320 Politikwissenschaft
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»Ich werde es immer für unsinnig halten, technisch sichere Kernkraftwerke, die kein CO2 emittieren, abzuschalten.« (Angela Merkel, Physikerin und Bundeskanzlerin vor dem SuperGAU von Fukushima 2011) Sie lässt mich einfach nicht mehr los, die Kontroverse um die Atomkraft, um die böse militärische wie um die (vermeintlich?) gute zivile Nutzung. Beim Abwurf der Atombomben auf Hiroshima und Nagasaki war ich fünf; da wird es nicht mehr lang gedauert haben, bis ich den Gesprächen der darüber entsetzten Eltern folgen konnte. Denn das japanische Grauen war sicher ein Thema zuhause: War Little Boy nun ein legitimes Mittel zur ultimativen Beendigung des Weltkriegs oder markierte er das schlimmste aller Kriegsverbrechen an der Zivilbevölkerung? Auch die Fotos der ausradierten Städte wird man mir schon bald nicht mehr vorenthalten haben, ebenso wie jene von den gewaltigen Blumenkohlpilzen über den zuvor zwangsevakuierten Südseeatollen. Was Kriege anrichten können und was Trümmerlandschaften sind, davon konnte ich mir anfangs der 1950er Jahre auf dem Schulweg zwischen dem Freiburger Lorettoberg (dem Schülerheim) und Freiburg-Herdern, (dem Keplergymnasium) noch selbst ein Bild machen.
Am 20. und 27. Juni dieses Jahres (2021) wurden die Wähler in ganz Frankreich an die Urnen gerufen. In zwei Wahlgängen waren in einem gekoppelten Verfahren sowohl die Vertretungskörperschaften der Regionen, die Regionalräte (conseillers régionaux) als auch auf der Ebene der Departements, die Generalräte (conseillers départementaux) zu wählen. Eigentlich hätten diese Wahlen schon im März stattfinden sollen, sie waren wegen der Pandemie aber kurzfristig verschoben worden, zumal es in Frankreich keine Briefwahl gibt. Die Regionalwahlen waren für das Elsass bedeutsam, weil es auch um den Fortbestand der Megaregion Grand Est ging. Bei den Departementswahlen wurden erstmals die Departementsräte für die seit Jahresbeginn 2021 bestehende europäische Gebietskörperschaft Elsass gewählt.
Seit 100 Jahren in Geltung
(2019)
Am 14. August 1919 trat „Die Verfassung des Deutschen Reichs“ in Kraft, besser bekannt als „Weimarer Reichsverfassung“ (WRV). Sie war die erste republikanische Reichsverfassung und trat nach dem Ende des ersten Weltkrieges und dem damit verbundenen Zusammenbruch der Monarchie an die Stelle der Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871. Trotz der staatsrechtlichen Umbrüche der Jahre 1933, 1945 und 1989/90 sind Teile dieser Verfassung bis heute in Kraft geblieben und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vollgültiges Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, die nicht etwa gegenüber den anderen Artikeln des Grundgesetzes auf einer Stufe minderen Ranges stehen. Es handelt sich um Bestimmungen, die das institutionelle Verhältnis des Staates zu den Religionsgemeinschaften betreffen, welche durch Art 140 zum Bestandteil des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 erklärt worden sind.
Es bedarf eines zweiten Blickes. Auf den ersten scheint das 1868 in Worms enthüllte Reformationsdenkmal Ernst Rietschels nämlich den Vorgaben nationaler, wenn nicht sogar nationalistischer Lutherinszenierungen punktgenau zu entsprechen. Die überragende Figur des Reformators legt durch ihre wuchtig-massive, auf Ernsthaftigkeit und Unerschütterlichkeit, auf Unbeugsamkeit und ‚siegesdeutsche‘ Zukunftsgewissheit abstellende Formgebung entsprechende Zuschreibungen nahe. Das gilt ebenfalls für ihre frontale Einrahmung durch die ‚in Erz gegossenen‘, mit blanken Schwertern gewappneten Abbilder der weltlichen Schirmherren des Reformationshelden, den Kurfürsten Friedrich der Weise und den Landgrafen Philipp von Hessen. Die ‚Einheit von Thron und Altar‘ findet in dieser personellen Reihung einen vom nationalliberalen Zeitgeist bereits kulturkämpferisch unterlegten, wehrhaften Ausdruck.
Alle drei auf dem Studientag in Bretten gehaltenen Referate haben, was ja schon für sich erfreulich und gar nicht selbstverständlich ist, zu lebhaften Diskussionen geführt. Im Einverständnis mit den Referenten ist gegen Ende der Veranstaltung verabredet worden, dass ich meine Anfragen an die beiden kirchengeschichtlichen Referate „zu Papier“ bringen solle, damit sie, zusammen mit diesen abgedruckt, auch den nicht an der Tagung beteiligten Leserinnen und Lesern des Jahrbuchs für badische Kirchen- und Religionsgeschichte zur Kenntnis gebracht werden können. Die Schwierigkeit ist nun, dass Dr. Stössel – aus Gründen, die ich nicht kenne – einen völlig anderen Text zur Veröffentlichung vorgelegt hat, als er ihn in Bretten vortrug. Ich werde deshalb kurz die Pointe seines Brettener Vortrages und meine darauf bezogenen Anfragen rekapitulieren müssen – sie waren ja überhaupt der Anlass für die genannte Verabredung –, um anschließend, ebenfalls kurz, auf den jetzt vorgelegten Text einzugehen. Auch der Vortragstext von Herrn Kollegen Ehmann hat sich, wenn mich meine Erinnerung an das in Bretten Vorgetragene nicht trügt, etliche Veränderungen, nicht nur in der Tonart, gefallen lassen müssen, ohne dass darüber meine in Bretten freilich nur angedeuteten Vorbehalte einfach gegenstandslos geworden wären.
