230 Christentum, Christliche Theologie
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Franziskus bekannte sich in der Regula bullata des Jahres 1223 zur römischen Gesangstradition, deren Erhaltung eine wichtige Aufgabe war. Wie viele Generalminister des Ordens befahl
auch Johannes von Parma ( 1247- 1257), die Gesangstradition der römischen Kurie einzuhalten, und erlaubte nicht deren Verletzung in Wort und Ton. Der Kerngedanke der franziskanischen Musikausübung ist: ,, ... Canrus ecclesiastici cantenrur non solum voce, sed etiam corde ... " (Die kirchlichen Gesänge sollen nicht nur mir der Stimme, sondern auch mit dem Herzen gesungen
werden).
Im 18. Jahrhundert ergaben sich durch die staats-kirchenpolitischen Entscheidungen der Habsburger Monarchie weitreichende Änderungen für alle Ordensgemeinschaften. Besonders Joseph II. griff stark in die geistlichen Belange ein. Er regierte ganz im Sinne der Aufklärung und war strikt gegen eine Einmischung seitens der römischen Kurie ausgerichtet. In der Rückschau erscheine seine Politik teilweise als Vorwegnahme der Säkularisation und diente dieser teilweise zur Legitimation. Viele Klöster wurden aufgehoben. Dieser Prozess begann schon unter Maria Theresia mit der Auflösung des Jesuitenordens und erfasste dann unter ihrem Sohn Joseph II. alle kontemplativen Gemeinschaften. Es blieben nur diejenigen übrig, di e dem Gemeinwohl di enten z. B. durch Krankenpflege, Unterricht etc.
Der staatliche Eingriff erstreckte sich auf weite Teile des klösterlichen Lebens.
Besinnung und Aufbruch
(1999)
Unter den Benediktinerklöstern stellt St. Georgen eine Besonderheit dar. Obgleich in der Reformation aufgehoben, ging es als Institution nicht unter, sondern bestand von 1538 bis 1806 in der Stadt Villingen fort. Eine städtische Nachgeschichte ist
ungewöhnlich bei einem Orden, der ursprünglich der ländlich-adligen Sphäre zugehört. Für das Kloster wie für die Stadt sind jene annähernd 270 Jahre eine wichtige Epoche: St. Georgen entfaltete erst in ihr seine größte geistliche und künstlerische
Kraft; dadurch wurde seinerseits Villingen in Geistesleben wie Stadtbild nachhaltig geprägt
Die Geschichte der Gründung des Klosters Mariental in Steinheim an der Murr ist
schon mehrfach thematisiert worden. Zu der von Berthold von Blankenstein und
seiner Gattin Elisabeth durchgeführten frommen Stiftung sind gleich mehrere
urkundliche Zeugnisse überliefert und doch wurde in der Literatur eine »eigentliche Gründungsurkunde« vermisst. In der Tat ist in einem Teil der einschlägigen
Dokumente von der geplanten, in anderen von der bereits vollzogenen Klostergründung die Rede. Gewissermaßen an der Schnittstelle zwischen beiden Gruppen steht jene, heute im Hauptstaatsarchiv Stuttgart aufbewahrte Urkunde, in der
die Stifter Berthold und Elisabeth von Blankenstein eine Reihe von Verfügungen
bezüglich ihrer Stiftung treffen. Einerseits wird in dem Stück eine bereits gegründete Kirche der Nonnen (ecclesiam sanctimonialium, quam ... fundavimus) erwähnt, andererseits wird deutlich, dass Kloster und Klausur noch nicht eingerichtet sind. Bestimmungen hinsichtlich der Klostervogtei, einem im Wortsinn grundlegenden Element der Klosterverfassung, sind ebenfalls hier zu finden. Dies lässt
vermuten, dass unsere undatierte Urkunde zwischen der von Bischof Heinrich
von Speyer am 31. Dezember 1254 ausgestellten Genehmigung für die Klostergründung und Klosterausstattung5 und der am 18. November 1255 vom Propst
von Beutelsbach auf Weisung des Papstes vollzogenen Inkorporation der Steinheimer Pfarrkirche mit allem Zubehör in das Kloster Mariental einzuordnen ist. Da
die Forschung heute bei Gründungsvorgängen allgemein von einem »gestreckten
Verlauf« ausgeht, dürfen wir das von Berthold und Elisabeth von Blankenstein
ausgestellte Dokument, in dem sich der Stifterwille manifestiert, durchaus als
»Gründungsurkunde« des Klosters Mariemal in Steinheim betrachten. Bemerkenswert ist, dass eine Bestimmung der Klostergründer mindestens drei Jahrhunderte überdauert hat: In der 1577 von der württembergischen Klosterhofmeisterei
aufgenommenen Beschreibung der Baulichkeiten im Klosterbezirk findet sich eine
Vorschrift hinsichtlich der Benutzung der Klostermühle in genau der Form, wie
sie 1255 festgelegt wurde.