230 Christentum, Christliche Theologie
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Verantwortlichen des Grünflächenamtes und deutete die Reliefs mit der Schrift auf den drei Seiten
der Stele. Dekan Kurt Müller, der die Texte entworfen hatte, sprach ein Segensgebet. Günter Rath,
der Vorsitzende des Geschichts- und Heimatvereins, übergab das kostbare Werk der Wertschätzung und der Fürsorge der Öffentlichkeit, die
in großer Zahl an der Einweihungsfeier teilgenommen hatte. Von den üblichen, in den meisten
katholischen Kirchen zu entdeckenden 14 Kreuzwegstationen wurden drei ausgewählt:
Jesus wird zum Tod verurteilt.
Klein, noch unter der untersten Stufe steht wehrlos
der angeklagte, gefesselte Jesus. Fünf Stufen höher,
fast auf dem Richterstuhl sitzend wäscht Pilatus
nach gefälltem Urteil sich „in Unschuld" die
Hände. Der deutende Satz lautet:
DIE HANDLANGER
DAS UEBEL JEDER
EPOCHE
Eine Krippe (lat. Presepium) ist zunächst eine
im Fels gehauene Rinne oder eine aus Holz gezimmerte Vorrichtung zur Fütterung von Stalltieren.
Sprechen wir von einer „Weihnachtskrippe“,
dann wird der Satz lebendig aus dem Lukasevangelium: „Und sie gebar ihren Sohn, den
Erstgeborenen, wickelte ihn in Windeln und legte
ihn in eine Krippe, weil für sie kein Platz in der
Herberge war“. Von dieser originalen Krippe ist
verständlicherweise nichts erhalten geblieben. Die
Herkunft der seit dem frühen 5. Jahrhundert in
Maria Maggiore in Rom verehrten Holzkrippe ist
nicht verlässlich bekannt, obwohl ein paar
Brettchen davon sogar in die Reliquiensammlung
des Reichskleinodienschatzes aufgenommen worden waren.
Als im Sommer des Jahres 2005 die heutige Tagung vorbesprochen wurde, da wussten wir noch nicht, dass das Thema dieses Vortrags — „Das Priesterseminar als Nachfolger der Benediktinerabtei“ — auch bald der Geschichte angehören würde, dass die letzte Seite in diesem Kapitel unseres Hauses bereits aufgeschlagen ist und dass bald ein neues Kapitel beginnen wird. Mit dem 31. August — also in gut sechs Wochen — schließt das Priesterseminar in St. Peter offiziell seine Pforten und wird mit dem Collegium Borromaeum in Freiburg vereinigt. Damit geht eine 164-jährige Tradition zu Ende. Um den damit verbundenen verschiedenen Facetten Rechnung zu tragen, soll in vier Schritten vorgegangen werden. Zunächst möchte ich aus der Perspektive des Regens etwas über das Priesterseminar in St. Peter und seine Aufgabe sagen. Ich möchte Sie gleichsam mit hinein nehmen in die Aufgabe, die ein Priesterseminar im Allgemeinen und das Flair, das dieses Seminar im Besonderen auszeichnet. In einem zweiten Schritt wird aufgezeigt, wie die alte Benediktinerabtei St. Peter, die ab 1806 entweder als Militärlazarett diente oder mit Ausnahme der Pfarrerwohnung einfach leer stand, 15 Jahre nach der Bistumsgründung anno 1842 zum Priesterseminar wurde und damit einem drohenden Abriss entging. In einem dritten Schritt wird beispielhaft auf zwei markante politische Ereignisse der vergangenen 164 Jahre eingegangen und danach gefragt, wie es dem Priesterseminar in diesen Phasen ergangen ist. Abschließend möchte ich kurz auf die jetzt anstehende Verlegung des Priesterseminars nach Freiburg eingehen.
