Verfassungsgeschichte
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Eppingen gehört nachweislich zu den ältesten Stauferstädten Baden-Württembergs. Die früheste
urkundliche Erwähnung als civitas ist allerdings nicht im Original erhalten, sondern
nur in einer 1234 angefertigten Abschrift einer Urkunde Kaiser Friedrichs II., in der Eppingen
zusammen mit Sinsheim, Durlach, Ettlingen und Waibstadt bereits für das Jahr 1219 als
civitas erwähnt wird. Die vergleichende Analyse der darin geschilderten Vorgänge ergibt, dass
diese fünf Stauferstädte nicht erst durch Friedrich II., sondern bereits 1192 durch dessen Vater
Heinrich VI. Stadtrechte erhielten.
Der Ruhm Karl Friedrichs zu seiner Zeit und in der Zeit danach verdankt sich im Wesentlichen der »Aufhebung der Leibeigenschaft« und der »Antwort auf die Danksagungen des Landes nach der Aufhebung der Leibeigenschaft und einiger Abgaben«. Die Aufhebung der Leibeigenschaft hat Nebenius den »glanzvollsten Lichtpunkt« seiner Regierung genannt. Es scheint deshalb angebracht, die Interpretationen der beiden Dokumente aus verschiedenen Epochen Revue passieren zu lassen. Sie zeigen eine zunehmende Differenzierung in der Beurteilung. » Vom schönsten Abglanz vollkommener
Regentengesinnungen« bis zum »Freiheitsjubel, der in keinem Verhältnis stand zum tatsächlichen Ausmaß der Befreiung«.
Das Reskript gewährte »allen in der Gerichtsbarkeit des Markgrafen unterstehenden Landbewohnern die uneingeschränkte Freitzügigkeit und sprach sie von allen daran hängenden Abgaben und Taxen los«. (S. Fiedler)
»Den Höhepunkt des Reformprogramms bildete die am 23. Juli 1783 verfügte »Aufhebung der Leibeigenschaft« (S. Fiedler). Carl Friedrich unterzeichnete den Erlaß am 4. August 1783, dessen Gültigkeit wohl der einfachen fiskalischen Handhabung wegen auf den 23. Juli zurückdatiert wurde (ein Quartal nach Beginn des Rechnungsjahres).
Nicht nur die Bürger, sondern auch die Historiker freuen sich über ein „echtes" Jubiläum. Runde Daten der Stadtgeschichte knüpfen sich oft an Ersterwähnungen - in der Regel sind es zufällige Nennungen in einer Urkunde oder einem Güterverzeichnis, isolierte Marken in der Entwicklung eines Gemeinwesens, dessen Anfänge trotzdem im Dunkeln bleiben. Beim Steinbacher Jubiläum ist es anders. Auch hier reicht die Geschichte der Siedlung viel weiter zurück, aber mit der Erhebung zur Stadt 1258 beginnt ein wirklich neues Kapitel in der städtischen Verfassung und - wie wir sehen werden - in der Sozialordnung nach innen und außen. Und auch für die Geschichte der Markgrafschaft Baden hat dieses Datum 1258 seine besondere Bedeutung. Keine andere Stadt unter der Herrschaft der Markgrafen erhielt im Mittelalter eine solche königliche „Geburtsurkunde". Städte gab es wohl, auch ältere, aus der staufischen Zeit. Aber schon das Steinbacher Stadtsiegel gibt uns Auskunft über die Besonderheit dieser neuen, anderen Qualität eines königlichen Stadtrechtsprivilegs. Es zeigt nicht wie die Siegel der anderen badischen Städte, Durlach, Ettlingen oder Pforzheim, das Wappen des markgräflichen Stadtherren, den Schrägbalken, sondern die heraldische Figur der Stadt „an sich", die bekrönte Mauer, wie wir
sie von der Reichsstadt Offenburg und von der selbstbewussten Zähringerstadt Freiburg kennen; dem Offenburger Siegel scheint das Steinbacher direkt nachgebildet. Lassen wir uns nicht irritieren von der Größe dieser anderen Städte und von ihrer wirtschaftlichen oder politischen Rolle, die sie noch zu spielen hatten - Steinbach sollte in seiner Geschichte nicht in diese Klasse gehören. Aber die Frage nach der „Wichtigkeit" einer Stadt ist keine wirklich historische. Wir fragen nicht nach Größe, nach Erfolg oder Misserfolg, sondern nach Entwicklung und Wandel. Wir wollen das Funktionieren von Gemeinwesen rekonstruieren und das Verhältnis von Stadt und Stadtherren beschreiben.
