230 Christentum, Christliche Theologie
Filtern
Dokumenttyp
Sprache
- Deutsch (3)
Gehört zur Bibliographie
- nein (3)
Schlagworte
- Kirchenbuch (3) (entfernen)
Wandel am Rande
(2009)
Patron der heutigen Pfarrkirche zu Pfohren ist der heilige Johannes der Täufer. Doch
war er kaum der ursprüngliche Schutzheilige dieser Kirche, da er als alleiniger
Hauptpatron im frühen Mittelalter auf der Baar außer in Donaueschingen sonst
überhaupt nicht anzutreffen ist. In der Forschungsliteratur bestand schon immer
die einhellige Ansicht, dass der heilige Erzengel Michael der ursprüngliche Kirchenpatron des Pfohrener Gotteshauses gewesen sein muss.
Einen gesonderten Bestand zum Ersten Weltkrieg gibt es im Landeskirchlichen Archiv ebenso wenig wie zum Zweiten Weltkrieg, wenn man von den Sammlungen der Feldpostbriefe absieht. In der Regel befinden sich Unterlagen zum Ersten Weltkrieg in entsprechenden Serien der Generalakten, aber auch in Personalakten und diversen Sammlungen.
Mit dem Machtantritt der Nationalsozialisten 1933 war ein außerordentliches Interesse des Staates an den Kirchenbüchern entstanden. Deren Auswertung hatte das fatale Ziel, die „Rassezugehörigkeit der Volksgenossen“ über Abstammungsnachweise festzustellen, damit „sich die Volksgemeinschaft im nationalsozialistischen Staat konstituieren konnte.“ Kein Vierteljahr nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten wurde am 7. April 1933 das so genannte Berufsbeamtengesetz erlassen, das von den Staatsbediensteten den Nachweis der „arischen“ Herkunft verlangte. Mit
diesem Gesetz wurde es ermöglicht, jüdische und politische unliebsame Beamte in den Ruhestand zu versetzen oder zu entlassen. In den Folgejahren wurden zahlreiche Durchführungsbestimmungen erlassen, die auch Richter, Lehrer, Hochschullehrer und Notare als Beamte im Sinne dieses Gesetzes benannten und schließlich auch Angestellte und Arbeiter des Öffentlichen Dienstes, aber auch der Reichsbank und Reichsbahn einbezogen. Der Nachweis der „arischen“ Herkunft wurde durch beglaubigte Abschriften christlicher Taufen und Trauungen von Eltern und Großeltern aus den Kirchenbüchern erbracht und in einem „Ahnenpass“ eingetragen (s. Abb. 1 bis 3). War ein solcher Nachweis nicht zu erbringen oder belegte der Kirchenbuchauszug Informationen über die Taufe eines Juden, so war die „Nichtdeutschblütigkeit“ ermittelt. Die
„Rassezugehörigkeit“ wurde also durch die Konfession der Vorfahren nachgewiesen – ausschlaggebend war demnach nicht, ob es sich um „bekennende“ Juden handelt, sondern ob sich unter den Vorfahren auch Konvertiten befinden.