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Am 10. Dezember 1520, genau nach Ablauf jener 60 Tage, die der Papst in seiner Bannandrohungsbulle Luther und seinen Anhängern als Widerrufsfrist nach Bekanntgabe der Bannandrohungsbulle gesetzt hatte, als im Westen des Reiches und den Niederlanden bereits die Scheiterhaufen loderten, auf denen die Schriften Luthers und seiner Anhänger zu Asche wurden, verbrannten Studenten der Universität Wittenberg vor dem direkt neben dem Augustinerkloster liegenden Elstertor mehrere Exemplare des kirchlich-kanonischen Rechtes, während Luther selbst die Bannandrohungsbulle ins Feuer warf. Wir können das, was damit geschah, in seiner revolutionären Bedeutung nur ermessen, wenn wir uns daran erinnern, dass nach eben diesem geistlich-päpstlichen Recht und seinen Ordnungen die westlich-katholische Kirche seit dem Hochmittelalter strukturiert wurde und die römisch-katholische Kirche bis zum Jahr 1917 und dem Erlass des Codex iuris canonici nach diesem Recht gelebt hat.
„Der lange Weg zum Kirchhof“
(2008)
„Der lange Weg zum Kirchhof“, so hat es B. Theune-Großkopf treffend in ihrem Artikel über den Bestattungswandel bei den Alemannen formuliert und dabei den Prozess beschrieben, wie sich im Zuge der Ausbreitung des Christentums die Bestattungstradition von den Gräberfeldern abseits der Siedlungen hin zur Bestattung auf dem Friedhof bei der Kirche änderte, so wie es dann für Jahrhunderte bleiben sollte. Chlodwig als Begründer des fränkischen Großreiches gelobte vor der Schlacht gegen die Alemannen 496/7, sollte sie siegreich verlaufen, zum Christentum überzutreten. Mit seinem ranghohen Kriegergefolge ließ er sich daraufhin taufen. Diese Eliten ließen sich von nun an mit Waffen und je nach Vermögen mit sonstigen Grabbeigaben, z.B. kostbarem Schmuck, bestatten. Das bedeutete sicher nicht das sofortige Verdrängen des Heidentums, doch gibt es vielfältige Zeichen in den Gräbern, dass die Toten dem Christentum verbunden waren.
Luthers neue Lehre stellte die Voraussetzung für das Aufkommen von evangelischen Kirchenordnungen dar. Das neue Lehrverständnis der Protestanten blieb nicht auf den persönlichen Glauben oder das kirchliche Leben beschränkt, sondern brachte zahlreiche Veränderungen der Rechtsverhältnisse in Kirche und Gesellschaft mit sich. Die Territorien und Städte, die die Reformation einführten, erkannten das seit Jahrhunderten geltende römische Kirchenrecht nicht mehr an. Dieses regelte nicht nur das kirchliche Leben im engeren Sinne, sondern auch weite Teile des gesellschaftlichen Lebens (Ehe, Schule). Hinzu kam, dass die Reformation eine Eigendynamik entfaltete, die nicht nur die bestehende kirchliche, sondern auch die staatliche Ordnung gefährdete, wie es etwa im Bauernkrieg deutlich wurde. Den in vielen Bereichen entstandenen Rechtsunsicherheiten begegneten die evangelischen Obrigkeiten mit Neuregelungen, die unter dem Begriff „Kirchenordnung“ zusammengefasst wurden.
Die Zugehörigkeit der Abtei St.Blasien zum Hause Habsburg war jedenfalls
ab dem 14. Jahrhundert nie erfolgreich in Frage gestellt; sie war eng verbunden
mit der vorderösterreichischen Grafschaft Hauenstein, die sich zusammen mit dem
klösterlichen Zwing und Bann etwa vom Feldberg und Schluchsee im Norden bis
zum Hochrhein im Süden und von der Herrschaft Wehr im Westen bis zur
Schwarza im Osten erstreckte. Gleichwohl versuchten die Abte immer wieder,
diese Stellung mit reichsrechtlichen Komponenten zu durchsetzen. Zudem veranschlagte
die Reichsmatrikel von 1422 bis 1521 fast regelmäßig das Stift in der
Reihe der unmittelbaren Prälaten; im Jahre 1549 versuchte der Schwäbische Kreis
vergeblich, St.Blasien als angeblich altes Mitglied der Prälatenbank für sich zu
reklamieren, ein Vorgang, der sich in der Folgezeit mehrfach, so 1711 und 1741,
wiederholte. Die vorderösterreichische Landeshoheit über den Zwing und Bann
der Abtei blieb gleichwohl hiervon unberührt. - Ab dem zweiten Viertel des 16.