Wer in Bruchsal die Langentalsiedlung als Ausflugsziel für einen Sonntagsspaziergang wählt, sollte nicht den Hinweisschild unbeachtet lassen, der zum Feldkirchle hinweist. Der Weg führt zum Gewann Hirschmann, einem der schönsten Fleckchen Erde der Bruchsaler Gemarkung, wo in den Jahren 1903 bis 1908 der damalige Stadtpfarrer Josef Kunz das Kirchlein und die sechs Stationen zu Ehren der Muttergottes erbauen ließ. „Unter meinen verschiedenen Schöpfungen in Bruchsal, stelle ich das Feldkirchle mit den Stationen an erste Stelle. Es ist das mein Lieblingswerk gewesen und zugleich die Sprache meines religiösen wie sozialen Herzens". So schrieb Kunz in seinen Aufzeichnungen über seine vielfältige Arbeit. Weiter schreibt er: "Es bestand für Bruchsal kein religiöses Ausflugsziel in der Nähe; der schöne Michaelsberg ist zu weit entfernt und nur für rüstige Fußgänger erreichbar. Da legte ich im Jahre 1903 den Grund zu einem solchen und zwar im Gewann Hirschmann. Es war ein stilles liebliches Tälchen, abgelegen und durch einen Feldweg mit der Stadt verbunden." So entstand die Idee für das Feldkirchle, mit dem er folgende Überlegungen verband: Naturpoesie und Religion für Erfrischung, Gebet und Trost.
Ob Jesus nach seiner Geburt tatsächlich in einer
Krippe lag und wenn ja in welcher, ist nicht
bekannt. Der Brauch aber, sich die Menschwerdung von Gottes Sohn so vorzustellen und en
miniature zu inszenieren, ist seit der frühen
Christenheit lebendig. „Das Heilsgeschehen wird
handgreiflich fassbar“, sagte Alt-Dekan Kurt Müller
zur Eröffnung der Krippen-Ausstellung im Alten
Rathaus. Die Vernissage war aus Platzgründen ins
Franziskaner-Refektorium verlegt worden, das voll
besetzt war.
Am 10. Oktober 1661 (nach altem Kalender) starb Johann Balthas(ar) Fleiner, den der Historiograph des Schüpfergrundes Jakob Ernst Leutwein (1684–1763) in seiner 1761 beendeten Schüpfer Kirchengeschichte den zwölften Kaplan und siebten Pfarrer nannte. Auf den ersten Blick mag der Tod des Geistlichen in einem der „vielherrigen Dörfer“ Frankens keine besondere Aufmerksamkeit seitens der Geschichtsforschung beanspruchen, doch angesichts der herrschaftlichen Struktur ist diese Bewertung zu überprüfen. Der Schüpfergrund mit dem Hauptort Unterschüpf war Ganerbschaft und zugleich Beispiel für die „gestufte Aristokratie“ im alten Reich: Die Dienheim zu Angeltürn und die Ega sowie Stetten zu Kocherstetten waren der fränkischen Reichsritterschaft Ort Odenwald immatrikuliert, während die Hatzfeldt zwar gräfichen Standes waren, doch nicht dem fränkischen Reichsgrafenkollegium angehörten. Die konfessionelle Zugehörigkeit – Ega und Stetten zu Kocherstetten der Confessio Augustana, Dienheim zu Angeltürn und Hatzfeldt der Alten Kirche zugehörig – schuf darüber hinaus eine Situation, die Auseinandersetzungen um Macht und Status geradezu unausweichlich machte.
Jakob Ernst Leutwein, Pfarrer in Unterschüpf (1730-1763), überliefert in seiner spätestens 1755 abgeschlossenen „Schüpfer Kirchenhistorie“ das während einer Reise geführte Gespräch. Seinem Begleiter erzählte der Chronist, dass an der Spitze der
Geistlichkeit der 1632 erloschenen Herren von Rosenberg ein Superintendent gestanden hatte. Der Gesprächspartner kommentierte, es wäre aliquid inauditi, also völlig ausgeschlossen, dass adelige Herren einen Superintendenten hätten, ja es fehle ihnen dazu auch das Recht. In beiden Haltungen drückt sich unmissverständlich das Besondere dieser reichsritterschaftlichen Superintendentur aus – hier Leutweins Bewunderung für diese außergewöhnliche Einrichtung; dort der andere, die Existenz einer solchen Einrichtung bestreitend, damit ex negativo das Außergewöhnliche, ja Singuläre der Superintendentur in einer Adelsherrschaft betonend. Was hat es mit diesem Amt auf sich? Die Reformation bildete, wie allgemein bekannt, einen (nicht nur) religiösen Fundamentalprozess. Weit weniger ist im landläufigen Bewusstsein verankert, dass sich daran u.a. eine ganze Reihe rechtlicher Probleme anschloss.
