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Im folgenden soll auf die Strukturveränderungen
des Güterverkehrs in Westdeutschland und ihre Ursachen eingegangen
werden. Als Beispiel wurde der Verkehrsbezirk Tübingen - eine der 76 untersten
Gebietseinheiten in der deutschen Verkehrsstatistik - gewählt, dessen
Grenzen seit 1980 denen des Regionalverbands Neckar-Alb entsprechen . Die für
den statistischen Vergleich notwendige Beschränkung auf die Jahre 1980- 1986
läßt sich in sachlicher Hinsicht mit einem in diesem Zeitraum ungewöhnlich starken
Rückgang des Anteils der Eisenbahn am Gütertransport rechtfertigen.
Es geht im folgenden um den Zusammenhang zwischen der differenzierten
Sozialstruktur der oberschwäbischen Siedlungen mit der Vereinödung, die den Zweck hatte, die Gemengelage der Parzellen durch größtmögliche
Arrondierung der Wirtschaftsflächen zu beseitigen, und die häufig mit dem
,,Ausbau", d .h. der Aussiedlung eines Teils der Anwesen, verbunden wurde.
Diese Innovation, die um die Mitte des 16. Jh. im Gebiet der Fürstabtei Kempten
ihren Ursprung hatte, breitete sich ja von dort in mehreren Schüben bis ins nördliche
Oberschwaben und den östlichen Hegau hinein aus, bis sie nach einem
Höhepunkt der Diffusion um die Wende vom 18. zum 19. Jh. gegen die Mitte des
19. Jh. südlich von Biberach und Saulgau sowie östlich von Meßkirch und
Stockach zum Stehen kam.
Im Jahre 1973 wurden in Baden-Württemberg 12 Regionalverbände gegründet,
um laut Landesplanungsgesetz von 1971 die Trägerschaft der Regionalplanung in
diesem Bundesland zu übernehmen (§§ 7-21 LPlG). Zur Eigentümlichkeit dieser
Übertragung einer primär staatlichen Aufgabe (§ 5 ROG) auf besondere Körperschaften
des öffentlichen Rechts gehört es, daß sie sich auf Planung und Beratung
beschränkt. In Baden-Württemberg besteht somit auf der Ebene der Regionalplanung
im Gegensatz zur Bauleitplanung der Gemeinden und zur staatlichen
Landesplanung keine Zusammenfassung von Planaufstellung, Planverwirklichung
und Finanzierung in einer Hand. Die Realisierung der Grundsätze und Ziele des
Regionalplanes steht allein den Maßnahmeträgern auf seiten der Gemeinden und
Landkreise, des Landes und Bundes sowie sonstiger mit öffentlichen Aufgaben
betrauter Institutionen zu . Dies kann nicht ohne Bedeutung für die Wirkungsmöglichkeiten
der Regionalplanung sein.