020 Bibliotheks- und Informationswissenschaften
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Der „Familiennachlass Schmitthenner“ ist der überarbeitete und erweiterte Bestand „Abt. 150.028. Nachlässe von Schmitthenner, Adolf (1854-1907) und Schmitthenner, Karl Ludwig Wilhelm (1858-1932)“, der im Jahrbuch für badische Kirchen- und Religionsgeschichte vorgestellt wurde. Der neue Bestand mit ca. 5 laufenden Metern und 670 Verzeichnungseinheiten hat eine Laufzeit von ca. 1738-2011. Neben den schriftlichen Archivalien gehören zum Nachlass auch Bilder, Fotos und Alben, welche dem Bestand entnommen und der Bilder- und Fotosammlung des Landeskirchlichen Archives (Abt. 08.154.) zugeführt wurden. Die Bücher des Nachlasses wurden geschlossen in den Bestand der
Landeskirchlichen Bibliothek aufgenommen. Elf Ölgemälde wurden in die Grafik- und Gemäldesammlung des Landeskirchlichen Archives (Abt. 08.153.) überführt. Zum Familiennachlass Schmitthenner gehören ferner ein Familienbecher (VZE Nr. 667) und weitere Gegenstände, die als Realien unter VZE Nr. 665 erschlossen sind, z. B.: Lederetui, Brille, Brosche, Druckklischees, Haare von allen den lieben Meinigen (VZE Nr. 107), Wandteller, eine Medaille und ein Abdruck des Petschafts mit dem Schmitthenner-Wappen.
Die Bibliothek, um die es im Folgenden geht, ist gut 500 Jahre alt. Ebenso alt ist die Benutzung der Bücher dieser Bibliothek. Wie allgemein bekannt, ist das Merkmal der Benutzung bzw. Benutzbarkeit geradezu konstitutiv für den Begriff „Bibliothek“, oder anders gesagt: Ein mit Büchern und Bücherregalen vollgestopfter Raum ist keine Bibliothek. Gerade einmal halb
so alt ist indessen das Statut, in dem zum ersten Mal die Benutzung der Bibliotheksbestände geregelt wurde, nämlich 250 Jahre. In der folgenden Darstellung werden die 1771 in Kraft getretenen Regelungen den Ausgangspunkt bilden für die Betrachtung der Hofbibliothek und ihrer Benutzung von der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts bis in die Zeit des Zweiten Weltkriegs. War die Ordnung von 1771 noch sehr kurz gehalten, stieg der Umfang der nachfolgenden Statuten deutlich an. Die Bestimmungen wurden teils differenzierter und ausführlicher, was angesichts der sich ständig erweiternden Benutzungsmöglichkeiten nicht weiter verwundern kann; teils wurden sie aber auch so unverhältnismäßig bürokratisch und kleinteilig, dass sich in ihnen – so ließe sich interpretieren – ein tiefes Misstrauen gegenüber den Nutzern offenbarte.
Wer sich um die Geschichte Schwetzingens bemüht, sieht sich einer Vielzahl von Archiven gegenüber, die für ihn Material bereithalten. Zentrale Bedeutung gewinnt jedoch vor allen das Stadtarchiv Schwetzingen. Obwohl das Stadtarchiv als notwendiger Teil der Stadtverwaltung schon lange besteht, können sich viele Menschen von der Funktion, der Bedeutung
und den einmaligen Beständen dieser Institution auch in Schwetzingen keine rechte Vorstellung machen. Ihre Grundlage wird seit geraumer Zeit im Gesetz über die Pflege und Nutzung von Archivgut (Landesarchivgesetz) vom 27.7.1987 beschrieben. Als erstes Bundesland hat Baden-Württemberg ein solches Gesetz geschaffen. In seinem § 7 heißt es: ,,Die Gemeinden und Landkreise verwahren, erhalten und erschließen Unterlagen von bleibendem Wert. . . mit den entsprechenden Amtsdrucksachen als Archivgut in eigenen Archiven; sie sollen das Archivgut nutzbar machen." Damit wird das Stadtarchiv - anders etwa als das Museum - zu einer kommunalen Pflichtaufgabe gemacht. Dies war freilich nicht neu, denn schon die Akten- und Archivordnung des Landes Baden-Württemberg für die Gemeinden vom 29.6.1964 hatte das Archivwesen derart definiert. Als neu führte das Gesetz das Benutzungsrecht ein: ,,Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat nach Maßgabe der Benutzungsordnung das Recht, das Archivgut nach Ablauf der
Sperrfristen zu nutzen, soweit sich aus Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern nichts anderes ergibt." Das Stadtarchiv steht daher nicht nur im Dienst seiner Trägerverwaltung, sondern im Dienst der gesamten Gesellschaft. Eine Stadtverwaltung hat dem voll und ganz zu entsprechen.
