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Luthers neue Lehre stellte die Voraussetzung für das Aufkommen von evangelischen Kirchenordnungen dar. Das neue Lehrverständnis der Protestanten blieb nicht auf den persönlichen Glauben oder das kirchliche Leben beschränkt, sondern brachte zahlreiche Veränderungen der Rechtsverhältnisse in Kirche und Gesellschaft mit sich. Die Territorien und Städte, die die Reformation einführten, erkannten das seit Jahrhunderten geltende römische Kirchenrecht nicht mehr an. Dieses regelte nicht nur das kirchliche Leben im engeren Sinne, sondern auch weite Teile des gesellschaftlichen Lebens (Ehe, Schule). Hinzu kam, dass die Reformation eine Eigendynamik entfaltete, die nicht nur die bestehende kirchliche, sondern auch die staatliche Ordnung gefährdete, wie es etwa im Bauernkrieg deutlich wurde. Den in vielen Bereichen entstandenen Rechtsunsicherheiten begegneten die evangelischen Obrigkeiten mit Neuregelungen, die unter dem Begriff „Kirchenordnung“ zusammengefasst wurden.
Religionen im Kraichgau
(2019)
Noch länger als die seit 1250 Jahren urkundlich belegte Geschichte des Kraichgaus reicht die
Geschichte der Glaubensrichtungen in der Region zurück. Ihr Bogen spannt sich von vorchristlichen
Religionen über die Christianisierung, die Reformation und verschiedene christliche
Sondergemeinschaften (Täufer, Waldenser) bis zu den heute im Kraichgau ebenfalls vertretenen
muslimischen Gemeinden. Ursache für diese Vielfalt waren einerseits Bevölkerungswanderungen,
andererseits die jahrhundertelange Zersplitterung des Kraichgaus in kleine und
kleinste Landesherrschaften mit unterschiedlichen religiösen Präferenzen.
Hermann Maas als Kreisdekan
(2008)
Im Rückblick auf sein Leben schrieb Hermann Maas 1952: Im Sommer desselben Jahres [1945] wurde ich wieder in den aktiven Kirchendienst aufgenommen und zum Kreisdekan für die zehn Dekanate Nordbadens ernannt. So habe ich als alter Mann fast mehr zu tun als je in meinem Leben, weil die Ökumene, der Kampf gegen den Antisemitismus, die Arbeit und Fürsorge für die einst Geknebelten und Verfolgten, die Pflege der Beziehungen zu den amerikanischen Männern, ein großer Briefwechsel mich im Banne halten, neben der eigentlichen Berufstätigkeit in meiner Kirche.
Die alttestamentlichen Propheten auf den spätromanischen Wandgemälden der Klosterkirche zu Lobenfeld
(2010)
Seit der Reformationszeit befindet sich die ehemalige Klosterkirche in Lobenfeld mit ihren gegen Ende des 12. oder am Beginn des 13. Jahrhunderts entstandenen romanischen Wandmalereien im Besitz der evangelischen Landeskirche und der örtlichen
Kirchengemeinde. Ihre wertvollen alten Wandgemälde sind allerdings bis ins 20. Jahrhundert hinein so gut wie unbeachtet geblieben. Gerade einhundert Jahre sind jetzt vergangen, seit der spätere Freiburger Kunsthistoriker Joseph Sauer (1872–1949) sie der Vergessenheit entriss, als er sie im Rahmen der wissenschaftlichen Bestandsaufnahme der badischen Kunstdenkmäler zum ersten Mal untersuchte und würdigte (1910). Seit Sauers Untersuchung gingen jedoch – über die beiden Weltkriege hinweg – noch einmal acht Jahrzehnte ins Land, bis längst notwendige Reparaturen und weiterführende Umbauten am Kirchengebäude in Angriff genommen werden konnten.
