060 Allgemeine Organisationen, Museumswissenschaft
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Pestflucht nach Villingen
(2022)
Das Stadtarchiv Villingen brachte im Jahr 1986 den Sonderdruck „Die Pestflucht der Universität Freiburg nach Villingen“ heraus, dessen Text eine gekürzte Fassung der wissenschaftlichen Arbeit von Richard Faller ist. In den Vorbemerkungen zum Sonderdruck erläutert der Herausgeber, Stadtarchivar Josef Fuchs, das für den Titel gewählte Bild mit dem Hinweis auf „den Erbauer des zweiten Kachelofens für den Villinger Ratssaal, Johann Glatz aus Villingen, der 1894/95 die Scene auf der Ofenkachel geformt“ hat. Diese Szene ist untertitelt mit „ERZH[ERZOG] ALBRECHT VI. VERHANDELT ZU VILLG.
MIT MATTHÄUS HUMMEL V HIER ÜBER DIE GRÜNDUNG EINER UNIVERSITÄT Z. FREIBURG I.B. 1455 JUNI.“
Vorgeführt!
(2022)
Bis ins späte 18. Jahrhundert galten in den vorderösterreichischen, badischen, württembergischen, angrenzenden weiteren Groß-, Klein- und Kleinstherrschaften sowie in den freien Reichsstädten unterschiedliche Verfassungen. Diese waren sich aber sehr ähnlich, weil sie im Kern auf die von Kaiser Karl V. initiierte Peinliche Halsgerichtsordnung von 1532, die Constitutio Criminalis Carolina, aufsattelten. Einerseits herrschte somit reichsweit näherungsweise gleichartiges, kodifzierte Recht, doch blieben andererseits lokal und regional ausgehandelte Regelsysteme und Rechtsvariationen in Kraft, die sich aus tradierten und Gewohnheitsrechten, ständischen und kirchlichen Sonderrechten ergaben, was nicht zuletzt individuelle Spielräume für Rechtsausübende wie davon Betroffene eröffnete. Die Halsgerichtsordnung unterschied die Rechtsprechung in hohe und niedere Gerichtsbarkeit. Eine Verurteilung zur öffentlich zelebrierten Todesstrafe, Leibesstrafen wie die Amputation von Gliedmaßen oder das Brandmarken und Körperstrafen wie öffentliche Prügel („Stäupen“) standen ausschließlich der hohen Gerichtsbarkeit zu. Die individuelle Ehre betreffende Schandstrafen für kleinere Vergehen wie öffentliche Trunkenheit, Raufhändel, vorehelicher Intimverkehr, Beleidigung und üble Nachrede oder kleinere Frucht-, Holz- und Mehldiebstähle, auch Wilderei von Niederwild unterlagen hingegen dem Urteil der niederen Gerichtsbarkeit. Kombinationen aus einzelnen geringen Vergehen sowie Tatwiederholungen führten zu drastischen Strafverschärfungen bis hin zu Leibes- und Todesstrafen oder den Landesverweis.