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Unter den Gefängnissen in Baden-Württemberg nimmt die ehemalige Festung Hohenasperg seit Jahrhunderten eine Sonderstellung ein. Seit die Anlage als Gefängnis
genutzt wurde, galt sie geradezu als Symbol für verschärfte Haftstrafen, als »höchster
Berg Württembergs«, auf den man leicht hinaufkam, aber nur schwer wieder herunter. Das Interesse an ihrer Geschichte verdankte die Festung auch den »merkwürdigen« Gefangenen, die dort während verschiedener Epochen inhaftiert waren. Die
»Staatsgefangenen« in der Regierungszeit des Herzogs Karl Eugen von Württemberg,
unter ihnen die Opernsängerin Marianne Pirker (1717–1782) und der Dichter Christian Friedrich Daniel Schubart (1739–1791), erregten wegen ihrer herausgehobenen
sozialen Stellung Aufmerksamkeit. Ihre Haftstrafen dienten außerdem als Beleg für
die »Tyrannenherrschaft« des Herzogs, dessen schillernde Persönlichkeit mit derjenigen der beiden prominenten Gefangenen zu korrespondieren scheint. Um die Mitte
des 19. Jahrhunderts wurden im Umfeld der Revolution von 1848 wiederum zahlreiche »Staatsgefangene«, darunter führende Protagonisten der revolutionären Bewegung, auf die Festung gebracht.
„Die große europäische Hexenjagd war im Wesentlichen ein von der Justiz geprägter Vorgang" - so urteilt ein ausgewiesener
Kenner der Hexenprozesse zu Recht. Wohl gab es zu allen Zeiten auch Formen von Lynchjustiz oder pogromartiges Vorgehen gegen jene Menschen, die im Verdacht standen, anderen durch Zauberei geschadet zu haben; die große Hexenverfolgung in der Frühen Neuzeit aber, der im Ganzen rund 60000 Menschen zum Opfer fielen, war ein nach den Vorschriften der Zeit geordneter Vorgang, der in formalen Hexenprozessen stattfand.
Am 9. Februar 1959 wurde der Justitiar und vormalige Präsident des Katholischen Oberstiftungsrates Dr. Wilhelm Ehret von Generalvikar Dr. Ernst Föhre beauftragt, „eine Darstellung auszuarbeiten über die Rechte und Pflichten an der Bischöflichen Kathedrale und die diesbezüglichen Zuständigkeiten des Herrn Erzbischofs, des Domkapitels, des Dompfarrers, der Domfabrik, des Stiftungsrates, der Fonde, der Stadt Freiburg, des Münsterbauvereins und möglicherweise noch andere“ — in der Tat ein weit gefaßter Auftrag, dessen Ergebnis dazu dienen sollte, „hier eine klare Regelung und Neuordnung herbeizuführen.“ Dr. Föhr wurde nach geraumer Zeit ungeduldig und erinnerte am 24. August 1959 an die Fertigung des Gutachtens. Ehret verwies auf die Schwierigkeit: es sei ein so vielfältiges Sachgebiet, „daß es erschöpfend nur von einem Universitätsprofessor, dem ein wissenschaftlicher Mitarbeiterstab (kanonistisches oder rechtshistorisches Seminar) zur Verfügung steht, ausgearbeitet werden könnte.“ Die Hohe Behörde mache sich offensichtlich keine zutreffende Vorstellung vom Umfang des erforderlichen Aktenstudiums für eine so allgemein gestellte Aufgabe. Es handele sich nicht um eine routinemäßige Arbeit. Außerdem müßten für die einzelnen Sachgebiete die Akten erst mühsam zusammengesucht werden.
Wichtige Materialien seien bislang nicht beigebracht worden. Vor allem fehlten ihm als Gutachter die Akten über die Verhandlungen zwischen der Stadt Freiburg und dem erzbischöflichen Ordinariat. Am 15. Oktober lieferte Dr. Ehret
das erbetene Gutachten über den Dienstweg innerhalb des Hauses ab — unter Rückgabe von 25 Aktenbänden. Anlaß und Hintergrund für dieses Gutachten, über die Rechtsverhältnisse am Münster als Kathedralkirche, waren die Auseinandersetzung und der schwelende Streit über die im Gang befindliche Beschaffung eines neuen Münstergeläutes. Wir verschränken in der Darstellung das unten publizierte Ehret'sche Gutachten mit dem Vorgang der Glockenbeschaffung.
Die Badische Verfassungsurkunde von 1818 galt 100 Jahre. Nach dem Ersten Weltkrieg kam
es in Baden sehr schnell zu einer neuen Verfassung, der Badischen Verfassung vom 21. März
1919, die in einer Volksabstimmung mit großer Mehrheit gebilligt wurde. Diese demokratische
Verfassung löste die monarchisch geprägte Verfassung von 1818 ab. Die damaligen Grundrechte
erschienen in der Verfassung von 1919, sie wurden aber weiter ausgebaut, z. B. durch
den Gleichheitsgrundsatz: Männer und Frauen sind vor dem Gesetz gleich. Durch die nationalsozialistische
Herrschaft wurde die Badische Verfassung von 1919 nach fast 14 Jahren »aus
dem Verkehr gezogen«. Nach dem Zweiten Weltkrieg entstand im südlichen Baden ein neuer
Staat mit Namen Baden, der sich eine neue Verfassung, die Verfassung des Landes Baden vom
19. Mai 1947 gab. Dieses Land Baden bestand nur fünf Jahre, weil seit 1953 das Land Baden-
Württemberg aus den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern
mit der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 19. November 1953 entstanden ist.
Seither gibt es kein eigenständiges Land Baden mehr.
Im Jahre 1911, das die Verfassung für Elsass-Lothringen mit sich brachte, jährte sich zum 40. Mal die Kaiserproklamation von Versailles, die am preußischen Krönungstag, dem 18. Januar stattfand und den preußischen König Wilhelm I. zum Deutschen Kaiser erklärte. Um die Bedeutung der Landesverfassung vom 31. Mai 1911 für das damalige Reichsland Elsass-Lothringen hinreichend zu erfassen, bedarf es eines geschichtlichen Rückblicks, zunächst auf die Entscheidung nach dem Deutsch-Französischen Krieg die damaligen französischen Departements Bas-Rhin und Haut-Rhin einschließlich der Großregion Metz (heutiges Departement Moselle) in das neugeschaffene Deutsche Reich einzugliedern, aber auch auf die Zeit davor.
Mit dem 15. April 2011 besteht das Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden seit genau 150 Jahren. Das Gründungsdatum, der 15. April 1861, beruht nicht auf einem Zufall. Es geht zurück auf die staatskirchenrechtlichen Veränderungen im Großherzogtum Baden im Jahr 1860, die eine deutliche und in die Gegenwart weisende Zäsur in der badischen Kirchengeschichte markieren. Nicht erst das Jahr 1919 mit der Weimarer Reichsverfassung, sondern bereits das Jahr 1860 brachte nämlich die „grundsätzliche Beendigung des Staatskirchentums“ im damaligen Großherzogtum Baden. Entsprechende Forderungen waren in Baden zwar schon 1848/49 erhoben worden. Wirklichkeit wurde die Beendigung des Staatskirchentums mit dem badischen Gesetz vom 9. Oktober 1860 die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate betreffend, kurz Kirchengesetz oder Korporationengesetz genannt. Es garantierte den Kirchen grundsätzlich die Selbstbestimmung.