In einer Zeit, in der immer deutlicher wird, was alles mit der Religion verloren geht, in der (deswegen!) ein neues Interesse an ihr erwacht, ist der „glaubensmüde" Reinhold Schneider aus „Winter in Wien" ein viel gewichtigerer Zeuge für die Überlebensfähigkeit von Religion als der katholische Dichter, der er zuvor war, und worauf ihn viele gerne festgelegt hätten. Für eine kommende Generation sah er die Chance, dass sie „dort beginnen könnte, wo bisher alle endeten: mit des großen Glaubens großer Enttäuschung." (W. 159)
Im Jahre 1913 – also noch zu Zeiten der formalen Geltung des landesherrlichen Kirchenregiments in Baden – definierte die RGG (in erster Aufl.) den Begriff „als ein(en) wenig glücklich(en) Ausdruck für die Sonderstellung, die in den deutschen ev. Landeskirchen der Landesherr als Kirchenglied einnimmt. Als Summepiscopus (= Erster oder Oberbischof) ist der Landesherr Träger des *Kirchenregiments […]; über die Ableitung dieses Rechtes vgl. *Episcopalismus […], *Territorialismus, *Kollegialismus. Ueber die Bedeutung und den Wert dieser Stellung des Landesherrn vgl. *Landesherrliches Kirchenregiment […]“ Damit sind bereits zwei Erkenntnisse gewonnen: erstens geht es um die kirchenverfassungsmäßige Sonderstellung des Fürsten in der evangelischen Kirche; und zweitens ist der diese bezeichnende Begriff als „wenig glücklich“. Zwar verrät der
Verfasser (Förster) nicht, warum die Begrifflichkeit ihn unglücklich stimmt, aber vielleicht nahmen wir eben schon beim Hören an seinem Unglück Anteil, wenn wir den ganzen Verweiskatalog auf die staatskirchenrechtlichen Begriffe zur Kenntnis
nahmen, die manchen unter uns im Laufe des zweiten theologischen Examens zum ersten und vielfach auch letzten Mal im Fach Kirchenrecht vor Augen getreten sind. Wie war das noch mit Episkopalismus, Territorialismus und Kollegialismus?
Nun möchte ich Ihnen sogleich diese Sorge nehmen, dass wir in diesem Kurzvortrag den Begriffskatalog abarbeiten könnten. Dazu fehlt uns die Zeit und es soll ja um die badischen Verhältnisse gehen. Zugleich muss uns klar sein, dass Begriff und
Wesen des Summepiskopates nicht isoliert zu entwickeln sind, sondern historische Voraussetzungen und Niederschläge kennen, die anhand ausgewählter Stationen der badischen Kirchengeschichte beschrieben werden sollen.
Castellio gegen Calvin
(2009)
Am 6. Juni 1940 schreibt der Soldat Heinrich Brand einen Feldpostbrief nach Detmold. Er schreibt aus dem „Westen“, d. h. aus Frankreich, und hofft auf schnellen Sieg und Frieden. Der Brief ist kurz und unbeholfen, aber irgendwie anrührend: Man
wüsste gerne, ob Funker Heinrich Brand den Krieg überlebt hat. Den Gruß sendet er nach Detmold, an Superintendent Brüns, vielleicht sein Konfirmator. Der muss den Brief auch empfangen und gelesen haben. Denn dieser dient fortan als Lesezeichen in des Superintendenten theologischer Lektüre. Und selbst nach Jahren, im Antiquariat, ist der Brief nicht verlorengegangen und dem Buch nicht entglitten, in das er einmal eingelegt wurde. – Ein Feldbrief des Jahres 1940 berichtet also vom Wirken des Soldaten Brand, landet dann aber als Lesezeichen in der Erstausgabe von „Calvins
Wirken in Genf, Essen 1940“ – einem (wie ich meine: gelungenen) Versuch von Ernst Pfisterer, die Calvinpolemik des 19. und 20. Jahrhunderts historisch aufzuarbeiten. Dieser hat seine Untersuchungen bereits 1936–39 in Einzelstudien veröffentlicht. Calvinpolemik und Calvinapologetik haben Konjunktur in den Dreißigern. Nicht berücksichtigt ist freilich bei Pfisterer ein Roman des jüdischen Exil-Schriftstellers Stefan Zweig: „Castellio gegen Calvin oder ein Gewissen gegen die Gewalt“, den Zweig 1934/35 geschrieben hat und der 1936 erschien. Ob Pfisterer den Roman gekannt und nicht berücksichtigt hat, oder – weil in Deutschland Stefan Zweigs Werke konfisziert waren – gar nicht berücksichtigen konnte, weiß ich nicht.