Das Stadtarchiv Eppingen
(2010)
Das Stadtarchiv verwahrt die amtliche kommunale Überlieferung der Stadt Eppingen
und der eingemeindeten Orte Adelshofen,
Elsenz, Kleingartach, Mühlbach, Richen
und Rohrbach. Die Bestände gehen bis in
das Jahr 1303 zurück.
Daneben werden weitere Quellen zur Ortsgeschichte aufbewahrt und gesammelt;
dazu gehören Nachlässe, Zeitungen, Zeitschriften, Videos, CD-ROM, Fotos und Plakate.
In der Archivbibliothek werden wichtige Literatur zur Geschichte der Stadt und ihrer
Ortsteile sowie wissenschaftliche Handbücher zur Erschließung der Bestände gesammelt.
Am 2. März 2007 wurde das baden-württembergische Pflichtexemplargesetz novelliert und die rechtliche Möglichkeit geschaffen, elektronische Pflichtexemplare zu sammeln. Damit war Baden-Württemberg Vorreiter in Deutschland. Die Anwendung beschränkte sich aber zunächst auf die BOA-Plattform (baden-württembergisches Online-Archiv), auf der von den Landesbibliotheken frei zugängliche elektronische Dokumente und Webseiten abgelegt wurden. Die Sammlung verlegerischer Netzpublikationen sollte nun in einer eigenen Umgebung realisiert werden: im Mai 2018 startete das Projekt E-Pflicht Baden-Württemberg mit finanzieller Unterstützung durch das Ministerium für Wissenschaft und Kunst. Es ist in der zweijährigen Projektlaufzeit gelungen, ein System zur Ablieferung von E-Books, zu deren automatischem Ingest, zur Verbindung mit den zugehörigen Metadaten in der Verbunddatenbank des K10plus, zur Langzeitarchivierung und zur Nutzung und Präsentation inhouse zu entwickeln und auch in Produktion zu setzen. Über dieses System konnten bereits mehr als 60.000 E-Books in den Formaten PDF und EPUB angenommen und erfolgreich verarbeitet werden, darunter die Titel der meisten größeren Verlage des Bundeslandes.
Das Archiv des Ortenaukreises ist – verglichen mit anderen kommunalen Archiven – noch ein junges Archiv. Bis Anfang der 80er Jahre verfügte der Ortenaukreis weder über einen eigenen Archivar, noch über eigene Archivräume. Die Verwaltung der Altakten des Ortenaukreises und seiner Vorgänger erfolgte durch die Zentralregistratur des Hauses. Eine Aufarbeitung und Benutzung der Altakten war kaum möglich. Erst mit der Schaffung der Stelle eines Kreisarchivars wurde die Grundlage zur Schaffung eines Kreisarchivs gelegt. Am 1. April 1983 trat Kreisarchivar Dr. Dieter Kauß seinen Dienst in Offenburg an. Er übernahm dabei mit der Leitung des Kreisarchivs auch die Leitung des Schwarzwälder Freilichtmuseums in Gutach, welches 1964 vom Landkreis Wolfach aufgebaut und 1973 vom Ortenaukreis übernommen worden war.
