020 Bibliotheks- und Informationswissenschaften
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Pflicht oder Kür?
(2022)
Bei der gesetzlichen Pflichtablieferung von Netzpublikationen
kooperiert die Badische Landesbibliothek mit der Württembergischen
Landesbibliothek, dem Bibliotheksservice-Zentrum Baden-Württemberg und der
Deutschen Nationalbibliothek. Entstanden sind dabei fünf innovative Dienste zur
Archivierung von Amtsdruckschriften, E-Books, E-Journals, E-Papers und Websites.
Diese ermöglichen es, wesentliche Teile des textbasierten digitalen Kulturerbes
aus Baden zu sichern – wir berichten hier über den aktuellen Stand unserer
Sammlung.
Wie verändert sich das Lernen von Jugendlichen heute? Mit welchen pädagogischen Konzepten können Bibliothekspädagoginnen und -pädagogen arbeiten, um Jugendliche zu begeistern? Diesen Fragen ging eine Fortbildung der Fachkommission Bibliothekspädagogik des Landesverbands Baden-Württemberg im dbv nach, die am 2. Mai 2022 per Zoom angeboten wurde. Als Referentinnen konnten Prof. Britta Klopsch, Prof. Anne Sliwka, Janina Beigel sowie Joana Kling gewonnen werden. Im Zentrum stand die Überlegung, wie eine auf schulische Kooperationen ausgerichtete Bibliothekspädagogik beziehungsweise -didaktik des 21. Jahrhunderts gestaltet sein könnte, damit sie den Anforderungen der heutigen und der kommenden Zeit genügt, und die Bedürfnisse von Jugendlichen anspricht.
RegionaliaOpen
(2021)
Am Beispiel der Badischen Landesbibliothek wird aufgezeigt, welche Rolle den Regionalbibliotheken
im Zuge der Open-Access-Transformation zukommt und welche Schritte diese unternehmen, um
den Anforderungen gerecht zu werden. Dabei wird das neue Repositorium der Badischen Landesbibliothek
„RegionaliaOpen – Open-Access-Publikationsserver für den Südwesten“ vorgestellt und
erläutert, wie der Weg bis dahin aussah. Thematisiert werden zudem die Herausforderungen und
Besonderheiten eines Repositoriums an einer Landesbibliothek und es wird erklärt, welche Entscheidungen
hinsichtlich Inhalten und Adressaten, Software, Erschließung und Workflows getroffen
wurden. Zudem wird über die Erfahrungen bei der Gewinnung von Kooperationspartnern und dem
Aufbau von Publikationsservices für die landeskundliche Community berichtet.
Seit ihrer Erfindung im Jahr 1870 haben Sammelbilder über ein Jahrhundert hinweg eine nicht zu überschätzende Bedeutung als Medium der Werbung gehabt. Bildinhalte, Herstellungstechniken und Vertriebswege haben sich gewandelt. Immer gleich blieb das Erfolgskonzept, die Zielgruppe durch Sammeln, Tauschen, Ordnen, Kleben an eine Marke zu binden. Auch regionale Firmen in Baden haben sich diese Marketingstrategie zu Eigen gemacht. August Batschari Cigaretten in Baden-Baden stieg 1930 ins Zigarettenbildergeschäft ein. Die Badische Landesbibliothek stellt auch solche Massenmedien als Quellen bereit und bittet um Mithilfe beim Ausbau ihrer Sammlung.
Auch im digitalen Zeitalter liegen sie in Buchhandlungen aus: Werbekataloge, die das Lesepublikum über Neuerscheinungen und das lieferbare Programm eines Verlags informieren. Das Angebot allein sagt bereits viel über das werbende Unternehmen aus, Käuferansprache und Gestaltgebung ergänzen gezielt die Außenwirkung. Der vorliegende Beitrag stellt den ehemaligen Baden-Badener Herbert Stuffer Verlag anhand seines Prospektarchivs vor und zeigt, dass Verlagskataloge mehr als nur eine Produktpalette abbilden.
So wie die Benutzungsordnung der Karlsruher Hofbibliothek Gründungsurkunde ist für ihren Auftrag als Öffentliche Einrichtung, so ist sie zugleich auch der Ursprung des Pflichtexemplarrechts in Baden. Anders als im benachbarten Württemberg, wo die 1756 gegründete Öffentliche Bibliothek – die spätere Württembergische Landesbibliothek – das bereits seit 1710 bestehende Pflichtexemplarrecht mit ihrer Gründung übertragen bekam und seither ununterbrochen wahrnimmt, hat das Pflichtexemplarrecht in Baden eine wechselvolle Geschichte. Sie ist von den Interessenkämpfen
und Machtverhältnissen zwischen den Bibliotheken einerseits und den Verlegern andererseits geprägt, bei denen sich mal die eine, mal die andere Seite durchsetzen konnte. Alle Argumente, die zur Begründung oder Ablehnung des Pflichtexemplarrechts auch in anderen deutschen Staaten ausgetauscht wurden, kommen vor. Im Folgenden wird die Geschichte des badischen Pflichtexemplarrechts von 1771 an nacherzählt. Glücken soll das trotz eines Totalverlusts. Das
Aktenmaterial der Badischen Landesbibliothek aus den ersten 170 Jahren der badischen Pflichtablieferung ist vollständig vernichtet; alle aufgrund dieser Regelung in die Badische Landesbibliothek gelangten Pflichtexemplare sind verbrannt. Gebäude, Buchbestände, Akzessionsbücher, Verwaltungsakten, Inventar – der gesamte Besitz der Landesbibliothek wurde am 2./3. September 1942 in einer einzigen Bombennacht zerstört. Und auch im Generallandesarchiv Karlsruhe gibt es nur noch eine Streuüberlieferung in den Akten des Badischen Staats- und des Badischen Innenministeriums.