Religionsverantwortung
(2013)
Mit dem Stichwort Religionsverantwortung übersetze ich denjenigen Begriff und Sachverhalt, den Philipp Melanchthon zum Ausgangpunkt einer reformatorischen Verhältnisbestimmung von Religion und Obrigkeit gewählt hat. Dabei stellt sich
zunächst ein grammatisches Problem: Geht es bei der Religionsverantwortung um die Verantwortung, die der Religion selber zukommt, die sie zu übernehmen und wahrzunehmen hätte? Und wenn ja, dann aber wofür? Für das Heil? Für Sitte und Moral? Für Werte und Normen? Für die Welt? Für die gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftliche, kulturellen Verhältnisse, in welchen wir leben? Oder ist unter Religionsverantwortung eher diejenige Verantwortung zu verstehen, welche – aber von wem? – für Bestand, Entfaltung und Ausübung von Religion überhaupt erst zu übernehmen ist? Und wenn aber wiederum dies letztere sollte gemeint sein: Wer hat dann diese Verantwortung zu übernehmen? Ist es die Gemeinschaft der
Religiösen, also das, was im Staatskirchenrecht die Religionsgesellschaft heißt? Sie ganz allein und sie ganz für sich, ohne jeden Anspruch auf öffentlich-rechtliche Unterstützung und Wirksamkeit – das französische, das laizistische Modell, Religion und Kirche als Vereins- oder Privatangelegenheit? Oder liegt diese Verantwortung bei den Gläubigen selber, bei jedem Einzelnen unter ihnen, so dass der Fromme selber, sie oder er, jeweils für die Religion, für ihren Bestand und ihre Ausübung in Pflicht zu nehmen ist – Herzensreligion, Herzenskirche, das privatistisch-pietistische Modell?
Sehr geehrte Frau Lehmann, sehr geehrte Damen und Herren, ich freue mich sehr, dass die Evangelische Stadtkirchengemeinde Durlach gemeinsam mit der Evangelischen Erwachsenenbildung Karlsruhe und Durlach und dem Freundeskreis Pfinzgaumuseum/Historischer Verein Durlach des 70. Jahrestages der Reichspogromnacht mit einer außerordentlich eindrucksvollen Veranstaltungsreihe gedenkt. Im Rahmen dieser Veranstaltungsreihe bin ich gern heute zu Ihnen nach Durlach gekommen. Dies gibt mir die Gelegenheit, öffentlich und im Namen unserer Evangelischen Landeskirche in Baden zu jener schweren Schuld zu stehen, die unsere Kirche in den Jahren der nationalsozialistischen Herrschaft auf sich geladen hat. Darum ist es mir ein besonderes und persönliches Anliegen, Ihnen, verehrte Frau Lehmann, die Grüße unserer
Kirchenleitung zu überbringen und sie in ihrem Namen um Vergebung zu bitten für das, was die badische Kirchenleitung Ihrem Vater an schwerem Unrecht zugefügt hat.
Mit unserem Thema greifen wir eine Fragestellung auf, welche innerhalb
der geographischen Disziplin nur zaghaft angegangen worden ist. Wenn es
doch geschieht, so ist in den meisten Fällen die Berufung auf Alfred Hettners
Aussage symptomatisch: ,,Die Geographie der Religionen ist der
schwerste und heikelste Teil geographischer Betrachtung". Dem Religiösen in
seinem Bezug auf das Räumliche wird als wissenschaftliche Aufgabe mit einer
gewissen Scheu und methodischen Zurückhaltung begegnet, so, als wäre dieser
„heilige" Gegenstand einer nüchternen Betrachtung entzogen. Dabei verdiente
gerade die umfassende Realität des religiösen Lebens auf der Erde eine besondere
Anteilnahme und Bewußtmachung durch systematische Beobachtung
und interpretierende Denkarbeit.
„Der lange Weg zum Kirchhof“
(2008)
„Der lange Weg zum Kirchhof“, so hat es B. Theune-Großkopf treffend in ihrem Artikel über den Bestattungswandel bei den Alemannen formuliert und dabei den Prozess beschrieben, wie sich im Zuge der Ausbreitung des Christentums die Bestattungstradition von den Gräberfeldern abseits der Siedlungen hin zur Bestattung auf dem Friedhof bei der Kirche änderte, so wie es dann für Jahrhunderte bleiben sollte. Chlodwig als Begründer des fränkischen Großreiches gelobte vor der Schlacht gegen die Alemannen 496/7, sollte sie siegreich verlaufen, zum Christentum überzutreten. Mit seinem ranghohen Kriegergefolge ließ er sich daraufhin taufen. Diese Eliten ließen sich von nun an mit Waffen und je nach Vermögen mit sonstigen Grabbeigaben, z.B. kostbarem Schmuck, bestatten. Das bedeutete sicher nicht das sofortige Verdrängen des Heidentums, doch gibt es vielfältige Zeichen in den Gräbern, dass die Toten dem Christentum verbunden waren.