Am 22.8.1818, vor 200 Jahren, unterschrieb Großherzog Karl die badische Verfassungsurkunde.
Es war ein Werk des aufgeklärten Absolutismus, das das monarchische Prinzip herausstellte.
Trotzdem war die badische Bevölkerung durch die Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer
an der staatlichen Willensbildung beteiligt, denn die Zweite Kammer der badischen
Ständeversammlung gewährte den Bürgern indirekte Kompetenzen bei der Gesetzgebung, der
Steuerbewilligung und der Budgetprüfung. Im Laufe der nächsten Jahrzehnte wurden die
Rechte der Badener erweitert, aber die Staatsform blieb weiterhin eine Monarchie, in der der
Großherzog die Macht auf sich vereinigte. Erst 1919 nach dem ersten Weltkrieg und einer Revolution
bekam das Land Baden mit der Verfassung vom 21. März 1919 eine neue Staatsform,
die der Demokratie. Und alle Bürger Badens hatten nun die gleichen Rechte und Pflichten,
egal ob Männer oder Frauen, Arme oder Reiche, Christen oder Juden.
Königliche Hoheit, Meine sehr verehrten Damen und Herren!
Die mit Abstand häufigste Frage, die Besucher des Bundesverfassungsgerichts stellen, lautet: Warum hat das Gericht seinen Sitz – ausgerechnet – in Karlsruhe? Die hierin zum Ausdruck kommende Verwunderung hat Tradition, wenngleich ihr Ton im Laufe der Zeit milder geworden ist. Schon Hermann Höpker-Aschoff , der erste Präsident des Gerichts, beschwerte sich beim damaligen Bundesjustizminister darüber, »in die dörfliche Einsamkeit einer ehemaligen Residenzstadt verbannt« worden zu sein.
Es ist für den Oberbürgermeister der ehemaligen Residenzstadt natürlich eine außergewöhnliche Ehre, diese besondere Feierstunde zum 200jährigen Verfassungsjubiläum des Landes Baden heute hier mitgestalten zu dürfen, und ich danke gleich zu Beginn allen denen, die diese Feierstunde ermöglicht haben. Das sind Prof. Robert Mürb, stellvertretend für die Vereinigung Baden in Europa, und Herr Hauss, stellvertretend für den Verein Badische Heimat. Ohne Sie gäbe es diese Feierstunde
nicht, ohne Sie wären wir heute nicht hier. Herzlichen Dank für diese Einladung, Sie haben es Event genannt, ich sage, es
ist eine tolle festliche Feierstunde.
Eppingen gehört nachweislich zu den ältesten Stauferstädten Baden-Württembergs. Die früheste
urkundliche Erwähnung als civitas ist allerdings nicht im Original erhalten, sondern
nur in einer 1234 angefertigten Abschrift einer Urkunde Kaiser Friedrichs II., in der Eppingen
zusammen mit Sinsheim, Durlach, Ettlingen und Waibstadt bereits für das Jahr 1219 als
civitas erwähnt wird. Die vergleichende Analyse der darin geschilderten Vorgänge ergibt, dass
diese fünf Stauferstädte nicht erst durch Friedrich II., sondern bereits 1192 durch dessen Vater
Heinrich VI. Stadtrechte erhielten.
In der Vorstadt Gochsheims steht ein mächtiges Haus, das die Jahreszahl 1615 trägt und damit das älteste noch erhaltene Wohnhaus der Stadt ist. Es wurde erbaut vom damaligen Scharfrichter Zimmermann und wurde über viele Generationen der nachfolgenden Scharfrichter-Familien bewohnt. Ursprünglich stand das Haus außerhalb der Stadtmauer und zeigt die zwangsweise Ausgrenzung der Scharfrichter wegen deren, von den Bürgern der Stadt als unehrenhaft empfundenen Tätigkeit. Erst als im 17ten Jahrhundert, wegen der beengten Wohnverhältnisse im alten Stadtkern, unerschrockene Bürger auch in der Nähe des Scharfrichterhauses siedelten, wurde dieser Bereich zur Vorstadt, wie er auch heute noch bezeichnet wird.
Mit dem Ausbruch des 30-jährigen Krieges und der Befürchtung, dass diese Häuser schutzlos eventueller Kriegshandlungen ausgesetzt sein könnten, wurde die Vorstadt mit einer zusätzlichen Stadtmauer gesichert.
Zum 1. Januar 2008 ist eine Neufassung der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden in Kraft getreten. Sie tritt an die Stelle der Grundordnung vom 23. Mai 1958, die fast 50. Jahre gegolten hat, wenn auch mit zahlreichen Veränderungen durch insgesamt 16 Novellierungen größeren und kleineren Ausmaßes. Das Jubiläum und das Inkrafttreten der Neufassung gibt Anlass, einen Blick zurückzuwerfen auf die Entstehungsgeschichte der Grundordnung und die wesentlichen Entwicklungen des kirchlichen Verfassungsrechts in Baden nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges.
Am 23. Mai 1958 wurde von der Landessynode die Grundordnung der evangelischen Landeskirche in Baden beschlossen, die mit zahlreichen Veränderungen durch insgesamt 16 Novellierungen größeren und kleineren Ausmaßes Bestand hatte, bis sie im Jahre 2007 völlig neu gefasst worden ist. Zunächst musste es nach dem Zusammenbruch des „Dritten Reiches“ darum gehen, handlungsfähige kirchenleitende Organe zu bilden. Dabei erwies sich die Tatsache als vorteilhaft, dass „das Amt des Landesbischofs und der Oberkirchenrat ordnungsgemäß besetzt waren“. Es fehlte aber die 1934 aufgelöste Landessynode. Seitdem waren außerdem die Befugnisse des erst im Juni 1933 geschaffenen erweiterten Evangelischen Oberkirchenrats auf den Evangelischen Oberkirchenrat übertragen worden.
Der Vortrag wurde am 17. Oktober 2018 unter dem Titel: »Aktualisierende Gedanken zur frühkonstitutionellen Badischen Verfassung« bei einer Feier von Regierungspräsidium und Badischer Heimat im Basler Hof in Freiburg gehalten. Durch die Verfassung vom 22. Juli 1820 ist das badische Volk geboren worden, ein Volk von Landesstaatsbürgern im Reichsverband.
Der Beitrag gilt den Grundlagen, die Baden im Lauf des 19. Jahrhundert zu einem wirklichen Musterland im Deutschen Reich werden ließen und öffnet Perspektiven, die auch in unsere Gegenwart hinein reichen: mit den Umrissen des starken Staates, mit einem modernen Beamtenrecht und einer loyalen wie auch aufgeklärten Beamtenschaft , mit einem Rechtssystem, das sich das volle 19. Jahrhundert hindurch bewährte und schließlich mit einer Verfassung aus liberalem Geist, auf deren Grundlage das Land, wenn nicht zur Schule, so doch zu einer Vorschule der Demokratie in Deutschland werden konnte.
