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„Mystik und Kunst" bezeichnet ein Aufgabengebiet, in dem verschiedene
Fachinteressen sich überschneiden, verschiedene Forschungsrichtungen je mit
ihrer Methode arbeiten und doch jede durch eine sich anbietende Kongruenz
der Form auf die Erkenntnisse der andern verwiesen wird. Ein Phänomen
fordert hier seine wissenschaftliche Erfassung in der ganzen Breite. Sobald man
sich diesem Anruf aber stellt, droht die Kongruenz sich dem Zugriff zu entziehen.
Seit längerer Zeit schon erkannte man daher die Notwendigkeit, die vielberufenen
Beziehungen zwischen Mystik und Kunst zu spezifizieren. Man hat sie
besonders abzulesen versucht an einem Beispiel, wo sich literarisch wie künstlerisch
reiches Belegmaterial anbot: bei den mystischen Lebensbeschreibungen
von Klosterfrauen einerseits und jener Gattung der bildenden Kunst andererseits,
die dieselbe Mentalität vorauszusetzen scheint, die Andachtsbilder. Beide
führen uns in den oberdeutschen Raum mit dem Schwerpunkt im Bodenseegebiet
und am Oberrhrein.
Religionsverantwortung
(2013)
Mit dem Stichwort Religionsverantwortung übersetze ich denjenigen Begriff und Sachverhalt, den Philipp Melanchthon zum Ausgangpunkt einer reformatorischen Verhältnisbestimmung von Religion und Obrigkeit gewählt hat. Dabei stellt sich
zunächst ein grammatisches Problem: Geht es bei der Religionsverantwortung um die Verantwortung, die der Religion selber zukommt, die sie zu übernehmen und wahrzunehmen hätte? Und wenn ja, dann aber wofür? Für das Heil? Für Sitte und Moral? Für Werte und Normen? Für die Welt? Für die gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftliche, kulturellen Verhältnisse, in welchen wir leben? Oder ist unter Religionsverantwortung eher diejenige Verantwortung zu verstehen, welche – aber von wem? – für Bestand, Entfaltung und Ausübung von Religion überhaupt erst zu übernehmen ist? Und wenn aber wiederum dies letztere sollte gemeint sein: Wer hat dann diese Verantwortung zu übernehmen? Ist es die Gemeinschaft der
Religiösen, also das, was im Staatskirchenrecht die Religionsgesellschaft heißt? Sie ganz allein und sie ganz für sich, ohne jeden Anspruch auf öffentlich-rechtliche Unterstützung und Wirksamkeit – das französische, das laizistische Modell, Religion und Kirche als Vereins- oder Privatangelegenheit? Oder liegt diese Verantwortung bei den Gläubigen selber, bei jedem Einzelnen unter ihnen, so dass der Fromme selber, sie oder er, jeweils für die Religion, für ihren Bestand und ihre Ausübung in Pflicht zu nehmen ist – Herzensreligion, Herzenskirche, das privatistisch-pietistische Modell?
Im Jahre 1913 – also noch zu Zeiten der formalen Geltung des landesherrlichen Kirchenregiments in Baden – definierte die RGG (in erster Aufl.) den Begriff „als ein(en) wenig glücklich(en) Ausdruck für die Sonderstellung, die in den deutschen ev. Landeskirchen der Landesherr als Kirchenglied einnimmt. Als Summepiscopus (= Erster oder Oberbischof) ist der Landesherr Träger des *Kirchenregiments […]; über die Ableitung dieses Rechtes vgl. *Episcopalismus […], *Territorialismus, *Kollegialismus. Ueber die Bedeutung und den Wert dieser Stellung des Landesherrn vgl. *Landesherrliches Kirchenregiment […]“ Damit sind bereits zwei Erkenntnisse gewonnen: erstens geht es um die kirchenverfassungsmäßige Sonderstellung des Fürsten in der evangelischen Kirche; und zweitens ist der diese bezeichnende Begriff als „wenig glücklich“. Zwar verrät der
Verfasser (Förster) nicht, warum die Begrifflichkeit ihn unglücklich stimmt, aber vielleicht nahmen wir eben schon beim Hören an seinem Unglück Anteil, wenn wir den ganzen Verweiskatalog auf die staatskirchenrechtlichen Begriffe zur Kenntnis
nahmen, die manchen unter uns im Laufe des zweiten theologischen Examens zum ersten und vielfach auch letzten Mal im Fach Kirchenrecht vor Augen getreten sind. Wie war das noch mit Episkopalismus, Territorialismus und Kollegialismus?
