Gerichtswesen
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Die Diskussion um die Nutzung des Hohenaspergs ist keine Angelegenheit der jüngsten Gegenwart. Vor fast 130 Jahren, am 5. Juni 1882, führte Justizminister Eduard
von Faber (1822–1907) vor dem Abgeordnetenhaus in Stuttgart aus: »Bekanntlich ist
für die derzeit auf Hohenasperg befindliche Garnison eine neue Kaserne in Heilbronn erbaut worden. Nach den Mitteilungen, die ich besitze, wird die Übersiedlung
voraussichtlich im nächsten Frühjahr, keineswegs übrigens vor Georgii, stattfinden.
[…] Unter den verschiedenen möglichen Verwendungen für erhebliche Staatszwecke,
welche nach dem Abzug der Garnison in Betracht kommen können, wird vielleicht
auch mitinbegriffen sein die Verwendung des Aspergs oder eines Theiles desselben
zu einer Filialstrafanstalt für Zuchthaussträflinge oder Landesgefängnissträflinge, was
einigermaßen nahe gelegt ist durch die bedauerliche Überfüllung unserer sämtlichen
Strafanstalten. Allein, meine Herren, in dieser Hinsicht ist sehr große Vorsicht geboten. Der Asperg ist, das wird sich nicht bestreiten lassen, für die Zwecke einer Strafanstalt sehr wenig geeignet. Ich erinnere nur an die große Schwierigkeit der Beschaffung des Trinkwassers, welches gegenwärtig täglich per Fuhre vom Thal zu Berg
heraufbefördert werden muß. Und an die ständigen Kosten, welche hiemit verknüpft
sind. Ich erinnere ferner an die Erschwerung und an die Hindernisse, welche einer
Strafanstalt für ihren Gewerbebetrieb erwachsen, wenn die Strafanstalt auf einem isolierten Bergkegel liegt.«
Trotz aller Bedenken fiel die Entscheidung zugunsten des Strafvollzugs. Am 3. Juni
1883 bewilligten die Standesherren den Nachtrag von 91 440 Mark zur »Errichtung
einer Filialstrafanstalt des Zuchthauses in Ludwigsburg auf Hohenasperg« ohne Debatte.
Heinrich Ostertag
(2011)
Unser Bild des historischen Scharfrichters ist geprägt durch die
Geschichtsschreibung des 19. und des beginnenden 20. Jahrhunderts, ebenso durch die verklärende Darstellung christlicher
Märtyrer, die Beschreibung von Hexenprozessen und in neuerer
Zeit von den sogenannten historischen Filmdarstellungen. Der
Scharfrichter war und ist eine geheimnisumwobene und dennoch bemerkenswerte Person.
Allgemein nimmt man an, dass eine einmalige, spektakuläre
Beschreibung und Erwähnung eines historischen Ereignisses oder
einer historischen Person auf alle geschichtlichen Zeiten und Regionen zutrifft. Dies ist in der Regel historisch nicht korrekt. Wir
sehen in Filmdarstellungen den Scharfrichter mit Kapuze und
Beil. Für das „Römische Reich deutscher Nation" entspricht auch
dies nicht den tatsächlichen Begebenheiten. Der Scharfrichter
war allgemein bekannt, benötigte also keine Kapuze zur Anonymisierung und zum Schutz. Das Beil war kein Hinrichtungswerkzeug des „römischen" Rechts, das mit anderen Einflüssen Grundlage der Gesetzgebung des „Römischen Reichs deutscher Nation"
war. Eine Enthauptung wurde mit dem Schwert vollzogen.
Es fügt sich ins Gesellschaftsbild des Spätmittelalters und der Frühneuzeit, dass Feiern und
Festlichkeiten häufig in Tumulten und Tätlichkeiten und diese nicht selten mit Todesfolgen ausarteten. Meist war das jeweilige Ereignis aber bald wieder vergessen und selbst dort, wo man
wie bei Totschlägen Mahnmale in Form von Sühnekreuzen errichtete, verblasste die Erinnerung
nach geraumer Zeit. Gelegentlich haben solche Vorkommnisse jedoch wenigstens archivalische
Spuren hinterlassen, sodass das „Sittenbild", wie man sich in der älteren Literatur ausdrückte,
auch für die Nachwelt Anschaulichkeit behielt. Um einen solchen Fall handelt es sich bei den
misslichen Vorgängen anlässlich der Ebringer Kirchweih von 1495, wo nahezu der gesamte
Konfliktverlauf dokumentarisch überliefert ist.