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Karlsruhe – die Fächerstadt, viel bestaunt als der Entwurf eines idealen Miteinander von Schloss und Stadt, von Fürst und Bürger, von Badenern und Fremden, von Menschen verschiedenen Glaubens. Von so traumhafter Art, wie es uns als Vision des Markgrafen Karl Wilhelm in der Legende von der Stadtgründung erzählt wird. Man wird nachdenklich und möchte fragen: In wessen Kopf entstand dieser Plan? Woher kam die brillante Idee zu dieser auf der ganzen Welt einzigartigen Gestaltung einer Hauptstadt? Woher die Kraft zu ihrer Verwirklichung? Allen Respekt der einzigartigen Leistung eines jungen Regenten, sich kurzer Hand ein neues Landes- und Lebenszentrum, seine fürstliche Residenz mit Schloss und Stadt zu erschaffen: als eine neue friedliche Heimat für ihn, den Fürsten, und für die verjagten und verarmten Menschen seines in Kriegen verelendeten Landes. Neben seinen Erfahrungen des Krieges, die seine Friedenssehnsucht stärkten, und äußeren Umständen wie der Zerstörung seines Lands und seiner Residenz Durlach sowie den Streitigkeiten mit der Durlacher Bürgerschaft, die den Gedanken einer neuen, zeitgemäßen Residenz förderten, war die Ausführung dieser Pläne offensichtlich von theologischen Reflektionen bestimmt.
Die Markgräfin Karoline Luise von Baden (1723–1783) war eine außergewöhnliche Kunstsammlerin. Ihre in nur wenigen Jahren zusammengetragene Gemäldesammlung sollte später den Grundstock der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe bilden. Dass ein Fürst oder eine Fürstin des 18. Jahrhunderts eine Gemäldesammlung aufbaute, war keinesfalls außergewöhnlich, wofür die Beispiele der großen
Sammlungen in Kassel, München oder Potsdam stehen; das außergewöhnliche an Karoline Luise war vielmehr ihr persönlicher Einsatz. Durch ein europaweites Netz an Kunstagenten war sie aufs Beste über den Kunstmarkt informiert. Sie erhielt kunsthistorische Literatur, Stichfolgen berühmter und bedeutender Sammlungen
sowie Kataloge diverser Kabinette und Galerien. Durch ihr eifriges Studium dieser Medien gelangte sie zu einem ausgeprägten Geschmack und einer auffallenden Eigenständigkeit im Urteil.