Unser Bild der Burgen des unteren Neckartals, vor allem das der geschichtsinteressierten
Touristen, ist geprägt von vielen, heute oft einsam oder romantisch wirkenden
Höhenburgen, von denen etliche noch im 16. Jahrhundert eine letzte größere
bauliche Umgestaltung erfuhren. Die vorhandenen Burgen und Burgruinen besitzen
eine funktionale Einteilung in Kern- oder Hauptburg, in der Bergfried oder
Schildmauer und ein Palas die prägenden Teile sind, sowie in die davor gesetzte
Vorburg, in der die notwendigen Wirtschaftsgebäude stehen. Die gesamte Anlage
ist von Mauerwerk und (Eck-)Türmen umgeben. Dieser (ausgebildete) Burgentyp
verstellt als „Endprodukt" des Burgenbaus fast zwangsläufig den Blick zu Vorgängerformen.
Eine bereits in optischer Hinsicht auffällige Bauform stellt die auf einer
Felsplatte stehende, aber kleine Burgruine Dauchstein (am Neckar, bei Binau) vor.
Bei ihr ist der relativ kleine Wohnturm von hohem Interesse, der gleichzeitig als
Bergfried gegen den Kamm des Berges schützte. Nicht nur sein Mauerwerk von 2,3
Meter Stärke gegen den Berg, auch die hochgelegene Eingangstür und seine
Grundfläche von nur 6 auf 6 Meter, weisen auf ältere Zusammenhänge hin. Die
wohnlich ausgebildete Form des an sich schlichten Wohnturms auf Dauchstein ist
ein weiterer, wichtiger Gesichtspunkt: Der Wohnturm besitzt Küche und Rauchfang,
Abort und Wohnraum sowie steinerne Sitzbänke an den Fenstern, die zur Innenseite
der Burg gerichtet waren. Die vorhandenen Stockwerke des Wohnturms
sind quasi über ein abgemauertes Treppenhaus, d. h. über eine schmale Steintreppe
im Innern des Gebäudes gut zu erreichen.
Der Zisterzienserorden brachte im 12. und 13. Jahrhundert eine neue Dimension in das religiöse Leben des mittelalterlichen Europa. Die Inhalte hatte man aus der Polarisierung gegenüber den Benediktinern gewonnen. Dazu gehörte auch die aus einer tiefen religiösen Überzeugung erwachsende Neuorganisation des Grundbesitzes und der Wirtschaft unter eigenwirtschaftlichen Aspekten. Sie war ein wesentlicher Bestandteil der Ordensdynamik, ohne die die schnelle Ausbreitung über das gesamte katholische Europa kaum möglich gewesen wäre. Im Folgenden wird die Grundbesitz- und Wirtschaftsorganisation der Zisterzienser im südwestdeutschen Raum in einem zeitlichen Rahmen vom 12. bis zum Ende des 13. Jahrhunderts untersucht. Die Klöster in den linksrheinischen französischen Gebieten müssen, obwohl sie ähnlich geartet waren, ausgeschlossen bleiben. Die gewählte geographische Begrenzung erscheint etwas willkürlich und ungenau. Sinnvoller wäre eine räumliche Definition anhand von markanten geographischen Merkmalen wie Flüssen oder Gebirgen gewesen. Dafür böte sich aber nur der Oberrhein an, wodurch das Gebiet aber wieder zu eng eingegrenzt würde. Deshalb bezieht sich die Arbeit auf eine Gruppe von Zisterzienserklöstern innerhalb der heutigen Grenzen Südwestdeutschlands, die durch die gleichen Phänomene und Erscheinungen miteinander verbunden sind.