Nun möchte ich Ihnen sogleich diese Sorge nehmen, dass wir in diesem Kurzvortrag den Begriffskatalog abarbeiten könnten. Dazu fehlt uns die Zeit und es soll ja um die badischen Verhältnisse gehen. Zugleich muss uns klar sein, dass Begriff und
Wesen des Summepiskopates nicht isoliert zu entwickeln sind, sondern historische Voraussetzungen und Niederschläge kennen, die anhand ausgewählter Stationen der badischen Kirchengeschichte beschrieben werden sollen.
In einem Überblick über den Stand der Erforschung der badischen Kirchengeschichte des 20. Jahrhunderts benennt Udo Wennemuth zahlreiche Desiderate, nicht zuletzt über die eigentlich gut und breit erforschte Zeit des „Dritten Reiches“. Unter anderem führt Wennemuth aus: „Die Arbeit der Kirche im ‚Untergrund‘ ist noch unerforscht. Manches weiß man vom Hörensagen.“ Eine Auswertung von Quellen stünde jedoch aus. Auf Grund der Aktenlage bleibt es schwierig, das real Erlebte zu rekonstruieren – selbst dann, wenn zahlreiche Materialien vorliegen. Ehemalige „Deutsche Christen“ (DC), sofern sie den Krieg überlebten, verwahrten nach 1945 zahlreiche Dokumente und haben diese nicht selten noch zu Lebzeiten vernichtet, um weitere eigene Verstrickungen nicht bekannt werden zu lassen. Auch bei der Bekennenden Kirche (BK) können, so Wennemuth, nicht „[d]ie gesamten internen Prozesse“ beschrieben werden. Hier fehlt oft das Material, das vor 1945 ja außerordentlich belastend gewesen wäre. Die volkskirchliche „Mitte“ dagegen hat ihre Positionen nicht detailliert begründet und eher versucht, sich nicht zu äußern, so dass nur das Archivmaterial des traditionellen kirchlichen Alltags entstand. Manfred Gailus resümiert forschungsgeschichtlich zu Recht: „Eine Sozialgeschichte des Kirchenvolkes im NS-Staat steht sowohl für den Protestantismus als auch für den Katholizismus noch aus.“
Am 12. März 1458 werden die Einwohner von Straßburg Zeugen eines Schauspiels; mitten in der Stadt auf dem Rossmarkt, wo hin und wieder auch Turniere stattfanden, werden Gerüste oder Tribünen aufgebaut, die höchste Tribüne für die Gelehrten, dann eine etwas niedere für den Rat und schließlich die niederste Tribüne für drei angeklagte Ketzer, zwei Frauen und ein Mann. Das Schauspiel hat verschiedene Akte: Zuerst eine Predigt des Ketzermeisters, dann die Verlesung der Anklage mit dem Hinweis Friedrich Reiser wäre ein Ketzer dreier Sekten nemlich ein Waldenser, genant die Armen von Lucdun; ein Beheimscher und ein Taborischer und schließlich der Widerruf und Abschwur der Ketzer. Im Anschluss daran muss der Hauptangeklagte seine vielen Bücher dem Feuer übergeben. Nun stellt der Inquisitor fest können die Angeklagten vom Bann gelöst werden, d.h. ihre Exkommunikation wird aufgehoben.
Die alttestamentlichen Propheten auf den spätromanischen Wandgemälden der Klosterkirche zu Lobenfeld
(2010)
Seit der Reformationszeit befindet sich die ehemalige Klosterkirche in Lobenfeld mit ihren gegen Ende des 12. oder am Beginn des 13. Jahrhunderts entstandenen romanischen Wandmalereien im Besitz der evangelischen Landeskirche und der örtlichen
Kirchengemeinde. Ihre wertvollen alten Wandgemälde sind allerdings bis ins 20. Jahrhundert hinein so gut wie unbeachtet geblieben. Gerade einhundert Jahre sind jetzt vergangen, seit der spätere Freiburger Kunsthistoriker Joseph Sauer (1872–1949) sie der Vergessenheit entriss, als er sie im Rahmen der wissenschaftlichen Bestandsaufnahme der badischen Kunstdenkmäler zum ersten Mal untersuchte und würdigte (1910). Seit Sauers Untersuchung gingen jedoch – über die beiden Weltkriege hinweg – noch einmal acht Jahrzehnte ins Land, bis längst notwendige Reparaturen und weiterführende Umbauten am Kirchengebäude in Angriff genommen werden konnten.