In 2Mose 20,8 heißt es: Gedenke des Sabbattages, dass du ihn heiligest. Unter Kaiser Konstantin löste der Sonntag den Sabbat als arbeitsfreien Ruhetag ab (321 n.Chr.). Im Mittelalter galt der sonntägliche Gottesdienst als Kirchengebot. Heute ist der Sonntag verfassungsmäßig geschützt. Die einschlägige Bestimmung lautet: Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Es handelt sich um Art. 139 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, der sog. Weimarer Reichsverfassung. Diese Vorschrift ist gemäß Art. 140 GG – neben anderen Artikeln der Weimarer Reichsverfassung, den sog. Weimarern Kirchenartikeln – Teil des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland geworden. Sowohl der Gedanke der Sabbatruhe, der Unterbrechung der Arbeit, als auch derjenige des Gottesdienstes wird aufgenommen, auch wenn nicht von „Gottesdienst“, sondern von „seelischer Erhebung“ die Rede ist. Bei der Einbringung hob der Berichterstatter, der Abgeordnete Mausbach von der Zentrumspartei, hervor, die Vorschrift schütze die öffentliche Sitte und die christliche Tradition und Religionsausübung. Die großen geschichtlichen Bestandteile der Kultusausübung enthielten aber auch wertvolle Freiheitsrechte für die Einzelnen, und gerade diese Seite der Sonntagsruhe, die Schonung der Freiheit und der sozialen Gleichwertigkeit aller Klassen, sei darin angesprochen.
Reformation und Politik
(2015)
Kirchenhistorische Zugänge oder Einführungen werden oft als hilfreich empfunden, da sie die theologischen oder politischen Fragen, die erörtert werden sollen, in ihren geschichtlichen Zusammenhang einordnen. Und dann freut sich der Kirchenhistoriker. Es kann sich aber auch ganz anders verhalten: Dann, wenn historisch zunächst ein Rahmen zu beschreiten und zu beschreiben ist, der uns zeigt, wie weit wir heute von den Problemen anderer, früherer Zeiten entfernt sind. Wenn wir also auf Luthers Spuren ein Problem verfolgen wollen und als erstes erkennen, dass diese Spuren bald 500 Jahre alt sind.
Es gibt dann drei Möglichkeiten: Die erste: Wir verneigen uns tief vor Luther und seinen Anschauungen und übertragen diese direkt in unsere Zeit – und stellen dann mit Verwunderung fest, dass niemand heutzutage solches noch für aktuell ansieht. Die zweite Möglichkeit: Wir verneigen uns vielleicht noch tiefer vor Luther und seinen Anschauungen, um dann selbst festzustellen, dass diese zwar interessant seien, aber für die Gegenwart wohl doch keinerlei Bedeutung haben. Und die dritte Möglichkeit (die ich diese favorisiere) ist die: Luther aus seiner Geschichte und Wirkung verstehen; und dann prüfen, ob seine Kriterien politischen Handelns für uns einen inneren Anspruch auf Geltung erheben dürfen oder gar müssen.
Nachdem die deutsche Zeitgeschichtsschreibung sich lange vor allem an den beiden deutschen Diktaturen abgearbeitet hatte, stößt seit einigen Jahren auch die ‚alte Bundesrepublik‘ auf ein wachsendes historiographisches Interesse. Die bis in die jüngste
Vergangenheit angebotenen Deutungen der westdeutschen Geschichte als Erfolgs-, Ankunfts- oder Wundererzählungen beschränken sich jedoch meist auf die Phänomene des Wandels, indem sie beispielsweise die wirtschaftliche Entwicklung oder die Institutionengeschichte in den Blick nehmen. Der Aufbau einer Staats- und Gesellschaftsordnung ist aber nicht nur eine Frage verfassungsrechtlicher Grundlegung und institutioneller Erneuerung, sondern umfasst auch den Bereich des politischen Bewusstseins. Die kulturell-ideelle Prägung bleibt in der bisher eingenommenen Perspektive jedoch oft unhinterfragt. Hierbei geht es auch um die Frage, wer dem sich konstituierenden Gemeinwesen ‚Bundesrepublik‘ eine intellektuell begründete Richtung gab.
Rechts.Geschehen. – 8 (2023)
(2023)
Im letzten Jahrzehnt haben besonders weitreichende politische, wirtschaftliche und soziale Veränderungen stattgefunden, die zu einer neuen Bedeutung der Regionen in Europa geführt haben Die Nachbarschaftspolitik des Landes
Baden-Württemberg ist deshalb nicht von ungefähr Grundlage seiner Europapolitik. Die Aufnahme dieses Zieles in die Präambel der Landesverfassung bringt dies in besonderer Weise zum Ausdruck. Der Regierungsbezirk Südbaden grenzt am
Oberrhein an die französische Region Alsace mit ihren beiden Departements Haut-Rhin und Bas-Rhin, am Hochrhein an die Schweizer Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau, Zürich, Schaffhausen und Thurgau. Die Grenze zur Schweiz ist zugleich Außengrenze der EU. Die meisten Landkreise im Regierungsbezirk, der 2.1 Mio. Einwohner zählt, sind Grenzlandkreise. Deshalb hat die Landesregierung speziell den Regierungspräsidenten von Freiburg mit der regionalen Gesamtkoordination dieses vielfältigen Politikfeldes beauftragt.