300 Sozialwissenschaften
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Erscheinungsjahr
- 2004 (2) (entfernen)
Dokumenttyp
Sprache
- Deutsch (2)
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- nein (2)
Schlagworte
- Villingen im Schwarzwald (2) (entfernen)
Im Protokoll des Schwenninger Kirchenkonvents
findet sich unter dem Datum des 6. Januar 1670
die folgende Eintragung:
Klag.
Verena Jerg Müllers fraw solle ihr kindt
nach Villingen zue den nonnen getragen haben
weilen es ein Je(r)ma[lichs] kindtlin seie.
Verantwortung
Gestehts, allein Viel weiber habens ihr gerathen,
Undt habe sie sich ihres kindts erbarmet; Sie wolle
es nimmer thun, Sie habe nit gewust, daß es so Viel
auff sich habe.
Wie lassen sich die Bürgerbücher[1] in das Verständnis unserer Zeit übertragen? Was und wer ist ein
Bürger? Wem gehört z.B. ein Haus? Kaum zu glauben, dass beispielhaft in den zwei nachstehenden
lapidaren Eintragungsformulierungen der Schlüssel
zu einer Fülle spannender Informationen steckt:
„ltem, Johans Loseli ist burger an sinem halben
hus, waz Dietmars, wider Regelins hus" (Ebenso,
Johann Loseli ist Bürger an seinem Haus geworden,
das dem Dietmar gehört hatte, gegenüber dem
Haus des Regelin)
„ltem, Anna, relicta Hainrich Murers, ist burgerin
an irem halben huse, an dem tail wider der Glungginen
huse in brunnen-gassen"2 (Ebenso, Anna,
Witwe des Hainrich Murer, ist Bürgerin an ihrem
Haus geworden, das mit seiner Seite dem Haus der Glunggin in der Brunnengasse gegenüberliegt).