sie es irgend verdienen, oft sogar, um sie dessen würdig zu machen.” So heißt es in einem Universal-Lexikon der Erziehungs- und Unterrichtslehre für ältere und jüngere christliche Volksschullehrer aus dem Jahr 1842. In den allgemeinen Lexika dieser Zeit findet man im übrigen das Stichwort „Vertrauen” nicht.
Schweizer am Schwarzen Meer
(2019)
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten veröffentlicht jeweils gegen
Ende Februar eine Auslandschweizerstatistik.1 Demnach lebten am Silvestertag 2016 insgesamt
774.923 Schweizerinnen und Schweizer im Ausland. Gegenüber dem Vorjahr entsprach dies einer Zunahme von 2,9 Prozent, was deutlich mehr war als in der Vorjahresbilanz. Bei der vorgenannten Gesamtsumme an Auslandschweizerinnen und -schweizern ist zu beachten, dass nur jene
Personen erfasst sind, die sich bei einer schweizerischen Vertretung irgendwo im Ausland angemeldet haben. Mitgezählt sind bei den rund 775.000 Personen auch die Doppelbürger, welche
beachtliche 73,5 Prozent der Gesamtzahl ausmachen. Nicht erfasst sind indes alle jene Schweizer
und Schweizerinnen, die heute keinen Schweizer Pass mehr besitzen, aber schweizstämmig sind
und auch die Traditionen ihrer alten Heimat – zumindest bei Festlichkeiten – mit Herzblut pflegen. Entsprechendes ist uns vor allem bekannt aus einschlägigen Schweizer Gründungen in den
USA und in Südamerika.
Gleichgültig, wen man als den wichtigsten Träger der Reformation bewertet, ob Fürstenreformation oder – wie G. D. Dickens es sehen wollte – die Glaubensneuerung als „urban event“, als Magistratsreformation, nie ist bezweifelt worden, dass zwischen ihr und der Intensivierung und Ausweitung der öffentlichen Gewalt ein enger Zusammenhang – genauer – eine Wechselwirkung – bestand: Auf der einen Seite die Schaffung eines lutherischen Kirchenregiments unter Nutzung des politischen Potentials, auf der anderen die Stabilisierung der politischen Macht durch das Obrigkeitsverständnis der Reformatoren; im Ergebnis: Der frühneuzeitliche Obrigkeitsstaat auf dem Fundament eines konfessionell homogenen Untertanenverbandes. Geradezu paradigmatisch wird dies in der Vorrede zur Großen Kirchenordnung des Herzogtums
Württemberg von 1559 zum Ausdruck gebracht: Wie wir uns dann vor Gott schuldig erkennen [… ] wie auch des Gott, der Allmechtig, in seinem gestrengen Urteil von uns erfordern würdet, vor allen dingen unser undergebne Landtschafft mit der reinen Leer des heiligen Evangelii, so den rechten friden des Gewissens bringt unnd die hailsame waid z(o)m ewigen Hail unnd Leben ist, versorgen.
Wer signifikante Unterscheidungsmerkmale zwischen katholischem und evangelischem Kircheninnenbau aufzählen will, läuft schnell Gefahr, sich in einer Defizitliste zu verlieren: Kein Tabernakel, kein „ewiges Licht“, kein Klerikergestühl, keine Heiligenfiguren, keine Kommunionschranken und keine Beichtstühle in evangelischen Kirchengebäuden, jedenfalls solchen aus nachreformatorischer Zeit. Keine Beichtstühle? Von der Beichte wird so gelehrt, dass man in der Kirche die
privata absolutio beibehalten und nicht wegfallen lassen soll. Dementsprechend sind in evangelischen – in der Regel lutherischen – Kirchengebäuden noch vereinzelt historische Beichtstühle anzutreffen, so in Niebelsbach im Enzkreis (Beichtstuhl des 18. Jahrhunderts), um ein Beispiel aus Baden-Württemberg anzuführen, dem weitere aus anderen Kirchenregionen an die Seite gestellt werden können. Keine Kommunionschranken? Zwar bedürfen evangelische Kirchengebäude keiner Lettner, keiner Abschrankungen zwischen einem Bereich für den „Klerus“ und einem Bereich für das „Kirchenvolk“. Im Gegenteil: Das Grundprinzip des Priestertums aller Gläubigen kennt keinen Klerus im Sinne der Amtsvorstellungen der römisch-katholischen Kirche und dementsprechend keine Sonderbereiche im Kirchengebäude für „Geistliche“, auch wenn evangelische Pfarrer bis weit in das 20. Jahrhundert hinein als „Geistliche“ bezeichnet wurden, und dies ganz offiziell.
Nach einer allgemeinen Einleitung über die Arten und den Umfang der Überlieferung und über
die Urteile von außen über den Odenwald, zu dem man früher auch das Bauland rechnete,
bearbeitet der Autor die verschiedenen Bewirtschaftungsformen, die aus der Naturlandschaft
eine Kulturlandschaf gemacht haben. Dabei ging es darum, Zustände und Einrichtungen,
die es andernorts gab, auch für die behandelte Region nachzuweisen bzw. zu differenzieren.
Die Begriffe »Hubenstruktur« und »Dreifelderwirtschaft« werden erläutert und auf einzelne
Odenwalddörfer angewendet. Als Kulturpflanzen wird auf die Kartoffel, den Wein und das
Obst näher eingegangen. Wiesen, Ortsettern und Gärten sind eigene Kapitel gewidmet.
Die Ortenau. – 99 (2019)
(2019)