Biografie
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Wer heute das Hauptgebäude des Regierungspräsidiums Karlsruhe am Schlossplatz aufsucht, ist sich meist nicht bewusst, welch' architekturgeschichtlich interessanten Bau er betritt und wer der Baumeister desselben ist. Sein Erbauer ist der spätere badische Baudirektor Heinrich Hübsch (1795-1863), "Der grosse badische Baumeister der Romantik", wie er im Titel des Katalogs zur Jubiläumsausstellung 1983/ 1984 genannt wird. Werfen wir zunächst einen Blick auf Leben und Werk des bedeutenden Architekten, Theoretikers und Bauforschers. Heinrich Hübsch wird 1795 als Sohn eines großherzoglich badischen und fürstlich Thurn- und Taxischen Postmeisters in Weinheim an der Bergstrasse geboren. Dort verbringt er seine Kindheit und erste Schulzeit, ab 1811 besucht er das Gymnasium in Darmstadt. Im Frühjahr 1813 - achtzehnjährig - geht er nach Heidelberg, um für zwei Jahre Mathematik und Philosophie zu studieren. Vielleicht durch den Darmstädter Architekten und Weinbrenner-Schüler Georg Moller, die romantische, der Kunst zugetane Atmosphäre Heidelbergs und die Bekanntschaft mit der berühmten altdeutschen Gemäldesammlung der Gebrüder Boisseree angeregt, wendet er sich 1815 der Architektur zu und bezieht in Karlsruhe die angesehene und bekannte Bauschule Friedrich Weinbrenners, der zu den bedeutendsten Architekten des Klassizismus zählt und damals die Geschicke des badischen Bauwesens lenkt.
Die Polen, deren Staat nach den drei Teilungen zwischen Russland, Preußen und Österreich am Ende des 18. Jahrhunderts seine Unabhängigkeit verlor, haben diese Tatsache niemals akzeptiert und versuchten, sowohl mit diplomatischen als auch
militärischen Mitteln politische Souveränität wiederzugewinnen. Zu der nationalen Freiheit sollte sie zuerst Tadeusz Kosciuszko führen, dann Napoleon. Auf dem Wiener Kongress 1815, mit dem die Restaurationszeit in Europa einsetzte, wurde auch das Königreich Polen restauriert, diesmal unter der königlichen Obhut des Zaren und der Verfassung. Das erweckte manche Hoffnungen auf Erlangung des Selbstbestimmungsrechts. Diese erwiesen sich jedoch als illusorisch. Das eigenartige Gebilde, die konstitutionelle Monarchie mit dem alleinherrschenden Zaren-König an der Spitze, stürzte ein. Die absolutistische Regierungspraxis des Zarenreiches, zu deren Mitteln nicht selten das Spitzelsystem der Geheimpolizei und Missachtung der
Verfassung gehörten, ließ sich mit dem Streben der Polen nach ihren in der Verfassung garantierten Rechten und mit der wiederbelebten Idee der völligen Unabhängigkeit von Russland nicht vereinbaren.