260 Soziallehre, Ekklesiologie
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Die folgende kleine Untersuchung beleuchtet Wessenbergs Auffassung von Fortschritt aus der Sicht der heutigen kirchlichen Soziallehre. Die Vorstellungen Wessenbergs über Fortschritt und die menschliche Arbeit dabei erheben wir aus seinen Schriften und den Verhandlungen der Ersten Kammer der Badischen Ständeversammlung, deren Mitglied Wessenberg von 1819 bis 1827 als Vertreter der katholischen Kirche und von 1831 bis 1833 als Abgeordneter des grundherrlichen Adels oberhalb der Murg war. Für unseren Zweck am ergiebigsten sind die Verhandlungsprotokolle und „Beylagen“ der Ersten Kammer der Badischen Ständeversammlung der genannten Jahre, Wessenbergs Alterswerk „Gott und die Welt“ und seine Reisetagebücher. Für die katholische Lehre von der Arbeit und vom Fortschritt legen wir zu Grunde das „Kompendium der Soziallehre der Kirche“ und die Enzyklika „Laborem exercens“ von Papst Johannes Paul II. Methodische Bemerkung: Es sind im Rückblick auf Wessenbergs Vorstellung von Fortschritt geschichtliche Erfahrungen und Erkenntnisse sowohl von Zeitgenossen als auch aus einer langen Zwischenzeit seit damals enthalten (einschließlich der Verfasserin selbst).
„‚Wir haben die Kirche gesehen.‘ Das war der beherrschende Eindruck, von dem Erzbischof Schäufele erfüllt war, als er nach dem Abschluss des Konzils nach Freiburg zurückkehrte.“ Die Kirche, die der Freiburger Erzbischof in Rom während des II. Vaticanums (1962-1965) sehen konnte, war in vielfacher Hinsicht in Bewegung geraten. Teilweise schon lange gärende Entwicklungen konnten mit dem Konzil eine lehramtliche Anerkennung erhalten, neue Entwicklungen wurden damit
ermöglicht. Als universalkirchliche Zusammenkunft der Bischöfe der katholischen Kirche machte das II. Vaticanum konkret sichtbar, dass diese in und aus Ortskirchen besteht. Wenn in diesem Sinn die Konzilsväter Stimme ihrer Diözese auf dem Konzil und Stimme des Konzils in ihrer Diözese sind, so gilt dies auch für Erzbischof Hermann Schäufele und Weihbischof Karl Gnädinger, die als Freiburger Konzilsväter am II. Vaticanum teilnahmen.
Caritas und Wissenschaft
(2009)
Zusammen mit bedeutenden Vertretern des caritativen und sozialen Katholizismus gründete Lorenz Werthmann (1858-1921) im Jahr 1897 den Charitasverband für das Katholische Deutschland, um in Reaktion auf die gesellschaftlichen Herausforderungen und Veränderungen durch Industrialisierung und soziale Frage die vielfältigen Initiativen katholischer Liebestätigkeit zu bündeln und mit Durchsetzungskraft zu versehen. Ziel war es, deren Vereinzelung und fehlender Koordination, Zufälligkeit und mangelnder Systematik zu begegnen und durch Zusammenfassung, Vernetzung und Organisation eine Stärkung und Profilierung des caritativen Katholizismus gegenüber der sonstigen privaten wie der sich herausbildenden staatlichen Wohlfahrtspflege zu erreichen. Dies geschah nicht nur aus äußerer politischer und kirchenpolitischer Begründung oder aus Motiven konfessionellen Wettbewerbs, wiewohl Werthmann den Vorsprung des Protestantismus, und dies auch in wissen- schaftlicher Hinsicht, deutlich benennt und anerkennte. Dieser hatte mit Gründung der Inneren Mission seinen diakonischen Aktivitäten bereits Mitte des 19. Jahrhunderts organisatorische Form gegeben.
„So wie die Kirche Heilsanstalt ist, um der Welt, der Schöpfung, das Heil zu bringen, so auch die Pfarrei für ihren Teil. Ja wir können sogar sagen, dass gerade die Pfarrei der Ort ist, an dem die Kirche mit Vorzug auf die Welt trifft, soweit es sich um das Alltagsleben der Menschen handelt, angefangen vom Eintritt des Menschen in die Welt bis zum letzten Hauch, vom Leben in der Familie, der Unterweisung der Kinder bis zur Durchdringung des großen und kleinen Alltags, von Handel und Wandel mit christlichem Geist.“ Diese Aussage steht als pastorale und theologische Herausforderung im Zentrum eines Büchleins des aus dem Erzbistum Freiburg stammenden Jesuiten Constantin Noppel (1883-1945), der sich ausgehend vom zeitgenössisch populären Leib-Christi-Motiv um eine Vermittlung von Theologie und Pastoral und näherhin um eine ekklesiologische Grundlegung der Pfarrei und des kirchlichen Lebens bemühte.