Nach dem verheerenden Brand von 1430 hatten die Augustiner-Chorherren von St. Märgen 1462 ihre Herrschaft auf dem Schwarzwald und im Zartener Becken an die Stadt Freiburg verkaufen müssen und sich in ihre Propstei Allerheiligen im Freiburger Vorort Neuburg zurückgezogen; in St. Märgen verblieben nur die Kirche und das Pfarrhaus mit einem Pfarrvikar zur Betreuung der Gemeinde. Als Freiburg für ca. 20 Jahre französisch wurde, musste die Propstei 1678 gegen eine Entschädigungssumme von ca. 40.000 fl. den Festungsbauten des General Vauban weichen. Es gelang, einen Teil des früheren Schutterhofes an der heutigen Schoferstraße zu erwerben, um Allerheiligen wieder neu aufbauen zu können. Von diesem Geld konnte 1699 auch der für das Kloster lebensnotwendige Meierhof mit dem Meierhofgelände in St. Märgen zurückgekauft werden in der Hoffnung, irgendwann das Kloster wieder ansiedeln zu können. Nachdem 1704 ein erneuter Brand das Pfarrhaus ganz vernichtet und von der Kirche nur die beschädigten Langhaus- und Turmmauern übrig gelassen hatte, bot sich diese Gelegenheit.
Bedeutung und Auswertungsmöglichkeiten der Konstanzer Investiturprotokolle des 16. Jahrhunderts
(2011)
Ende Juni 2010 konnte nach Abschluss der Redaktions- und Registerarbeiten der Kommentarband zu der schon 2008 im Druck erschienenen, von Franz Hundsnurscher bearbeiteten Regestenedition der Investiturprotokolle der Diözese Konstanz aus dem 16. Jahrhundert ausgeliefert werden. Damit liegt eine fast das gesamte 16. Jahrhundert abdeckende historische Quelle vor, die das Zeitalter der Reformation und Konfessinalisierung aus der verwaltungstechnisch-fiskalischen Perspektive der Konstanzer Kurie beleuchtet. Die Investiturprotokolle des Bistums Konstanz, eines der größten Bistümer nördlich der Alpen, und damit eine bis ins 16. Jahrhundert und darüber hinaus zentrale Instanz für Teile des heutigen Baden Württemberg, der Schweiz und des österreichischen Bundeslandes Vorarlberg, sind eine wichtige Quelle für unterschiedlichste Fragestellungen. Das in den Protokollen dokumentierte bischöfliche Recht zur Investitur der von den Patronatsherrschaften präsentierten Kleriker lässt sich auf die Trennung geistlicher und weltlicher Anteile an der Pfründenbesetzung in der Folge des Investiturstreits zurückführen. Die Anlage von Investiturprotokollen seit dem Beginn des 15. Jahrhunderts steht in Zusammenhang mit Verwaltungsrationalisierungen. Wichtige quellenkritische Aspekte ergeben sich durch die Untersuchung der verschiedenen Schritte des Pfründenbesetzungsvorgangs und der dabei entstandenen Schriftdokumente. Wie die Quelle prosopografisch genutzt werden kann, soll exemplarisch anhand von Belegen für Kirchenmusiker des 16. Jahrhunderts gezeigt werden.
„Bürger und Bauer scheidet nichts als die Mauer.“ Jacob und Wilhelm Grimm zitieren dieses Sprichwort in ihrem „Deutschen Wörterbuch“. Nach „Meyers Enzyklopädischem Lexikon“ konnte nur der vollberechtigte Bürger städtischen Handel und Gewerbe bestreiten und hatte Anteil am politischen und sozialen Leben der Stadt. Sobald Kurfürst Carl Philipp 1720 seine
Residenz von Heidelberg nach Mannheim verlegt, gewinnt die Stadt an Anziehungskraft für unternehmerisches Wirken und das Angebot an Arbeitsplätzen wächst. Als Carl Theodor 1743 die Regierung antritt, wird die Attraktivität des Mannheimer
Stadtlebens noch gesteigert. Unter Einsatz von Fleiß und Eigeninitiative erhalten viele Menschen eine Chance für ihr
persönliches Fortkommen. Bürger und Stadt gewinnen auf diese Weise gleichermaßen an Wohlstand. Was liegt also näher, als sich um die Aufnahme in die Bürgerschaft der aufblühenden Stadt zu bemühen!
Ja lernen Sie den auf der Universität keine badische Geschichte mehr?" Das war die erstaunte Frage eines Mannheimer Notars, der zu versuchen hatte drei frischgebackene Gerichtsreferendare in das System des badischen Notariats einzuführen. Meine Antwort zeugte von wenig Respekt: „Sollten wir uns nicht auch einmal mit der Geschichte des Fürstentums Liechtenstein befassen? Die wäre vielleicht auch nicht ganz uninteressant." Inzwischen habe ich dem alten Justizrat im Stillen Abbitte getan und mich mit badischer Geschichte im Allgemeinen und der seines Notariats im Besonderen mehr beschäftigt, als ich damals vor den mehr als vierzig Jahren geglaubt hätte. Den Anstoß dazu gab neben eigener, fast ein Menschenalter währender Berufstätigkeit das Heft 3/1981 der Badischen Heimat, gewidmet dem 175. Jubiläum des badischen Notarstandes.
Das Lateinische als abendländische Bildungssprache schlechthin, ist von
den Vulgärsprachen erst in einem langwierigen und auch heute noch nicht völlig
abgeschlossenen Prozeß ersetzt worden. Dieser Ablösungs- und Emanzipationsprozeß
lief im romanischen Sprach- und Kulturkreis anders als im germanischen
und slavischen ab, differierte fernerhin je nach Textsorte und Verwendungszusammenhang,
nach Raum und Zeit. Aus dieser skizzierten überaus komplexen
Sachlage ergeben sich einige allgemeine methodische Konsequenzen für die künftige
Arbeit. Ausgangspunkt wird zunächst eine allgemeine Darstellung der Theorie
der lingua vulgaris im Mittelalter sein müssen, wobei die Lehre von den drei
Sakralsprachen im Mittelpunkt zu stehen hat. Einschlägige Zeugnisse sind bisher
lediglich für die Karolingerzeit gesammelt und ausgewertet. Für die Folgezeit
liegen keine systematischen Untersuchungen vor. Auf diesem Hintergrund
haben die Einzelphilologien - in Zusammenarbeit mit den historischen Disziplinen
- empirische Untersuchungen durchzuführen, die wegen der Materialfülle
nur durch strenge Begrenzung des Objektrahmens förderlich sein können.
J. B. Kißling schreibt in seiner Geschichte des Kulturkampfes: „In der Schulfrage dachte der badische Liberalismus bereits im Jahre 1831 daran, die Schule von der Kirche zu ‚emanzipieren‘, der Antrag fand aber nur in der Zweiten Kammer eine
Majorität.“ Die Regierung habe an der „durch Geistliche geübten Schulaufsicht“ festgehalten. Die freie Schule war ein altes Ideal der Liberalen, während Erzbischof und Regierung am traditionellen Ideal des vertrauensvollen Zusammenwirkens von
Staat und Kirche festhielten. Eine der wichtigsten Persönlichkeiten „zu einer Aktivierung des Katholizismus“ war der Freiburger Staatswissenschaftler Prof. Franz Joseph Buß. Er wandte sich „gegen Staatskirchentum und alle liberalen und nationalkirchlichen Tendenzen“. Zuerst in Baden entstanden seit 1844 katholische Vereine, 1846 gab es hier die erste „Massenpetition“ gegen die „Deutschkatholiken“, es entstand der „Ultramontanismus als antiliberale Massen-Opposition.