Marchivarum: So nennt sich seit 2018 das vormalige Stadtarchiv Mannheim – Institut für Stadtgeschichte, das mit dem umgebauten Weltkriegsbunker Ochsenpferch ein neues Domizil bezogen hat. Mit dem Umzug hat sich auch das Aufgabenspektrum des Stadtarchivs erweitert; so wird es künftig eine stadtgeschichtliche Ausstellung und ein NS-Dokumentationszentrum vorhalten. Damit etabliert sich eine neue Einrichtung in Mannheim, die gleichermaßen Bildung, Kultur und Forschung vereint. Um diese Neuausrichtung auch in der Firmierung aufzugreifen, wurde als neuer Name »MARCHIVUM. Mannheims Archiv – Haus der Stadtgeschichte und Erinnerung« ausgewählt.
Der Neckar-Odenwald-Kreis richtete im Oktober 1999 ein eigenes Archiv ein. Mit dem Aufbau des Kreisarchivs, das organisatorisch zum Fachbereich Kreisentwicklung des Landratsamtes in Mosbach gehört, endete die „archivlose" Zeit des Kreises. Es konnte damit begonnen werden, die archivwürdigen Unterlagen der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde sowie
der kommunalen Selbstverwaltung aus der Zentralregistratur und den Sachgebietsregistraturen des Landratsamtes in das nahe Kreisarchiv zu überführen statt wie bisher in das bis dato zuständige Generallandesarchiv in Karlsruhe. Zeitgleich mit dem Beginn des Archivaufbaus wurde Diplom-Archivar (FH) Alexander Rantasa als Kreisarchivar eingestellt. Als Facharchivar mit Marburger Ausbildung übernahm er die Leitung des neuen Kreisarchivs. Zwei Mitarbeiterinnen in Vollzeit bzw. Teilzeit sind ebenfalls im Archiv beschäftigt.
In den 80er Jahren des 18. Jahrhunderts besuchte neben Anderen auch der als Sachkenner für Handschriften und alte Drucke ausgewiesene Augsburger Notar, Historiker und Schriftsteller Georg Wilhelm Zapf (1747–1810)2 das Kloster und seine Bibliothek, um dort die Bestände nach historischen Texten für eine von ihm geplante mehrbändige Sammlung von Geschichtsquellen zu durchmustern. Seine zusammenfassende sachkundige Beurteilung der Büchersammlung: und prangt mit den schönsten, kostbarsten und grösten Werken in der Geschichte, Littteratur [!], und allen wissenschaftlichen Fächern, weist auf ihre Bedeutung
als Ort der Wissenschaft im letzten Viertel des 18. Jahrhunderts hin. Worin lag diese zeitgenössische Einschätzung begründet?
Es brauchte einige Jahrzehnte, und langwierige Planungen waren notwendig, bis sie endlich in Karlsruhe zueinander fanden: badische Residenz und badisches Archiv. Zunächst war es gar nicht sicher, ob sich die Gründung von Markgraf Karl Wilhelm von Baden-Durlach (1679–1738) im Hardtwald tatsächlich als dauerhafter Mittelpunkt der Markgrafschaft durchsetzen
würde. Erst in der Mitte des 18. Jahrhunderts waren die Weichen zugunsten von Karlsruhe und somit gegen Durlach gestellt. Zu dieser Zeit konnte das badische, d. h. das fürstliche Archiv der Markgrafen von Baden bereits auf eine lange Tradition zurückblicken. Man verwahrte seit dem Hochmittelalter seine wichtigsten Dokumente sorgfältig; 1388 finden wir erstmals das markgräfliche Archiv explizit in den Quellen genannt. Gegen Ende des 17. Jahrhunderts waren Urkunden und Akten nach einem Brand aus Durlach nach Basel geflüchtet worden. Das Oberrheingebiet – in jenen Jahrzehnten regelmäßig Aufmarschgebiet gegnerischer Truppen – erschien zu unsicher. Basel als neutrale Stadt der Eidgenossenschaft
bot eine Alternative: Der Markgräfler Hof, das repräsentative badische Stadtpalais, wurde zur stattlichen Nebenresidenz mit Archiv und Kanzlei ausgebaut. Der »juristische Staatsschatz« aus Urkunden und Akten war die Rüstkammer, mit der die Herrschaft gegen fremde Ansprüche verteidigt werden konnte. Ihn galt es zu hüten – wenn nötig sogar im Ausland.