Die Welt ist alt und krank
(2010)
Dieser Vortrag ist ein Werkstattbericht, er widmet sich einem Thema, das sich mir im Zuge meiner Beschäftigung mit Melanchthons Schriften und Briefen gleichsam aufdrängte. In jungen Jahren lernte ich als Theologiestudent Melanchthon im Seminar bei Gustav Adolph Benrath als Verfasser seiner Loci communes kennen, jener ersten zusammenfassenden Darstellung reformatorischen Glaubens, die der junge Wittenberger Professor für Griechisch auf Anregung Luthers 1521 verfasste, selbstbewusst die ausgetretenen Pfade der Scholastik hinter sich lassend. Inzwischen bin ich 40 Jahre älter geworden und so lässt sich verstehen, dass mir auch ein anderer Melanchthon begegnet ist, oder sagen wir genauer, ich entdeckte ihn für mich neu und ganz anders.
Am 10. Dezember 1520, genau nach Ablauf jener 60 Tage, die der Papst in seiner Bannandrohungsbulle Luther und seinen Anhängern als Widerrufsfrist nach Bekanntgabe der Bannandrohungsbulle gesetzt hatte, als im Westen des Reiches und den Niederlanden bereits die Scheiterhaufen loderten, auf denen die Schriften Luthers und seiner Anhänger zu Asche wurden, verbrannten Studenten der Universität Wittenberg vor dem direkt neben dem Augustinerkloster liegenden Elstertor mehrere Exemplare des kirchlich-kanonischen Rechtes, während Luther selbst die Bannandrohungsbulle ins Feuer warf. Wir können das, was damit geschah, in seiner revolutionären Bedeutung nur ermessen, wenn wir uns daran erinnern, dass nach eben diesem geistlich-päpstlichen Recht und seinen Ordnungen die westlich-katholische Kirche seit dem Hochmittelalter strukturiert wurde und die römisch-katholische Kirche bis zum Jahr 1917 und dem Erlass des Codex iuris canonici nach diesem Recht gelebt hat.
Castellio gegen Calvin
(2009)
Am 6. Juni 1940 schreibt der Soldat Heinrich Brand einen Feldpostbrief nach Detmold. Er schreibt aus dem „Westen“, d. h. aus Frankreich, und hofft auf schnellen Sieg und Frieden. Der Brief ist kurz und unbeholfen, aber irgendwie anrührend: Man
wüsste gerne, ob Funker Heinrich Brand den Krieg überlebt hat. Den Gruß sendet er nach Detmold, an Superintendent Brüns, vielleicht sein Konfirmator. Der muss den Brief auch empfangen und gelesen haben. Denn dieser dient fortan als Lesezeichen in des Superintendenten theologischer Lektüre. Und selbst nach Jahren, im Antiquariat, ist der Brief nicht verlorengegangen und dem Buch nicht entglitten, in das er einmal eingelegt wurde. – Ein Feldbrief des Jahres 1940 berichtet also vom Wirken des Soldaten Brand, landet dann aber als Lesezeichen in der Erstausgabe von „Calvins
Wirken in Genf, Essen 1940“ – einem (wie ich meine: gelungenen) Versuch von Ernst Pfisterer, die Calvinpolemik des 19. und 20. Jahrhunderts historisch aufzuarbeiten. Dieser hat seine Untersuchungen bereits 1936–39 in Einzelstudien veröffentlicht. Calvinpolemik und Calvinapologetik haben Konjunktur in den Dreißigern. Nicht berücksichtigt ist freilich bei Pfisterer ein Roman des jüdischen Exil-Schriftstellers Stefan Zweig: „Castellio gegen Calvin oder ein Gewissen gegen die Gewalt“, den Zweig 1934/35 geschrieben hat und der 1936 erschien. Ob Pfisterer den Roman gekannt und nicht berücksichtigt hat, oder – weil in Deutschland Stefan Zweigs Werke konfisziert waren – gar nicht berücksichtigen konnte, weiß ich nicht.