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Einheit des religiösen Bekenntnisses im Sinne des Grundsatzes ‚religio vinculum rei publicae‘ war im Reich der Frühen Neuzeit bekanntlich Merkmal seiner ständischen Glieder, nicht des Reiches selbst. Dieses Diktum gilt gleichermaßen für diejenigen
Obrigkeiten, denen die Reichsstandschaft nicht zukam, nämlich die Reichsritterschaft. Mit Artikel 26 war sie in den Augsburger Religionsfrieden miteinbezogen worden, was § 28 des Osnabrücker Friedensinstrumentes festschrieb. Einem evangelischen
Reichsritter, der zudem über den Patronat gebot, kam folglich unbezweifelbar das Recht zu, seine Konfession und die seiner Untertanen zu bestimmen. Im Verlauf des Dreißigjährigen Krieges bildete sich dafür in der juristischen Literatur mit Ius reformandi der Terminus aus, den das Osnabrücker Friedensinstrument (IPO) erstmals reichsrechtlich rezipierte.
Sehr herzlich möchte ich Sie am heutigen Abend zur dieser Veranstaltung begrüßen, die für manche unter Ihnen hinsichtlich ihrer Zielsetzung vielleicht noch etwas kryptisch geblieben ist. Doch immerhin so konkret waren ein Bild, ein Gemälde und vor allem ein Name auf unserer Einladung, dass Sie heute Abend da sind und vielleicht doch gespannt, was sich hier in der nächsten Stunde ereignen mag. Im Folgenden möchte ich Ihnen in der notwendigen Kürze, aber auch klar genug
vorstellen, was heute Abend und in Zukunft unter einer Oberrheinischen Sozietät verstanden werden soll und – gerne gebe ich es zu – für diese Ihr Interesse wecken. Nach einem weiteren Musikstück möchte ich – gleichsam als erste Aktion dieser
dann eröffneten Oberrheinischen Sozietät – eine Veröffentlichung, nämlich die neueste Veröffentlichung von Professor Eike Wolgast vorstellen, eine Aufsatzsammlung, die vom Verein für Kirchengeschichte in der Evangelischen Landeskirche in Baden verantwortet wird. Ich freue mich, dass dazu auch ein Vertreter des Kohlhammer-Verlages, Herr Dr. Sebastian Weigert, unter uns ist und das Wort ergreifen wird. Ich begrüße Sie sehr herzlich.
Die Dörfer im Ried nehmen innerhalb der zersplitterten reichsritterschaftlichen Gebiete am Oberrhein eine Sonderstellung ein. Sie waren über zweihundert Jahre lang, vom späten Mittelalter bis nach dem Dreißigjährigen Krieg, unter der Herrschaft der Freien Reichsstadt Straßburg, gehörten zum Straßburger Landgebiet als „überrheinische Dörfer" wie die Amtsbezeichnung lautete. Doch die Beziehungen zu Straßburg, diesfalls zum Bistum Straßburg, sind weit älter. Um 1300 war Nonnenweier ein Kondominat, an dem das Bistum einen Anteil hatte, das Heilige Römische Reich Deutscher Nation einen anderen. Bei allem Wechsel der Besitzverhältnisse und Anrechte - die Herren von Windeck und die von Geroldseck erwarben Rechte - setzten doch die Bischöfe von Straßburg ihre Ansprüche durch, bis 1401 das Bistum seinen Anteil an Nonnenweier an die mächtiger gewordene Freie Reichsstadt Straßburg verpfändete. Von da an waren die Dörfer Teil der „Landpflegerei" unter der Herrschaft des Magistrats Straßburgs. Erst 1663 sah sich der Magistrat, durch die Verschuldung der Stadt im Dreißigjährigen Krieg, genötigt, die Dörfer rechts des Rheins zu verkaufen. Einer der militärischen Führer der protestantischen Partei im Dreißigjährigen Krieg, Johann Christoph von der Grün, Oberst und früher Adjudant Bernhards von Weimar, kaufte alle Rechte an Nomnenweier, Niederhausen, Allmannsweier und Wittenweier für 24.000 Reichsgulden.