Ebenfalls 1846 hat der Heidelberger Professor der Rechte und Abgeordnete der Zweiten Kammer C.J.A. Mittermaier
„die Lösung der Schule von der Geistlichkeit und der Kirche“ erneut gefordert. „Die Bewegung des Jahres 1848 griff auch auf die beiden großen Glaubensgemeinschaften über“, in der Zweiten Kammer wurde die „Kommunalschule, welche für alle Konfessionen gemeinschaftlich und dem Einfluß der Kirche entzogen sein sollte“ gefordert.
Das Chräsrecht
(2003)
Als während des 13. und 14. Jahrhunderts das Kloster St. Gallen an Bedeutung
einbüsste, herunterkam und verarmte, war es gezwungen, unter anderem seine
Einkünfte aus Gaiserwald zu verpfänden. Damals erwarben Bürger der Stadt
St. Gallen, die durch das Leinwandgewerbe und den Fernhandel reich geworden
waren, eine Liegenschaft nach der andern. Unter dem Titel »neuere Dienst- und
Edelleute« schrieb Ildefons von Arx, es seien nach der Reformation »an die Stelle
des nach und nach hinwelkenden Adels« andere Geschlechter getreten, die zum
Teil seine Zwinge, Lehen, Schlösser und Stellen einnahmen. Für Stift und Stadt
St. Gallen waren die Wälder in der Umgebung aus wirtschaftlichen Gründen wichtig. Es ist deshalb verständlich, dass die Stadt St. Gallen, die über kein Um- oder
Hinterland verfügte, schon früh in ihrer näheren Umgebung - besonders auch in
Gaiserwald - Wälder erwarb.
Das Dorfbuch von Oberachern
(2002)
Da Dorfbuch von Oberachern - älteste Archivalie de ehem. Gemeindearchiv von Oberachern - wurde bereits im 81. Jahre band von „Die Ortenau" des vergangenen Jahres behandelt, als die verschiedenen regional- und ortsgeschichtlichen Bestandteile des Buches vorgestellt wurden.
In den folgenden Ausführungen sollen nun die großen Ordnungen und
sonstigen Anweisungen usw. erläutert werden, welche vom Heimburger
mit einem Bauernzwölfer, vom Vogt oder auch vom Landvogt erlassen
wurden und mit denen sie mitunter starken Einfluss auf das Leben der Bevölkerung in der Achertalgemeinde hatten. Sie stellen ein Spiegelbild des
dörflichen Lebens und der gesellschaftlichen Verhältnisse dar. Außerdem
sind sie bedeutende Quellen zur Erforschung des dörflichen Lebens am
Übergang vom Spätmittelalter in die frühe Neuzeit.
Auf die Gliederung de Dorfbuche und die Geschichte der Gemeinde
wird nicht näher eingegangen, weil dies bereits im letztjährigen Band ausführlich beschrieben wurde. [1]
Über das ehemalige obere Schloss von Neuweier wurde schon in der „Ortenau" 1934 und 1984 berichtet. Die Nachrichten
hierüber sind jedoch spärlich. Mit dem vorliegenden Bericht werden neue und bereits bekannte Dokumentationen zusammengefasst. Von der Wohnburg und dem Schlossgraben ist heute nichts mehr zu sehen. Das „Gasthaus zum Rebstock" steht auf dem Gelände des zugehörigen Ökonomiegebäudes, das die Form eines fränkischen Gutshofes hatte, und welches gleichzeitig auch der Schlosshof war. Vom linken Flügel dieses Hofes sind noch zwei Portale und ein einfacher Eingang erhalten geblieben. Diese stehen heute unter Denkmalschutz. Der „Rebstock" befindet sich z. Zt. im Umbau (2010-2013). Ein Portal enthält am Sturz den Psalmvers 127. Ein anderes trägt die Jahreszahl 1579 mit dem Steinschen Wappen und den
Buchstaben P. U. G. (Philibert und Georg). An das Schloss selbst erinnern noch die Flurnamen Steinacker, Schlossackerweg,
Steinseher Wald und Röderswald. Allgemein wird angenommen, dass dieses „Obere Schloss" älter war als das untere Schloss.
Am 2. August 2019 wurde das Gesetz Nr. 2019-816 verkündet, in dem die Kompetenzen der künftigen »Collectivité européenne d’Alsace« festgelegt wurden. Es kreiert für das Territorium des Elsass durch die Fusion der beiden Departements des Haut-Rhin und des Bas-Rhin eine neue Gebietskörperschaf , die zum 1. Januar 2021 in Kraft treten wird. Dieses Gesetz spiegelt den aktuellen Stand der Debatten über den institutionellen Rahmen des Elsass wider, einer Etappe in einem Prozess, der sehr wahrscheinlich noch verschiedene Transformationen durchlaufen wird. Um die Reichweite dieses Gesetzes zu verstehen, muss man dessen Annahme in den historischen Kontext einordnen, hierbei die Besonderheiten des Elsass in den Blick nehmen und aufzeigen, worin die neue europäische Gebietskörperschaf Elsass sich als originell erweist und zugleich die Frage nach ihren künftigen Entwicklungen aufwerfen.
Das elsass-lothringische Lokalrecht ist eine Besonderheit des Elsass und des benachbarten lothringischen Departements Moselle. Es stammt jedoch nicht nur aus der Zeit der Zugehörigkeit dieses Gebiets zum Deutschen Reich 1871–1918. So vielseitig und reichhaltig seine Inhalte sind, bilden sie kein einheitliches Ganzes. Trotz verschiedener Schwächen, ist es bei der Bevölkerung, zu deren Identität es beiträgt, sehr beliebt. Eine Weiterentwicklung zu einem echten »Regionalrecht« als Ausdruck der kulturellen Eigenart dieses Gebiets wäre wünschenswert, ist jedoch im Rahmen eines zentristischen Staates kaum vorstellbar und durch die Schaffung der neuen Großregion »Grand Est« noch weiter erschwert.
Auf der Wiese des Franz Karl Storz im Gewann Unter Öschle steht die Birlis-Kapelle. Sie hat ihren Namen von einem Hof im Dorf. Das kleine Gotteshaus war in seiner heutigen Gestalt 1834 vom Birlishof-Bauer Benedikt Rottier und dessen Ehefrau Maria errichtet worden. Davon berichtet ein bündig mit der Mauer in die Wand eingelassenes Stifterkreuz. Seither hatte die Kapelle unter dem Zahn der Zeit gelitten. Um die Mitte der 1990er Jahre machten sich der jetzige Birlishof-Besitzer Marein Blum und F. K. Storz daran, sie umfassend zu sanieren und ihr Inneres zu restaurieren. Der mit der Neufassung des Altars beschäftigte Restaurator sagte ihm, es handle sich um ein sogenanntes Sühnekreuz. Solche Kreuze haben eine jahrhundertelange Tradition, und man findet sie vom 13. bis zum 16. Jahrhundert. Sie heißen deswegen so, weil sie als Folge der gewaltsamen Tötung eines Menschen in Erfüllung der Bedingungen eines Sühnevertrages errichtet wurden.