In ihren Bundesweiten Handlungsempfehlungen von 2015
empfiehlt die KEK, für die Sicherung des gedruckten Schrifttums ab 1851 zunächst
die Pflichtexemplarbibliotheken nach heutigen Zuständigkeiten in den Ländern
in Anspruch zu nehmen. Sie sollen unabhängig von historisch tatsächlich gegebenen
Pflichtexemplarregelungen für die in ihrem heutigen Verantwortungsbereich
publizierten Drucke eine Erhaltungsverpflichtung eingehen. Damit wäre
jeweils ein Exemplar der Mehrfachüberlieferung gedruckten Schrifttums im Bundesgebiet
als das prioritär zu erhaltende Archivexemplar identifiziert und zwar
in der Regel dasjenige, das aufgrund einer Rechtsverpflichtung ohnehin aufzubewahren
ist. Das KEK-Projekt Einheitlicher Nachweis hat 2016–2018 ein Datenmodell
für das PICA-Feld 4233 erarbeitet, das eine Struktur für die Dokumentation
von Archivierungsabsprachen bereitstellt und die kooperative Bestandserhaltung
überhaupt erst ermöglicht. Die Badische Landesbibliothek hat im überregionalen
Gesamtsystem der Überlieferungsbildung und -sicherung ihre Verpflichtung bei
den monographischen Titeln und den laufenden Periodika inzwischen eingelöst.
Im Rahmen des Landesprojekts bwLastCopies wurden 549.796 badische Pflichttitel
aus dem Zeitraum 1851–2020 – davon 80 Prozent im BLB-eigenen Bestand
und 20 Prozent in den Beständen anderer Bibliotheken des Landes Baden-Württemberg – im K10plus mit einer Erhaltungsgarantie markiert und damit für die
Zukunft gesichert.
Die in diesem Beitrag behandelten Briefe bilden
den Hauptteil der Korrespondenz zwischen
Georg Leyh und Karl Preisendanz, die sich
auf den Zeitraum zwischen 1934 und 1955 erstreckt.1
Bewusst verzichtet wurde auf Autographen aus der Zeit
nach 1945 sowie auf Grußkarten und Eingangsbestätigungen
ohne weiteren Inhalt. Untersucht wurden insgesamt
165 Briefe, 92 von Karl Preisendanz und 73 von
Georg Leyh.
Bedeutung erlangt der Briefwechsel durch seinen
Umfang, den abgedeckten Zeitraum und die Stellung
der Korrespondenten. Als Direktoren von Universitätsbibliotheken
verkehrten Leyh und Preisendanz mit Entscheidungsträgern
des NS-Staates und hatten Zugriff auf
wichtige Informationen.
Die Werke von Horaz
(2021)
Die Wissenschaftliche Spezialbibliothek des
Stadtarchivs und der Museen Villingen-Schwenningen besitzt eine Inkunabel mit den Werken
von Horaz aus dem Jahr 1498, gedruckt in Straßburg bei Johann Grüninger.
Horaz (v.Ch. 65 – v.Ch. 8) war einer der bedeutendsten römischen Dichter zur Zeit von Kaiser
Augustus.
Dieses Buch kam 1878 durch eine Schenkung
von Pfarrer Johann Oberle (1807 – 1891) aus
Dauchingen in die Altertümersammlung der Stadt Villingen und ist somit Teil des Altbestandes der Archivbibliothek.
Durch einen Zufall wurde im Jahr 2018 eine
Besonderheit in diesem Frühdruck entdeckt, er
enthält überwiegend gedruckte, aber auch handschriftliche Textblätter.
Die ersten gedruckten Bücher in der Zeit von
1454 bis 1500, die man heute als Wiegendruck
oder Inkunabeln bezeichnet, unterscheiden
sich äußerlich kaum von den handschriftlichen
Büchern aus der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts.
Die Bibliothek, um die es im Folgenden geht, ist gut 500 Jahre alt. Ebenso alt ist die Benutzung der Bücher dieser Bibliothek. Wie allgemein bekannt, ist das Merkmal der Benutzung bzw. Benutzbarkeit geradezu konstitutiv für den Begriff „Bibliothek“, oder anders gesagt: Ein mit Büchern und Bücherregalen vollgestopfter Raum ist keine Bibliothek. Gerade einmal halb
so alt ist indessen das Statut, in dem zum ersten Mal die Benutzung der Bibliotheksbestände geregelt wurde, nämlich 250 Jahre. In der folgenden Darstellung werden die 1771 in Kraft getretenen Regelungen den Ausgangspunkt bilden für die Betrachtung der Hofbibliothek und ihrer Benutzung von der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts bis in die Zeit des Zweiten Weltkriegs. War die Ordnung von 1771 noch sehr kurz gehalten, stieg der Umfang der nachfolgenden Statuten deutlich an. Die Bestimmungen wurden teils differenzierter und ausführlicher, was angesichts der sich ständig erweiternden Benutzungsmöglichkeiten nicht weiter verwundern kann; teils wurden sie aber auch so unverhältnismäßig bürokratisch und kleinteilig, dass sich in ihnen – so ließe sich interpretieren – ein tiefes Misstrauen gegenüber den Nutzern offenbarte.