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Nur vereinzelt sind autobiographische Quellen einfacher, nicht zu den Oberschichten gehörenden Menschen aus früheren Jahrhunderten überliefert. Historisch arbeitende Disziplinen wie Volkskunde und Geschichtswissenschaft begannen sich
erst in den letzten Jahrzehnten für diese Schriften zu interessieren und erschlossen
dadurch für die Forschung neue Zugänge zur Vergangenheit.
Aus dem Hegau wurden bislang nur wenige entsprechende Zeugnisse veröffentlicht. Am bekanntesten aufgrund des Inhaltes und der Darstellungskraft ist der
unter dem Titel »Aus vergangenen Tagen. Erlebnisse eines Höhgaubewohners in
der Franzosenzeit 1795-1815. Aus dem Tagebuch des ehemaligen Bärenwirts
und Vogtes Ferdinand Müller in Welschingen« 1893/94 erst im »Höhgauer Erzähler« und 1894 in Engen als Sonderdruck herausgegebene Bericht. Die für die
Zeitung bearbeiteten, an einigen Stellen gekürzten, an anderen erweiterten und
mit Fehldeutungen versehenen Aufzeichnungen behandeln die Zeit um 1800, als
das revolutionäre Frankreich und das konservative Österreich im Hegau miteinander um die Macht in Europa rangen. Sie sind nur ein Teil der »Lebensgeschichte«
Ferdinant Müllers. Das Original galt lange als verschollen und wurde 2001 zum
ersten Mal vollständig veröffentlicht.
Gleichgültig, wen man als den wichtigsten Träger der Reformation bewertet, ob Fürstenreformation oder – wie G. D. Dickens es sehen wollte – die Glaubensneuerung als „urban event“, als Magistratsreformation, nie ist bezweifelt worden, dass zwischen ihr und der Intensivierung und Ausweitung der öffentlichen Gewalt ein enger Zusammenhang – genauer – eine Wechselwirkung – bestand: Auf der einen Seite die Schaffung eines lutherischen Kirchenregiments unter Nutzung des politischen Potentials, auf der anderen die Stabilisierung der politischen Macht durch das Obrigkeitsverständnis der Reformatoren; im Ergebnis: Der frühneuzeitliche Obrigkeitsstaat auf dem Fundament eines konfessionell homogenen Untertanenverbandes. Geradezu paradigmatisch wird dies in der Vorrede zur Großen Kirchenordnung des Herzogtums
Württemberg von 1559 zum Ausdruck gebracht: Wie wir uns dann vor Gott schuldig erkennen [… ] wie auch des Gott, der Allmechtig, in seinem gestrengen Urteil von uns erfordern würdet, vor allen dingen unser undergebne Landtschafft mit der reinen Leer des heiligen Evangelii, so den rechten friden des Gewissens bringt unnd die hailsame waid z(o)m ewigen Hail unnd Leben ist, versorgen.