Der „Große Dingrodel" von St. Peter auf dem Schwarzwald ist aus heutiger Sicht eine der wichtigsten
Quellen zur Erforschung mittelalterlicher Rechtsgrundlagen am Oberrhein. Hans-Otto
Mühleisen gesteht dem Dingrodel überregionale Bedeutung zu, da er „eines der vollständigsten
Bauernrechte de späten Mittelalters" sei.*1 Die Einleitung sowie der Schlussabsatz des
"Großen Dingrodels" enthalten wichtige Auskünfte über die Verfahrensweise bei der Entstehung
des Weistums sowie über das Verhältnis zwischen Klosterherrschaft und bäuerlicher
Genossenschaft. Diesen Themen soll in diesem Aufsatz nachgegangen werden. Neue Forschungserkenntnisse,
insbesondere zum angeblichen Entstehungsdatum 1456, werden vorgestellt.
Eine Rekonstruktion (früh-) mittelalterlicher Geschichte Villingens und der Baar ist ohne die auf uns gekommenen Urkunden aus dem St. Galler Kloster nicht denkbar. Zu reichhaltig ist die Überlieferung gerade aus der Zeit vom 8. bis 10. Jahrhundert, zu einmalig das Überlieferte, als dass wir achtlos an den Schriftstücken einer bedeutenden Benediktinerabtei vorbeigehen könnten. So stehen im Folgenden im Mittelpunkt unserer Überlegungen die St. Galler Traditions- und Königsurkunden der Karolingerzeit, die Aufschluss geben über Villingen, die Baar und die Orte auf der Baar. Vom frühen Mittelalter aus blicken wir dann hinsichtlich des St. Gallens und der Baar auf die Entwicklungen im hohen und späten Mittelalter.
,,Die heutige deutsche Reichsregierung könnte sich an dem Senat von Harmersbach, dessen Oberhaupt ein Metzger und dessen Mitglieder Bauern waren, ein Muster nehmen." So lautete der Kommentar zu einer von Reichsvogt und Altern Rat erlassenen„ zeitgemäßen Bekanntmachung, die der Pfarrer auch von der Kanzel verlesen soll". Man ahnt schon, aus wessen Feder der Kommentar stammt: Heinrich Hansjakob schrieb ihn in seiner 1891 erschienenen Erzählung „Der letzte Reichsvogt". Er schildert darin die Geschichte des Hansjörg Bruder, der, von Beruf Metzger, 1771 Wirt der „Stube" in Oberharmersbach wurde. Hansjakob nennt sie „das politische Zentrum", ,,das Kasino der Reichsbauernschaft vom Harmersbachtal". Hier konnte der Mann hinterm Schanktisch offensichtlich erfolgreich mitmischen, sodass er 1776 vom Zwölferrat als Kandidat für das Amt des Reichsvogtes aufgestellt wurde, allerdings unter der Bedingung, dass er im Falle seiner Wahl abe der stuben sein sollte. Ein Teil der Gemeinde hatte sich für einen Gegenkandidaten stark gemacht. Die Entscheidung musste der Abt von Gengenbach treffen. Er sprach sich für den Hansjörg Bruder aus. Der neu ernannte Reichsvogt erwirkte beim Rat sogar einen weiteren Fünfjahresvertrag als Stubenwirt. Unter seinem Dach tagte, wie gewohnt, das Vogtsgericht, während der Abt an seinem üblichen Gerichtstag den offenen Platz vor der Kirche bevorzugte.