Die Zugehörigkeit der Abtei St.Blasien zum Hause Habsburg war jedenfalls
ab dem 14. Jahrhundert nie erfolgreich in Frage gestellt; sie war eng verbunden
mit der vorderösterreichischen Grafschaft Hauenstein, die sich zusammen mit dem
klösterlichen Zwing und Bann etwa vom Feldberg und Schluchsee im Norden bis
zum Hochrhein im Süden und von der Herrschaft Wehr im Westen bis zur
Schwarza im Osten erstreckte. Gleichwohl versuchten die Abte immer wieder,
diese Stellung mit reichsrechtlichen Komponenten zu durchsetzen. Zudem veranschlagte
die Reichsmatrikel von 1422 bis 1521 fast regelmäßig das Stift in der
Reihe der unmittelbaren Prälaten; im Jahre 1549 versuchte der Schwäbische Kreis
vergeblich, St.Blasien als angeblich altes Mitglied der Prälatenbank für sich zu
reklamieren, ein Vorgang, der sich in der Folgezeit mehrfach, so 1711 und 1741,
wiederholte. Die vorderösterreichische Landeshoheit über den Zwing und Bann
der Abtei blieb gleichwohl hiervon unberührt. - Ab dem zweiten Viertel des 16.
Jahrhunderts allerdings bemühte sich das Schwarzwaldkloster parallel zu seiner
steigenden allgemeinen Bedeutung in verstärktem Maße um eine Ausweitung und
Vereinheitlichung seiner teilweise stark zersplitterten und sich mit Zuständigkeiten
anderer Gewalten überlagernden Rechte, und zwar eindeutig in Richtung landeshoheitlicher
Befugnisse.
Vor 75 Jahren, am 16. August 1933, hat der
Orden der Jesuiten die leerstehenden Fabrikationsräume
der in Konkurs geratenen Spinnerei
St. Blasien gekauft. Der Erwerb durch die
Jesuiten war für die Entwicklung der kleinen
Schwarzwaldgemeinde eine bedeutende Entscheidung.
Das prächtige Gebäude in dessen
Mittelpunkt die große weitbekannte Kuppelkirche
des heiligen Blasius steht, war Jahrhunderte
eine Abtei der Benediktiner. In der
Mitte des 10. Jahrhunderts siedelten sich in
dem engen Tal der Alb einige Mönche an.
Woher sie kamen, darüber gibt es unterschiedliche
Angaben. Sie gründeten eine
klösterliche Gemeinschaft. Für ihre aus rohen
Holzbalken zusammengefügte Kapelle erhielten
die Männer vom Kloster Rheinau eine
Reliquie des heiligen Blasius. Die kleine Klause
wurde nunmehr Cella blasii genannt.
Erst lange nachdem ich zugesagt hatte, im Rahmen dieser heutigen Veranstaltung über Erik Wolf zu sprechen, ist der Gedanke aufgekommen, dieser Vortrag könnte zugleich die lectio aurea aus Anlass meines goldenen Doktorjubiläums sein, auch
wenn dessen exakter Termin erst der 12. Juli ist. Diese Verknüpfung ist von der Sache her nicht unpassend. Sie hat durchaus ihren Sinn, ja sie unterstreicht einen notwendigen Zusammenhang, ist doch Erik Wolf mein Doktorvater. Er hat es mir ermöglicht, mich mit einer Dissertation zu qualifizieren.
Abnoba
(2014)
Am 14. November 1932 war der evangelische Kirchenvertrag mit dem Freistaat Baden, der Badische Kirchenvertrag, in Karlsruhe unterzeichnet worden. 75 Jahre danach, am 17. Oktober 2007, ist der Evangelische Kirchenvertrag Baden-Württemberg in Stuttgart geschlossen worden. Er ist ein Vertrag beider evangelischer Landeskirchen in Baden-Württemberg mit dem Land. Der neue Vertrag ist am 10. April 2008 in Kraft getreten, wiederum fast genau ein Dreivierteljahrhundert nach der Ratifikation des Badischen Kirchenvertrags, die am 11. März 1933 erfolgt war. Was führte zur Entstehung des Evangelischen Kirchenvertrags Baden-Württemberg und wie verhält er sich formal und inhaltlich zum Badischen Kirchenvertrag von 1932? Auf diese Fragen will der nachfolgende Beitrag in den Abschnitten II und III Antwort geben. Auszüge aus dem Vertragstext sind im Anhang (Abschnitt IV) wiedergegeben, nämlich die Präambel und die Artikel 1 bis 5. Doch zuerst soll das neue Vertragswerk wenigstens in seinen Umrissen vorgestellt werden (Abschnitt I).
Für mein Thema ist ein Aufsatz, den der unvergessene Heinrich Büttner im
Jahre 1950 unter der Überschrift "St.Blasien und das Bistum Basel im 11./12.
