Ordnungswesen und öffentliche Sicherheit
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Wer zu einer Rückblende auf die Polizei im heutigen Regierungsbezirk Freiburg seit ihrer Errichtung im 19. Jahrhundert beitragen will, muss unvermeidlich vorab das zu ihrer Entwicklungs- und Ereignisgeschichte in Beziehung stehende Territorium abstecken. Wir haben es so gesehen mit
– den Divisionen I, II und III der Großherzoglichen
Badischen Gendarmerie mit den
Sitzen Konstanz (für den Seekreis), Freiburg
(für den Dreisamkreis) und Offenburg
(für den Kinzigkreis) – später teilweise
geändert in Oberrheinkreis und Mittelrheinkreis
(mit Sitz in Rastatt),
– der Gendarmerie und Polizei in den 1864
ins Leben getretenen Landeskommissärsbezirken
Konstanz und Freiburg bzw. den
Kreisen Konstanz, Villingen, Waldshut,
Lörrach, Freiburg, Offenburg und Baden,
wobei 1869 die Bezeichnung „Division“ in
„Distrikt“ umbenannt wurde,
– den kurzzeitigen Schutzbezirken Freiburg
und Konstanz (als vorbeugende Polizeimaßregel
für die kasernierte Polizei Ende
der 20er Jahre eingerichtet)
– der Polizei im Lande Baden (nach der Verreichlichung)
– der Polizei im Lande Baden in der französischen
Besatzungszone (1945–1952)
und ab da
– mit der Landespolizei im Regierungsbezirk
Südbaden und seit 1973 im neugegliederten
Regierungsbezirk Freiburg des Landes
Baden-Württemberg
zu tun. Diese Lokalisierung führt dann
direkt zu den vielfältigsten Polizeistrukturen,
die mindestens eine zeitlang typisch für den
badischen Verwaltungsaufbau waren.
„Die stete Sorgfalt für eifrige Handhabung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Inneren des Großherzogthums hat Uns daher bewogen, zu diesem Zwecke ein eigenes bewaffnetes militärisch organisirtes Corps unter der Benennung ,Gendarmerie-Corps‘ zu errichten. " Ein kurzes Zitat aus dem „höchsten Edikt" vom 3. Oktober 1829 über die Gründung der Gendarmerie im Großherzogtum Baden. Die Gründungsurkunde war von Ludwig von Gottes Gnaden, Großherzog von
Baden, Herzog von Zähringen, Landgraf von Nellenburg, Graf von Salem, Petershausen und Hanau etc. unterzeichnet.
Mit diesem Gesetz erfolgte die Vereinheitlichung vielfältiger polizeilicher Einrichtungen vom Main bis zum Bodensee. Bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts war der Schutz vor Rechtsbrechern und Kriegsnöten weitgehend Privatsache. Die öffentliche Ordnung und Sicherheit versuchten Gemeinden, Grundherrschaften, Bistümer, Klöster, Landvogteien und Reichsstädte u. a. m. innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches zu garantieren. Die zu diesem Zweck beauftragten und beschäftigten Hatschiere, Büttel, Gerichtsdiener, Landsknechte, Bettelvögte und Nachtwächter stellten im weitesten Sinne das dar, was wir heute unter dem Begriff Polizeivollzugsdienst kennen.
Die Rolle der Polizeien bei ihrer "Gleichschaltung" in den deutschen Ländern der ersten Monate 1933 wurde durch die vorausgegangene Entwicklung in Preußen, dem gewichtigsten deutschen Reichsland mit der Reichshauptstadt Berlin, geprägt. Die Verhältnisse in den anderen
Ländern unterschieden sich jedoch gegenüber Preußen zumindest in der Zeit zwischen der "Machtergreifung" der NSDAP mit Adolf Hitler am 30. Januar und den Reichstagswahlen am 5. März 1933 beträchtlich. Dies wird nachfolgend durch einen Betrag nachbereitet, der am Beispiel der Polizei in Karlsruhe die Entwicklung in Baden näher beleuchtet. Dort war der Gleichschaltungsprozess, im nationalsozialistischen Schrifttum als "Die Deutsche Erhebung in Baden" deklariert, im Zeitraum von nur einer Woche nach dem Wahltag vollzogen.