Jahrhunderts allerdings bemühte sich das Schwarzwaldkloster parallel zu seiner
steigenden allgemeinen Bedeutung in verstärktem Maße um eine Ausweitung und
Vereinheitlichung seiner teilweise stark zersplitterten und sich mit Zuständigkeiten
anderer Gewalten überlagernden Rechte, und zwar eindeutig in Richtung landeshoheitlicher
Befugnisse.
Mit unserem Thema greifen wir eine Fragestellung auf, welche innerhalb
der geographischen Disziplin nur zaghaft angegangen worden ist. Wenn es
doch geschieht, so ist in den meisten Fällen die Berufung auf Alfred Hettners
Aussage symptomatisch: ,,Die Geographie der Religionen ist der
schwerste und heikelste Teil geographischer Betrachtung". Dem Religiösen in
seinem Bezug auf das Räumliche wird als wissenschaftliche Aufgabe mit einer
gewissen Scheu und methodischen Zurückhaltung begegnet, so, als wäre dieser
„heilige" Gegenstand einer nüchternen Betrachtung entzogen. Dabei verdiente
gerade die umfassende Realität des religiösen Lebens auf der Erde eine besondere
Anteilnahme und Bewußtmachung durch systematische Beobachtung
und interpretierende Denkarbeit.
Über die Gründung der Universität Tübingen im Jahr 1477 und die an dieser
Universität bis zur Reformation gelehrte Theologie informiert eine ganze Reihe
wichtiger Arbeiten. Bekannt ist auch, daß Graf Eberhard d.Ä. im Zusammenhang
mit der Universitätsgründung erwog, die Dominikaner nach Tübingen zu
berufen und ihnen das Kloster der Augustiner-Eremiten zu übergeben, da, wie
schon Martin Crusius angemerkt hat, die Dominikaner damals gelehrter waren als
die Augustiner-Eremiten. Der Provinzial der Dominikaner, Fabri von Stubach,
hielt sich im Jahr 1478 zwischen dem 25. Mai und dem 2. August über einen
längeren Zeitraum bei Eberhard d.Ä. im Uracher Schloß auf, um die Reform der
württembergischen Dominikanerinnenklöster zu leiten. Dies scheint jedoch nicht
der alleinige Zweck seiner Anwesenheit in Urach gewesen zu sein, denn er
verließ das Schloß nicht einmal, als es um die Reform des Klosters Offenhausen
ging, die Eberhard d.Ä. besonders am Herzen lag. Vielmehr gab der Provinzial seinem Reformkommissar Johannes Meyer schriftlich seine Anweisungen. Offenbar
verhandelte Fabri von Stubach damals mit Eberhard d.Ä. auch erfolgreich
über eine Mitwirkung der Dominikaner an der Universität. denn noch im August
1478 mußte der Provinzial der Augustiner-Eremiten sein Tübinger Kloster an
Graf Eberhard d.Ä. abtreten.
Für mein Thema ist ein Aufsatz, den der unvergessene Heinrich Büttner im
Jahre 1950 unter der Überschrift "St.Blasien und das Bistum Basel im 11./12.
Jh." vorgelegt hat, grundlegend geblieben. Seine Quintessenz aus strenger
Analyse in historischer Wertung lautete: "Tatsächlich hatte das Kloster durch
die Wahl des Zähringerherzogs zum Vogt und durch die Herauslösung aus der
Basler Herrschaftssphäre seine Zugehörigkeit zur Reichskirche verloren und
dazu die Voraussetzung zu einer wirklichen libertas, wie sie als Endziel den
reformfreudigen Benediktinern des 11./12. Jahrhunderts vorschwebte. Aus dem
geistlichen Eigenkirchenwesen des Bischofs von Basel wechselte St.Blasien
über in die sich aufbauende Territorialherrschaft des Zähringers". Halte ich
heute, 43 Jahre nach der Niederschrift der zitierten Sätze das Programm unserer
Tagung daneben, näherhin meine und die Kommentierung meiner Mitreferenten,
so will es scheinen, als ob wir uns das Defizit in der verfassungsrechtlichen
Stellung St.Blasiens als ein Jahrhunderte überspannendes Thema gesetzt hätten.
Religionen im Kraichgau
(2019)
Noch länger als die seit 1250 Jahren urkundlich belegte Geschichte des Kraichgaus reicht die
Geschichte der Glaubensrichtungen in der Region zurück. Ihr Bogen spannt sich von vorchristlichen
Religionen über die Christianisierung, die Reformation und verschiedene christliche
Sondergemeinschaften (Täufer, Waldenser) bis zu den heute im Kraichgau ebenfalls vertretenen
muslimischen Gemeinden. Ursache für diese Vielfalt waren einerseits Bevölkerungswanderungen,
andererseits die jahrhundertelange Zersplitterung des Kraichgaus in kleine und
kleinste Landesherrschaften mit unterschiedlichen religiösen Präferenzen.