Jh." vorgelegt hat, grundlegend geblieben. Seine Quintessenz aus strenger
Analyse in historischer Wertung lautete: "Tatsächlich hatte das Kloster durch
die Wahl des Zähringerherzogs zum Vogt und durch die Herauslösung aus der
Basler Herrschaftssphäre seine Zugehörigkeit zur Reichskirche verloren und
dazu die Voraussetzung zu einer wirklichen libertas, wie sie als Endziel den
reformfreudigen Benediktinern des 11./12. Jahrhunderts vorschwebte. Aus dem
geistlichen Eigenkirchenwesen des Bischofs von Basel wechselte St.Blasien
über in die sich aufbauende Territorialherrschaft des Zähringers". Halte ich
heute, 43 Jahre nach der Niederschrift der zitierten Sätze das Programm unserer
Tagung daneben, näherhin meine und die Kommentierung meiner Mitreferenten,
so will es scheinen, als ob wir uns das Defizit in der verfassungsrechtlichen
Stellung St.Blasiens als ein Jahrhunderte überspannendes Thema gesetzt hätten.
Mit dem Erscheinen des sechsten und zugleich Registerbandes der Quellenedition „Die Evangelische Landeskirche in Baden im ,Dritten Reich‘“ im Jahr 2005 wurde eines der großen editorischen Langzeitprojekte der deutschen kirchlichen Zeitgeschichte abgeschlossen. Anders als bei der Dokumentation des württembergischen Kirchenkampfes durch Gerhard Schäfer – für sich genommen eine geradezu singuläre Dokumentationsleistung – steht bei dem im Auftrag des Evangelischen Oberkirchenrats Karlsruhe in Kooperation mit dem Verein für Kirchengeschichte in der Evang. Landeskirche in Baden zustande gekommenen Editionsprojekt nicht die „Kirchenkampf“-Geschichte im engeren Sinn im Vordergrund. Das Karlsruher Projekt hat sich, wie bereits das Geleitwort von Landesbischof Dr. Klaus Engelhardt zum ersten, 1991 erschienenen Band zeigt, die Kontextualisierung der Auseinandersetzung zwischen Landeskirche und NS-Regime in der Kirchen- und Allgemeingeschichte des 20. Jahrhunderts zum Ziel gesetzt.
Im Jahr 1523 versammelten sich etwa 3 000 Menschen unter der Kanzel des
Straßburger Münsterpfarrers Mathis Zell, der im Sinne Luthers predigte. Am 1.
Dezember desselben Jahres erließ der Magistrat ein Mandat, in dem er befahl,
daß auf allen Kanzeln nur das heilige Evangelium und die Lehre Gottes gepredigt
und alles, was zum Unfrieden diene, vermieden werden solle. Nur die Lehre
Gottes sollte verkündet werden und was die Liebe zu Gott und dem Nächsten
förderte. Einige Jahre später, im Januar des Jahres 1529, versammelte der Magistrat
300 Schöffen, d.h. die Vertreter der Zünfte und ließ abstimmen, ob die
letzten Messen, die in Straßburg noch gefeiert wurden, eingestellt werden sollten
und zu welchem Zeitpunkt. Eine Zweidrittelmehrheit sprach sich für die sofortige
Einstellung aus. Damit war Straßburg eine evangelische Stadt geworden.
Ökumene in Achern
(2002)
Die Geschichte der Acherner Ökumene begann 1842 in der Heil- und Pflegeanstalt Tllenau. Nach dem Willen Dr. Christian Rollers, ihres Gründers,
sollte deren Kirche beiden Konfessionen gemeinsam dienen. Rollers Vorgehen stieß beim Erzbischöflichen Ordinariat auf wenig Gegenliebe. Erst
1844, nach langwierigen Verhandlungen etwa über die Stellung von Altar
und Kanzel, stimmte Freiburg der Illenauer Simultan-Kirche zu.
Am 25. März 1843 legte Christian Ro ller in einem Brief an die Regierung des Mittelrheinkreises seine Beweggründe dar: ,,In einem Saal schlafen bei uns Katholiken und Protestanten, sie essen an einem Tisch, der
Wärter oder die W ärte rin einer Konfession betet für protestantische und
katholische Kranke das Tisch- und das Abend-Gebet; ja noch mehr kann es
dem Kranken einer Konfession einfallen, und wir können es nicht wehren.
Nicht eine Vermischung des konfessionellen Unterschiedes ist es, was wir
wollen, derselbe wird durch den jeder Konfession eigentümlichen Religionsunterricht und Gottesdienst hinreichend festgehalten, nur verhüten
möchten wir, dass man eine bereits vo1lendete, seit mehr als einem Jahr bestehende Kircheneinrichtung gänzlich herausreiße."[1]