Villingen-Schwenningen beherbergt eine Vielzahl juristischer Einrichtungen: 1. das Amtsgericht Villingen-Schwenningen.
2. das Arbeitsgericht Freiburg mit den Kammern Villingen-Schwenningen, wobei drei Kammern für den Schwarzwald-Baar-Kreis zuständig sind. 3. die 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Konstanz. 4. die Außenstelle Villingen-Schwenningen der Staatsanwaltschaft Konstanz. 5. die Justizvollzuganstalt Rottweil -Außenstelle
Villingen-Schwenningen. Für das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen ist für das Jahr 2018 eine Neuordnung vorgesehen. Es soll ein selbständiger Gerichtsbezirk mit Kammern in Villingen-Schwenningen und einer Außenstelle in Radolfzell geschaffen werden.
Für den Genealogen ist es immer erfreulich, wenn die von ihm erforschten
Personen mit der Justiz in Konflikt geraten sind, denn dadurch sind sie aktenkundig geworden. Eine insbesondere für Personen des ehemaligen Herzogtums Württemberg und benachbarter Gebiete wichtige Quelle der Gerichtsbarkeit stellen die Akten dar, die im Zusammenhang mit dem Asylrecht von
Reutlingen angelegt wurden. Die als Enklave im Herzogtum gelegene Reichsstadt durfte aufgrund eines kaiserlichen Privilegs von 1495 bis zum Ende der
Reichsunmittelbarkeit Totschlägern Asyl gewähren. Die fünf erhaltenen Asylantenbücher im Stadtarchiv Reutlingen dokumentieren in den Zeiträumen
von 1515 bis 1617 und von 1685 bis 1785 mehr als 2000 Fälle von Asyl, darunter allein 1467 Fälle im Zeitraum bis 1590; in diesen Akten sind außer den Totschlägern auch die Opfer mit ihren Namen und Herkunftsorten vermerkt, was
sie umso wertvoller macht. [1]
Das Tägermoos
(2019)
Das Thema Tägermoos, ein Konstanzer Grundstück auf Schweizer Hoheitsgebiet,
hat eine lange Vorgeschichte, die man nicht ganz ausblenden kann und zumindest ab
1831 einbeziehen muss. Der Tägermoos-Vertrag von 1831 zwischen dem Großherzogtum
Baden und dem Kanton Thurgau regelt mehrere Dinge. Er ist zunächst auch ein Grenzvertrag, der bei Konstanz die Grenze zwischen Baden und dem Thurgau festlegt. Im Prinzip wird die Grenze durch vier Worte definiert,
dem ehemaligen äußeren Festungsgraben folgend, und so wurde sie auch markiert. Dieser
Grenzverlauf hatte nur knapp 50 Jahre Bestand, er gilt heute noch so ungefähr vom Seerhein bis zum Anfang des Döbeles. Warum diese Grenzziehung später immer wieder
verändert wurde, soll auch gleich geklärt werden. Mit der Zuführung der Eisenbahnlinien von Romanshorn nach Konstanz und von Winterthur über Etzwilen nach Konstanz
in den 1870er Jahren benötigte der Konstanzer Kopfbahnhof ein Rangiergelände in Richtung Schweiz. Geklärt werden musste auch, wie und von wem das Ufer vor Kreuzlingen
genutzt werden durfte.
Der „Große Dingrodel" von St. Peter auf dem Schwarzwald ist aus heutiger Sicht eine der wichtigsten
Quellen zur Erforschung mittelalterlicher Rechtsgrundlagen am Oberrhein. Hans-Otto
Mühleisen gesteht dem Dingrodel überregionale Bedeutung zu, da er „eines der vollständigsten
Bauernrechte de späten Mittelalters" sei.*1 Die Einleitung sowie der Schlussabsatz des
"Großen Dingrodels" enthalten wichtige Auskünfte über die Verfahrensweise bei der Entstehung
des Weistums sowie über das Verhältnis zwischen Klosterherrschaft und bäuerlicher
Genossenschaft. Diesen Themen soll in diesem Aufsatz nachgegangen werden. Neue Forschungserkenntnisse,
insbesondere zum angeblichen Entstehungsdatum 1456, werden vorgestellt.
Am 14. November 1932 war der evangelische Kirchenvertrag mit dem Freistaat Baden, der Badische Kirchenvertrag, in Karlsruhe unterzeichnet worden. 75 Jahre danach, am 17. Oktober 2007, ist der Evangelische Kirchenvertrag Baden-Württemberg in Stuttgart geschlossen worden. Er ist ein Vertrag beider evangelischer Landeskirchen in Baden-Württemberg mit dem Land. Der neue Vertrag ist am 10. April 2008 in Kraft getreten, wiederum fast genau ein Dreivierteljahrhundert nach der Ratifikation des Badischen Kirchenvertrags, die am 11. März 1933 erfolgt war. Was führte zur Entstehung des Evangelischen Kirchenvertrags Baden-Württemberg und wie verhält er sich formal und inhaltlich zum Badischen Kirchenvertrag von 1932? Auf diese Fragen will der nachfolgende Beitrag in den Abschnitten II und III Antwort geben. Auszüge aus dem Vertragstext sind im Anhang (Abschnitt IV) wiedergegeben, nämlich die Präambel und die Artikel 1 bis 5. Doch zuerst soll das neue Vertragswerk wenigstens in seinen Umrissen vorgestellt werden (Abschnitt I).
Die Diskussion um die Nutzung des Hohenaspergs ist keine Angelegenheit der jüngsten Gegenwart. Vor fast 130 Jahren, am 5. Juni 1882, führte Justizminister Eduard
von Faber (1822–1907) vor dem Abgeordnetenhaus in Stuttgart aus: »Bekanntlich ist
für die derzeit auf Hohenasperg befindliche Garnison eine neue Kaserne in Heilbronn erbaut worden. Nach den Mitteilungen, die ich besitze, wird die Übersiedlung
voraussichtlich im nächsten Frühjahr, keineswegs übrigens vor Georgii, stattfinden.
[…] Unter den verschiedenen möglichen Verwendungen für erhebliche Staatszwecke,
welche nach dem Abzug der Garnison in Betracht kommen können, wird vielleicht
auch mitinbegriffen sein die Verwendung des Aspergs oder eines Theiles desselben
zu einer Filialstrafanstalt für Zuchthaussträflinge oder Landesgefängnissträflinge, was
einigermaßen nahe gelegt ist durch die bedauerliche Überfüllung unserer sämtlichen
Strafanstalten. Allein, meine Herren, in dieser Hinsicht ist sehr große Vorsicht geboten. Der Asperg ist, das wird sich nicht bestreiten lassen, für die Zwecke einer Strafanstalt sehr wenig geeignet. Ich erinnere nur an die große Schwierigkeit der Beschaffung des Trinkwassers, welches gegenwärtig täglich per Fuhre vom Thal zu Berg
heraufbefördert werden muß. Und an die ständigen Kosten, welche hiemit verknüpft
sind. Ich erinnere ferner an die Erschwerung und an die Hindernisse, welche einer
Strafanstalt für ihren Gewerbebetrieb erwachsen, wenn die Strafanstalt auf einem isolierten Bergkegel liegt.«
Trotz aller Bedenken fiel die Entscheidung zugunsten des Strafvollzugs. Am 3. Juni
1883 bewilligten die Standesherren den Nachtrag von 91 440 Mark zur »Errichtung
einer Filialstrafanstalt des Zuchthauses in Ludwigsburg auf Hohenasperg« ohne Debatte.