Als im Sommer des Jahres 2005 die heutige Tagung vorbesprochen wurde, da wussten wir noch nicht, dass das Thema dieses Vortrags — „Das Priesterseminar als Nachfolger der Benediktinerabtei“ — auch bald der Geschichte angehören würde, dass die letzte Seite in diesem Kapitel unseres Hauses bereits aufgeschlagen ist und dass bald ein neues Kapitel beginnen wird. Mit dem 31. August — also in gut sechs Wochen — schließt das Priesterseminar in St. Peter offiziell seine Pforten und wird mit dem Collegium Borromaeum in Freiburg vereinigt. Damit geht eine 164-jährige Tradition zu Ende. Um den damit verbundenen verschiedenen Facetten Rechnung zu tragen, soll in vier Schritten vorgegangen werden. Zunächst möchte ich aus der Perspektive des Regens etwas über das Priesterseminar in St. Peter und seine Aufgabe sagen. Ich möchte Sie gleichsam mit hinein nehmen in die Aufgabe, die ein Priesterseminar im Allgemeinen und das Flair, das dieses Seminar im Besonderen auszeichnet. In einem zweiten Schritt wird aufgezeigt, wie die alte Benediktinerabtei St. Peter, die ab 1806 entweder als Militärlazarett diente oder mit Ausnahme der Pfarrerwohnung einfach leer stand, 15 Jahre nach der Bistumsgründung anno 1842 zum Priesterseminar wurde und damit einem drohenden Abriss entging. In einem dritten Schritt wird beispielhaft auf zwei markante politische Ereignisse der vergangenen 164 Jahre eingegangen und danach gefragt, wie es dem Priesterseminar in diesen Phasen ergangen ist. Abschließend möchte ich kurz auf die jetzt anstehende Verlegung des Priesterseminars nach Freiburg eingehen.
Am 9. Februar 1959 wurde der Justitiar und vormalige Präsident des Katholischen Oberstiftungsrates Dr. Wilhelm Ehret von Generalvikar Dr. Ernst Föhre beauftragt, „eine Darstellung auszuarbeiten über die Rechte und Pflichten an der Bischöflichen Kathedrale und die diesbezüglichen Zuständigkeiten des Herrn Erzbischofs, des Domkapitels, des Dompfarrers, der Domfabrik, des Stiftungsrates, der Fonde, der Stadt Freiburg, des Münsterbauvereins und möglicherweise noch andere“ — in der Tat ein weit gefaßter Auftrag, dessen Ergebnis dazu dienen sollte, „hier eine klare Regelung und Neuordnung herbeizuführen.“ Dr. Föhr wurde nach geraumer Zeit ungeduldig und erinnerte am 24. August 1959 an die Fertigung des Gutachtens. Ehret verwies auf die Schwierigkeit: es sei ein so vielfältiges Sachgebiet, „daß es erschöpfend nur von einem Universitätsprofessor, dem ein wissenschaftlicher Mitarbeiterstab (kanonistisches oder rechtshistorisches Seminar) zur Verfügung steht, ausgearbeitet werden könnte.“ Die Hohe Behörde mache sich offensichtlich keine zutreffende Vorstellung vom Umfang des erforderlichen Aktenstudiums für eine so allgemein gestellte Aufgabe. Es handele sich nicht um eine routinemäßige Arbeit. Außerdem müßten für die einzelnen Sachgebiete die Akten erst mühsam zusammengesucht werden.
Wichtige Materialien seien bislang nicht beigebracht worden. Vor allem fehlten ihm als Gutachter die Akten über die Verhandlungen zwischen der Stadt Freiburg und dem erzbischöflichen Ordinariat. Am 15. Oktober lieferte Dr. Ehret
das erbetene Gutachten über den Dienstweg innerhalb des Hauses ab — unter Rückgabe von 25 Aktenbänden. Anlaß und Hintergrund für dieses Gutachten, über die Rechtsverhältnisse am Münster als Kathedralkirche, waren die Auseinandersetzung und der schwelende Streit über die im Gang befindliche Beschaffung eines neuen Münstergeläutes. Wir verschränken in der Darstellung das unten publizierte Ehret'sche Gutachten mit dem Vorgang der Glockenbeschaffung.
Am 9. Juli 2003 hat der designierte Erzbischof von Freiburg, Dr. Robert Zolltisch in der Villa Reitzenstein, dem Sitz des Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg in Stuttgart den in den Vereinbarungen zwischen Staat und Kirche festgelegten Eid abgelegt. Die Voraussetzungen dazu sind im Reichskonkordat vom 20. Juli 1933, Artikel 16 gegeben, und lauten: „Bevor die Bischöfe von ihrer Diözese Besitz ergreifen, leisten sie in die Hand des Reichsstatthalters in dem zuständigen Lande bzw. des Reichspräsidenten einen Treueeid“. Die Bischofswahl für die Erzdiözese Freiburg selber ist im Badischen Konkordat vom 12. Oktober 1932 damals mit knappster Mehrheit vom Badischen Landtag verabschiedet geregelt, und wurde am 10. März 1933, wenige Stunden vor der Absetzung der Badischen Staatsregierung durch die Nationalsozialisten nach jahrelangen Verhandlungen und gleichzeitig mit dem Vertrag mit der evangelisch/protestantischen Landeskirche Badens, ratifiziert. Das Ereignis fand wenige Tage nach dem „großen“ Sieg der Nationalsozialisten in der Reichstagswahl vom 5. März 1933 statt, war die letzte Amtshandlung der legalen Badischen Staatsregierung.