Das Ius patronatus in Händen evangelischer Reichsritter, auf welches sie nach dem Augsburger Religionsfrieden ihre Kirchenherrschaft gründeten, ist eine altbekannte Erscheinung. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist aber die Tatsache, dass gelegentlich vom Ius episcopale oder den Iura episcopalia gesprochen wird. Damit stellt sich die Frage nach dem Inhalt dieses Begriffs. Wird er als Synonym für Patronat gebraucht? Drückt sich darin der Stolz auf die erlangte Kirchenhoheit aus? Oder ist er tatsächlich als Rechtsterminus zu verstehen? Am Beispiel eines Mikrokosmos, der Ganerbschaft Schüpf, wird eine Antwort auf diese Fragen versucht.
Einheit des religiösen Bekenntnisses im Sinne des Grundsatzes ‚religio vinculum rei publicae‘ war im Reich der Frühen Neuzeit bekanntlich Merkmal seiner ständischen Glieder, nicht des Reiches selbst. Dieses Diktum gilt gleichermaßen für diejenigen
Obrigkeiten, denen die Reichsstandschaft nicht zukam, nämlich die Reichsritterschaft. Mit Artikel 26 war sie in den Augsburger Religionsfrieden miteinbezogen worden, was § 28 des Osnabrücker Friedensinstrumentes festschrieb. Einem evangelischen
Reichsritter, der zudem über den Patronat gebot, kam folglich unbezweifelbar das Recht zu, seine Konfession und die seiner Untertanen zu bestimmen. Im Verlauf des Dreißigjährigen Krieges bildete sich dafür in der juristischen Literatur mit Ius reformandi der Terminus aus, den das Osnabrücker Friedensinstrument (IPO) erstmals reichsrechtlich rezipierte.
Die geschichtliche Bedeutung des Augsburger Religionsfriedens „als die auf das Reich […] bezogene Lösung jenes universellen Problems, das eine gute Generation zuvor mit der Reformation aufgebrochen war“, ist unstrittig. Sein berühmter
Grundsatz ‚Cuius regio, eius religio‘ – wenn so auch erst 1612 von dem Greifswalder Juristen Joachim Stephani formuliert – prägte über ein Jahrhundert die konfessionelle Landkarte des Reiches. Der Religionsfrieden sprach den Reichsständen die
Entscheidung über das in ihrem Herrschaftsgebiet geltende Bekenntnis zu und dehnte damit den Landfrieden dauerhaft auf den religiös-kirchlichen Bereich aus. Der Blick der Forschung fokussierte sich denn auch auf geschlossene Territorien wie Sachsen, Württemberg u. a. m., was nicht zuletzt der günstigen Quellenlage geschuldet war. Hierzu hat Axel Gotthard zurecht angemerkt, dass der Religionsfrieden zwar den Religionsbann der Reichsstände komplettierte, für die „Schütterzonen“ des Reiches aber genug Fragen offenließ. Man darf hinzufügen, hätten seine Schöpfer auch nur den Versuch unternommen, all die offenen Fragen zu lösen, er wäre schwerlich auf den Weg gebracht worden. Zu diesen „Schütterzonen“ zählte nicht zuletzt Franken mit der Präsenz zahlreicher reichsritterschaftlicher Herrschaften. Für solche Räume findet sich im Zedlerschen Universallexikon den Begriff „Territorium non clausum“.