Die Evangelische Landekirche in Baden hat seit 1821 den Bekenntnistand einer sog. Bekenntnisunion. Vor allem von lutherischer Seite hat es seit jeher starke Vorbehalte gegen die Unionsbildungen gegeben. Bereits im 19. Jahrhundert hat das zur Separation der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Baden von der Landeskirche geführt. Aber auch innerhalb der Landeskirche gab es heftige Auseinandersetzungen über das Verhältnis von Lehr- und Kircheneinheit in der Union und die Frage, welche Bedeutung der Anerkennung bestimmter Bekenntnisschriften in der Kirchenverfassung theologisch und rechtlich zukommt. Dieser Streit wurde zuletzt mit Vehemenz im Zusammenhang mit der Neuordnung der kirchlichen Verhältnisse nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs in öffentlicher Synodaldebatte ausgetragen. In der Diskussion
über den Vorspruch zur neuen Grundordnung der Landeskirche von 1958 war vor allem der Wortlaut von Abs. 4 hoch kontrovers, der damals in der heute noch gültigen Fassung wie folgt festgelegt worden ist: Sie anerkennt, gebunden an die Unionsurkunde von 1821 und ihre gesetzliche Erläuterung von 1855, namentlich und ausdrücklich das Augsburger Bekenntnis als das gemeinsame Grundbekenntnis der Kirchen der Reformation, sowie den kleinen Katechismus Luthers und den Heidelberger Katechismus nebeneinander, abgesehen von denjenigen Katechismusstücken, die zur Sakramentsauffassung der Unionsurkunde in Widerspruch stehen.
Wer weiß heute noch, was ein Scharf- oder Nachrichter tat und
warum man ihm ungern begegnete? Wer weiß noch, dass es
einst eine Gesellschaftsordnung gab, die sich in Klassen oder
Stände unterschied? Wer weiß noch, dass damals Ehre so viel
wert war wie persönliches Kapitalvermögen? Es fällt schwer,
sich die Antworten auf diese Fragen vorzustellen.
Wer sich mit lokaler Geschichte befasst, stößt irgendwann
unweigerlich auf Gerichtsprozesse, bei denen Menschen für ihr
Tun (oder auch Nichttun) mit ihrem Leben bezahlten. Nach
erfolgter gütlicher, doch meist eher peinlicher Befragung (also
der Folter), wie das so lapidar heißt, erfolgte die Hinrichtung.
Ausgeführt wurde diese vom Scharf- oder Nachrichter, manchmal auch Henker genannt.
Ein Grundlagenvertrag zwischen Kirche und Staat ist, wenn nicht ein Jahrhundertwerk, so doch ein Meilenstein in der Beziehungsgestaltung zwischen beiden Institutionen. Aufgrund ihrer Kultushoheit sind es grundsätzlich die Bundesländer, die mit den auf ihrem Gebiet liegenden Kirchen Verträge abschließen. Sie gelten als Staatsverträge, auch wenn sie sich selbst nicht
so nennen, sondern Kirchenvertrag oder Staatskirchenvertrag. Der baden-württembergische Vertrag von 2007 spiegelt das gewachsene Staat-Kirche-Verhältnis wider. Die Vorgeschichte dieses Vertrags führt zu den Anfängen der badischen Landeskirche zurück. Der Inhalt des Vertrags gestaltet die Gegenwart und weist in die Zukunft.
Pfarrer gefeuert! Er taufte keine Babys, so die Schlagzeile der Bildzeitung am 11. Februar 1969 über die Vorgänge um den Kieselbronner Pfarrer Johannes Weygand, die ganz im Stil der Zeitung natürlich vereinfachte und verkürzte, jedoch zielgenau die Problemstellung formulierte: Pfarrer gefeuert! – Es geht zum einen um das kirchliche Dienstrecht. Er taufte keine Babys. – Zum anderen geht es um die kirchliche Lehre und Praxis der Taufe. Sündiger Seelenhirte oder Möbelschreiner? – Ein Pfarrer, der sein eigenes Kind nicht tauft, so überschrieb die Zeit bereits zwei Monate zuvor, am Nikolaustag 1968, ihren etwas differenzierteren Artikel über die Geschehnisse in Kieselbronn und bezog sich auf eine Aussage Weygands, lieber wieder in seinem erlernten Handwerk weiterzumachen als wider seinen Glauben zu handeln: lieber rechtschaffener Möbelschreiner als sündiger Pfarrer. Damit soll Weygands Gewissensbindung gezeigt werden, die mit den Worten „Hier stehe ich und kann nicht anders“ mit derjenigen Martin Luthers auf dem Reichstag zu Worms verglichen wird – und mit der Beschreibung der
Stimmungsänderung von Kirchenleitung und Gemeinde in der Beurteilung Weygands durch die Ausrufe „Hosianna“ zu „Kreuziget ihn“ gar mit dem Schicksal Christi.
Der Südweststaat vor Gericht
(2012)
Vor 900 Jahren wurde ein "Markgraf von Baden" erstmals urkundlich erwähnt. Mehr als zwei Jahrhunderte nach der Erbteilung von 1535 fanden die Markgrafschaften Baden-Durlach und Baden-Baden wieder zueinander. Mit der im Zuge der Neuordnung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation erfolgten Erhebung des Markgrafen Karl Friedrich zum Kurfürsten (1803: Reichsdeputationshauptschluss) und, drei Jahre später, bedingt durch das Ende des Reichs, seinem dem Kaiser Napoleon zu verdankenden Avancement zum Großherzog (wennschon nicht König, so doch "Königliche Hoheit") begann Badens große Zeit – unter einer Dynastie, die einst Stuttgart gegründet und mit Markgraf Bernhard II. (1428–1458) auch einen Beinahe-Heiligen hervorgebracht hatte. Der Freistaat Baden war ein Land der Weimarer Republik. Er überdauerte die Zeit des Nationalsozialismus. Nicht das Ende Badens, aber sein Ende als Staat kam 1945 mit der Aufteilung Deutschlands in Besatzungszonen und der Bildung der drei südwestdeutschen Länder Württemberg-Baden, Baden und Württemberg-Hohenzollern, aus denen am 25. April 1952 der Südweststaat, das heutige Baden-Württemberg, hervorgegangen ist. Bis in das Jahr 1974 andauernde juristische Nachhutgefechte hielten die "Baden-Frage" vorübergehend
noch am Leben.
