Einzelbereiche
Filtern
Dokumenttyp
Sprache
- Deutsch (5)
Gehört zur Bibliographie
- nein (5)
Schlagworte
- Genealogie (5) (entfernen)
Im Mittelalter wurden von Klerus, Klöstern und Bruderschaften Mitgliederlisten geführt, die als Anfänge kirchlicher Register gelten können, wenngleich sie aus verschiedenen Motiven heraus entstanden sind. Die im 14. Jahrhundert in Frankreich und Italien erstellten Taufmatrikeln sind allerdings als Beginn einer Kirchenbuchführung anzusehen. Für den deutschen Sprachraum gelten die im späten 15. Jahrhundert angelegten Taufregister von St. Theodor in Basel (1490), Annaberg in Sachsen (1498) und Augsburg (1504) als ein solcher vorreformatorischer Ansatz der Kirchenbuchführung. Ebenso bilden Memorial- und Totenbücher, die Verstorbene aufführen, eine Form von Kasualregistern, wie z. B. die seit der Mitte des 15. Jahrhunderts geführten Nürnberger Totengeläutbücher (von St. Sebald 1439–1572, St. Lorenz 1454–1515). Sie beruhten jedoch auf ortskirchlichem Recht, und ein geordnetes Kirchenbuchwesen kam trotz der Versuche mehrerer Teilsynoden nicht zu Stande.
Frankreich war besiegt und, lt. Wortlaut des Waffenstillstandes von Juni 1940, kollaborierendes Land. Bis 1944 war es demnach unvorstellbar, dass Frankreich zu den Siegern des Zweiten Weltkrieges zählen könnte. Bei der Yalta-Konferenz (Februar 1945) und auf Beharren von General De Gaulle änderten die alliierten Machthaber (Großbritannien, USA und UdSSR) ihre Position und ließen Frankreich an den Verhandlungen teilnehmen. Der Waffenstillstand wurde am 8. Mai 1945 unterzeichnet. Im nächsten Monat begann die Besatzung.
Die Kirchenbücher im Herzogtum Württemberg, dem größten Territorium
des nachmaligen Königreichs, dessen Gebiet bis zum heutigen Tag den größten
Teil der Landeskirche bildet, gehen auf das Jahr 1557/58 zurück. [1] In der Visi -
tationsordnung vom 2. Februar 1557 wurde von Herzog Christoph die Führung von Taufbüchern angeordnet. [2] Diese werden auch in der 1559 erschie -
nenen Großen Württembergischen Kirchenordnung erwähnt, denn hier wird
den Visitatoren aufgetragen, den »Catalogum mit den getaufften Kindern« zu
überprüfen. [3] Im Gegensatz zur Einführung der Taufbücher [4] ist ein Erlass für
die Anlegung von Registern der Eheschließungen und Beerdigungen, also der
Führung von Ehe- und Totenbüchern, die alsbald nach den Taufbüchern beginnen, nicht bekannt. [5] In den meisten Fällen wurden diese drei ursprünglichen
Sparten der kirchlichen Register in einem Band eingetragen, der in kleinen
Gemeinden oft hundert und mehr Jahre seinem Zweck diente. Später wurden
dann für jedes der drei Register eigene Bände angelegt.
„Spätestens nach den Verordnungen Kaiser Joseph II. († 1790) wurden im Villinger Münster keine Gräber mehr eingebracht; die weitgehende Umgestaltung des Innenraumes des Münsters in den zwanziger Jahren des letzten Jahrhundert mit ihrer Fußbodenerhöhung ließ die alten Gräber überschütten, einplanieren und vergessen – bis in unsere Tage“, schrieb 1979 der Archäologe Thomas Keilhack. Dabei ist man mit den herausgenommenen steinernen Grabplatten nicht sehr pietätvoll umgegangen. Dem Vernehmen nach landeten sie als Hauseintrittsteine oder gar als „starke Steindeckel“ über den neuen Entwässerungskanälen der Innenstadt. Damit verschwanden Zeugnisse für eine identifizierbare, individuelle Zuweisung an eine bestimmte Person, deren Gebeine im Kirchenboden verblieben waren.
Grußwort zur Vorstellung des Buches über die Synagoge Kippenheim, vorgetragen am 10. November 2002
(2003)
Wenn ich heute an meinem 80. Geburtstag nach Kippenheim gekommen bin, um Ihnen als Nachfahre von Kippenheimer Juden meinen Dank für Ihre große Mühe und Ihren Einsatz für die Erhaltung und Würdigung der Zeugen aus Stein abzustatten, welche die einstmalige Anwesenheit von Juden an diesem lieblichen Ort dokumentieren, so bedarf dies einer Rechtfertigung.