Der Bundesgerichtshof ist nach Artikel 95 Abs.1 des Grundgesetzes der oberste Gerichtshof der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit letzte Instanz bei Zivil- und Strafverfahren. Als er am 1. Oktober 1950 im Erbgroßherzoglichen Palais in der Karlsruher Innenstadt seine Arbeit aufnahm, war er das erste von fünf Bundesgerichten, das in der jungen Bundesrepublik Recht auf höchster Ebene sprach. Im Folgenden soll der Frage nachgegangen werden, wie es überhaupt dazu gekommen war, dass der Bundesgerichtshof seinen Sitz in der Fächerstadt fand. Hierfür wurde zum einen auf bekannte Dokumente der Karlsruher Stadtverwaltung, die auch bereits in früheren Beiträgen genutzt wurden, zurückgegriffen. Zum anderen
konnten aber auch bisher nicht ausgewertete Unterlagen herangezogen werden, die sowohl hinsichtlich der Thematik als auch der Provenienz eigentlich zusammengehören, aus unbekannten Gründen freilich in zwei verschiedenen Faszikeln mit unterschiedlichem Betreff abgelegt wurden, sodass mit diesem Aufsatz nun eine vollständigere und aussagekräftigere Rekonstruktion der damaligen Vorgänge aus Karlsruher Sicht vorliegt. Um einen möglichst authentischen Eindruck der Interaktion aller Beteiligten zu erhalten und um besser nachvollziehen zu können, welche Person welche Position in der Standortfrage einnahm, wurden entsprechend viele Zitate direkt in den Text übernommen.
Am 16. Dezember 1389 - es war ein Donnerstag - ,,um die erste Stunde oder nahe bey" bat eine Gruppe Bauern aus dem Kirchspiel Zimmern in der Ortenau den kaiserlich und kirchlich anerkannten Notar am bischöflichen Gerichtshof in Straßburg Johannes Scherer um eine Beratung. Das Kirchspiel Zimmern setzte sich damals zusammen aus den Orten Urloffen,
Riechelnheim und Zimmern - hier stand auch das Gotteshaus, das St. Martin gewidmet war. Der Begriff Kirchspiel hatte zu jener Zeit nicht nur eine religiöse Bedeutung, sondern umfasste auch die rechtliche und politische Gemeinschaft. So erscheinen die drei genannten Dörfer immer wieder unter dieser Bezeichnung als eine Prozesspartei mit einer gemeinsamen Vertretung. Über die Konsultation am 16. Dezember ließ der Straßburger Notar eine Niederschrift aufsetzen, dessen lateinisches Original und deutsche Übersetzungen unter dem Namen „Zimmerer Waldbrief" in die regionale Geschichtsschreibung eingeführt wurden. Erfunden hat ihn, soweit wir sehen, der Dekan und bedeutende Lokalhistoriker Wilhelm Weiß aus Urloffen. Einmal wählt er auch „Urloffer Waldbrief" wie übrigens auch hundert Jahre nach ihm Kurrus und Kauß.
Allenthalben entstanden zu Ende des 17. und Beginn des 18. Jahrhunderts in Europa auf fürstlichen oder königlichen Wunsch hin neue Schlösser: Versailles, Potsdam,
Bruchsal, Rastatt und Karlsruhe. So war 1704 die Grundsteinlegung zur heutigen
»Ludwigsburg« auch nichts Außergewöhnliches. Der württembergische Herzog Eberhard Ludwig »kümmerte« sich um den benötigten Baugrund - als »summus episcopus« konnte er den ehemals zum Kloster Bebenhausen gehörigen Grund und Boden
leicht an sich ziehen-, und die Untertanen trugen mit Amtsumlagen (Steuern) und
herrschaftlichen Fronen ihren Teil zum Bau des Schlosses und später auch zu dem
der Stadt bei. Diese Frondienste kamen zu den bereits geforderten Arbeitseinsätzen
beim Bau und Unterhalt herrschaftlicher Gebäude, beim Wege- und Straßenbau
sowie bei Jagden hinzu.
Schicksalhaft war für Stadt und Amt Markgröningen die Bildung eines neuen
Amtes für die »Ludwigsburg«, publiziert als fürstliche Resolution am 3. September
1718, verbunden mit deren Erhebung zur Stadt. Dies löste sozusagen ein verwaltungspolitisches Erdbeben aus, dessen Erschütterungen in der weitesten Nord-Süd-Entfernung (Illingen im Nordwesten und Feuerbach im Süden) über eine Strecke von
16,5 km zu spüren waren, von West nach Ost (Illingen bis Endersbach im Osten)
sogar über 36 km. Zwar mussten im Laufe des 18. Jahrhunderts auch andere benachbart gelegene Ämter wie Marbach, Waiblingen und Cannstatt für Ludwigsburg
Federn lassen, und teilweise nicht wenig. Im Fall Markgröningens kam es jedoch zu
einer sich über rund 90 Jahre hinziehenden schrittweisen Ausradierung des kompletten Amtes.
Das Hambacher Fest, das am 27. Mai 1832 auf dem Hambacher Schlossberg bei Neustadt stattfand und bei dem sich 20 000 Teilnehmer versammelten, galt lange als die größte politische Kundgebung des Vormärz. Weniger bekannt ist das „badische Hambach“, die Feiern zum 25-jährigen Bestehen der badischen Verfassung am 22. August 1843. An der „Centralfeier“ in Bad Griesbach und an den zahlreichen in fast allen badischen Städten und Amtsbezirken abgehaltenen Festen beteiligten sich weit über 100 000 Menschen. Allein bei der Feier des Bezirks Ettenheim in Kappel am Rhein waren über 10 000 Personen anwesend. In Schwetzingen folgten 3000 Personen der Rede des liberalen Abgeordneten und Publizisten Karl Mathy. Diese
Zahl der Festteilnehmer wurde in Mannheim um ein Mehrfaches übertroffen. In Bad Griesbach fanden sich trotz der Entlegenheit des Badeortes „mehrere tausend Menschen“ ein, um den Worten des liberalen Führers in der zweiten Kammer, Johann Adam von Itzstein, zu folgen.
Im Mittelalter bis weit in das 16. Jahrhundert hinein war es Rechtsbrauch, dass an der Stelle einer Bluttat, eines Mordes oder
Totschlages, ein Sühnekreuz errichtet werden musste. Es gehörte zur Rechtstradition, dass sich die Angehörigen des Täters und die Hinterbliebenen des Getöteten nach einem Totschlag durch einen Vergleich einigten, der neben der Zahlung von Schadensersatz auch eine öffentliche Sühne des Täters festsetzte. Zu den Sühneleistungen, die ein Übeltäter zur Erlangung der Absolution erbringen musste, zählten besondere Opfergänge, ein Gottesdienst mit Bußprozession oder eine Jahrtagsstiftung, Wachsspenden an die Kirche und Wallfahrten, aber vor allem die Aufstellung eines steinernen Sühnekreuzes. Hätte diese mittelalterliche Rechtsgewohnheit auch noch im 19. Jahrhundert Gültigkeit gehabt, dann stünde heute am Höhenweg vom Pflingsteck zum Hünersedel ein Sühnekreuz. Denn dort auf der Höhe, zwischen dem Heuberg und dem Hünersedel, oberhalb des „Hohbergs", auf der „Hohrüti", an dem alten Passübergang von Schweighausen nach Freiamt, von der Ortenau in den Breisgau, hat sich im Jahre 1828 ein versuchter Totschlag ereignet.
Am 10. Dezember 1520, genau nach Ablauf jener 60 Tage, die der Papst in seiner Bannandrohungsbulle Luther und seinen Anhängern als Widerrufsfrist nach Bekanntgabe der Bannandrohungsbulle gesetzt hatte, als im Westen des Reiches und den Niederlanden bereits die Scheiterhaufen loderten, auf denen die Schriften Luthers und seiner Anhänger zu Asche wurden, verbrannten Studenten der Universität Wittenberg vor dem direkt neben dem Augustinerkloster liegenden Elstertor mehrere Exemplare des kirchlich-kanonischen Rechtes, während Luther selbst die Bannandrohungsbulle ins Feuer warf. Wir können das, was damit geschah, in seiner revolutionären Bedeutung nur ermessen, wenn wir uns daran erinnern, dass nach eben diesem geistlich-päpstlichen Recht und seinen Ordnungen die westlich-katholische Kirche seit dem Hochmittelalter strukturiert wurde und die römisch-katholische Kirche bis zum Jahr 1917 und dem Erlass des Codex iuris canonici nach diesem Recht gelebt hat.
In der Forschung sind die Ursprünge der Zenten und ihre originären Funktionen
bis heute umstritten. Ihre verfassungsrechtliche Ableitung von Gauen, Hundertschaften
oder Grafschaften ist nicht sicher belegbar und wird daher heute verworfen.
Die ursprünglichen Funktionen der Zenten und ihre Entstehung sind wegen
der dürftigen Quellenlage nur schemenhaft zu erkennen. Es ist das bleibende Verdienst
von Meinrad Schaab, der - ohne sich auf die älteren Forschungsrichtungen
zu stützen - die Rechtsinstitution „Zent" als alte, vorterritoriale Größe neu definiert
und auf ihre Veränderungen im Prozeß der Territorialisierung verwiesen hat1•
Seine Analyse ist schon deswegen gerechtfertigt, da die Zenten die Grundlage eines
militärischen Aufgebots bildeten. Kaiser Heinrich IV. zog die Zenten aus verschiedenen
Landschaften, darunter vom unteren Neckar, bereits im Jahr 1078 gegen
seine Gegner heran2. An hoheitlichen Gerichtsbefugnissen besaßen die Zenten
anscheinend zunächst nur die niedere Gerichtsbarkeit, erst vom 13. Jahrhundert an
wuchs ihnen vermutlich auch die Hochgerichtsbarkeit zu3.
Die Zunftordnungen aus dem Mittelalter (der größte Teil stammt wohl aus dieser Zeit) wurden seit dem 18. Jahrhundert langsam ausgehöhlt. Eine Ursache war der Beginn der Industrialisierung, die durch die Zunftverfassung behindert wurde. Die
Hofhandwerker waren dagegen keiner Zunftordnung unterworfen und konnten auch für Privatkunden arbeiten. Im deutschsprachigen Raum wurden seit dem Anfang des 19. Jahrhunderts die Zünfte aufgehoben und die Wirtschaft weitgehend der freien Entfaltung überlassen. Außer den Handwerkern waren auch andere Selbstständige in Zünften organisiert, wie zum Beispiel die Krämer (Händler).
Die Geschichte der Hexen und ihrer Verfolger gehört zu den Themen, die zu jeder Zeit Aufmerksamkeit erregen. Mythen haben sich gebildet und schreckliche Bilder in die Vorstellungswelt der zeitgenössischen Menschen eingeprägt. Die heutige Hexenforschung bemüht sich, die tatsächlichen Geschehnisse zu analysieren und zu vermitteln. Dazu können die Oppenauer Hexenakten einen nützlichen Beitrag leisten. Haben doch diese Originalaufzeichnungen den 30-jährigen Krieg, viele politische und kriegerische Ereignisse und nicht zuletzt die beiden Weltkriege mit der nachfolgenden französischen Besatzung überstanden. Sie gewähren uns einen authentischen Einblick in die Situation im Oppenauer Tal in den Jahren 1620 bis 1632.
Am 9. Oktober 1628 begann in Steinbach der Prozess gegen die Witwe Anna Habicht aus Neuweier. Sie wurde bezichtigt,
eine Hexe zu sein. Nach anfänglichem Leugnen brach Anna Habichts Widerstand unter der Folter schnell zusammen, und
sie gestand, mit dem Teufel einen Pakt geschlossen und in seinem Namen Menschen und Vieh getötet zu haben.
Im Sommer des Jahres 1462 wurde der einem angesehenen Überlinger Geschlecht
entstammende Klaus Besserer auf Weisung des Rates seiner Heimatstadt in Haft
genommen. Schenkt man den späteren Darstellungen der städtischen Obrigkeit
Glauben, so war das Sündenregister des Patriziers zu diesem Zeitpunkt in der Tat
beachtlich. Mehrfach hatte Besserer in der Vergangenheit gegen den städtischen
Frieden verstoßen. Auch von betrügerischen Machenschaften ist in den Quellen
die Rede. Im Dezember 1461 hatte sich der Rat mit der Auseinandersetzung des
Patriziers mit Tristan Musierer zu befassen. In der burger stube zum Löwen hatte
Besserer einen Streit mit Musierer vom Zaun gebrochen und frävenliche wort an
Tristan geleit. Etliche Jahre später bestätigten Zeugen, die von einer kaiserlichen
Kommission vernommen wurden, diesen Vorwurf. Zugleich verwiesen sie aber
darauf, dass auch Musierer seinen Widerpart geschmäht und ihm vorgehalten habe, ain wissenklicber boßwicht zu sein. Während des lautstarken Wortwechsels
soll Besserer jedoch ainen blossen tegen under sinem mantel getragen haben, was
für die städtische Obrigkeit der eigentliche Anlass zum Einschreiten war. Die Verfehlungen des mehrfach auffällig gewordenen Bürgers ahndete der Rat schließlich
mit Ehren- und Geldstrafen.
In der Herrschaft des Wilhelmitenklosters Oberried bei Freiburg im Breisgau entstand 1296 eines der ältesten bekannten Weistümer. Die grimmsche Weistümersammlung kennt es im Unterschied zu Rechtstexten benachbarter Herrschaften nicht. Das mag ein Grund dafür sein, dass die Forschung der Quelle bisher wenig Aufmerksamkeit schenkte. Ediert wurde der Text allerdings bereits 1883 von Karl Hartfelder in seiner Sammlung Breisgauer Weistümer. Vor allem im Kontext der Beschäftigung mit der Klostergeschichte der Wilhelmiten wurde das Weistum untersucht, so zuerst in der grundlegenden Darstellung Ferdinand Gießlers. Ziemlich genau einhundert Jahre nach seiner Entstehung wurde das Weistum von Oberried erneuert. Der deutlich erweiterte Rechtstext
von 1395 nennt sich Dinckhrodel uber Oberriedt. Der Text ist, gemeinsam mit dem Weistum von 1296 und einem Abschnitt über die Recht in unserm Thall Kapel in einer Papierhandschrift aus der Mitte des 16. Jahrhunderts überliefert, die sich heute im Freiburger Stadtarchiv befindet. Eine Edition des Dingrodels liegt bisher nicht vor, weshalb hier auf die im Anhang befindliche Transkription Bezug genommen wird, welche vorläufig als Grundlage für die weitere Beschäftigung mit dem Text dienen mag. Auch inhaltlich scheint die Quelle beinahe unbekannt
zu sein. Martin Straßburger erwähnt sie im Zusammenhang einer Untersuchung zum Bergbau auf dem Schauinsland und zitiert auch aus ihr. Bedauerlicherweise identifiziert er den Dingrodel von 1395 mit dem älteren Weistum von 1296. Eine eingehende Untersuchung liegt zu keiner der beiden Quellen vor.