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J. B. Kißling schreibt in seiner Geschichte des Kulturkampfes: „In der Schulfrage dachte der badische Liberalismus bereits im Jahre 1831 daran, die Schule von der Kirche zu ‚emanzipieren‘, der Antrag fand aber nur in der Zweiten Kammer eine
Majorität.“ Die Regierung habe an der „durch Geistliche geübten Schulaufsicht“ festgehalten. Die freie Schule war ein altes Ideal der Liberalen, während Erzbischof und Regierung am traditionellen Ideal des vertrauensvollen Zusammenwirkens von
Staat und Kirche festhielten. Eine der wichtigsten Persönlichkeiten „zu einer Aktivierung des Katholizismus“ war der Freiburger Staatswissenschaftler Prof. Franz Joseph Buß. Er wandte sich „gegen Staatskirchentum und alle liberalen und nationalkirchlichen Tendenzen“. Zuerst in Baden entstanden seit 1844 katholische Vereine, 1846 gab es hier die erste „Massenpetition“ gegen die „Deutschkatholiken“, es entstand der „Ultramontanismus als antiliberale Massen-Opposition.
Ebenfalls 1846 hat der Heidelberger Professor der Rechte und Abgeordnete der Zweiten Kammer C.J.A. Mittermaier
„die Lösung der Schule von der Geistlichkeit und der Kirche“ erneut gefordert. „Die Bewegung des Jahres 1848 griff auch auf die beiden großen Glaubensgemeinschaften über“, in der Zweiten Kammer wurde die „Kommunalschule, welche für alle Konfessionen gemeinschaftlich und dem Einfluß der Kirche entzogen sein sollte“ gefordert.
Das Chräsrecht
(2003)
Als während des 13. und 14. Jahrhunderts das Kloster St. Gallen an Bedeutung
einbüsste, herunterkam und verarmte, war es gezwungen, unter anderem seine
Einkünfte aus Gaiserwald zu verpfänden. Damals erwarben Bürger der Stadt
St. Gallen, die durch das Leinwandgewerbe und den Fernhandel reich geworden
waren, eine Liegenschaft nach der andern. Unter dem Titel »neuere Dienst- und
Edelleute« schrieb Ildefons von Arx, es seien nach der Reformation »an die Stelle
des nach und nach hinwelkenden Adels« andere Geschlechter getreten, die zum
Teil seine Zwinge, Lehen, Schlösser und Stellen einnahmen. Für Stift und Stadt
St. Gallen waren die Wälder in der Umgebung aus wirtschaftlichen Gründen wichtig. Es ist deshalb verständlich, dass die Stadt St. Gallen, die über kein Um- oder
Hinterland verfügte, schon früh in ihrer näheren Umgebung - besonders auch in
Gaiserwald - Wälder erwarb.
Das Dorfbuch von Oberachern
(2002)
Da Dorfbuch von Oberachern - älteste Archivalie de ehem. Gemeindearchiv von Oberachern - wurde bereits im 81. Jahre band von „Die Ortenau" des vergangenen Jahres behandelt, als die verschiedenen regional- und ortsgeschichtlichen Bestandteile des Buches vorgestellt wurden.
In den folgenden Ausführungen sollen nun die großen Ordnungen und
sonstigen Anweisungen usw. erläutert werden, welche vom Heimburger
mit einem Bauernzwölfer, vom Vogt oder auch vom Landvogt erlassen
wurden und mit denen sie mitunter starken Einfluss auf das Leben der Bevölkerung in der Achertalgemeinde hatten. Sie stellen ein Spiegelbild des
dörflichen Lebens und der gesellschaftlichen Verhältnisse dar. Außerdem
sind sie bedeutende Quellen zur Erforschung des dörflichen Lebens am
Übergang vom Spätmittelalter in die frühe Neuzeit.
Auf die Gliederung de Dorfbuche und die Geschichte der Gemeinde
wird nicht näher eingegangen, weil dies bereits im letztjährigen Band ausführlich beschrieben wurde. [1]
Über das ehemalige obere Schloss von Neuweier wurde schon in der „Ortenau" 1934 und 1984 berichtet. Die Nachrichten
hierüber sind jedoch spärlich. Mit dem vorliegenden Bericht werden neue und bereits bekannte Dokumentationen zusammengefasst. Von der Wohnburg und dem Schlossgraben ist heute nichts mehr zu sehen. Das „Gasthaus zum Rebstock" steht auf dem Gelände des zugehörigen Ökonomiegebäudes, das die Form eines fränkischen Gutshofes hatte, und welches gleichzeitig auch der Schlosshof war. Vom linken Flügel dieses Hofes sind noch zwei Portale und ein einfacher Eingang erhalten geblieben. Diese stehen heute unter Denkmalschutz. Der „Rebstock" befindet sich z. Zt. im Umbau (2010-2013). Ein Portal enthält am Sturz den Psalmvers 127. Ein anderes trägt die Jahreszahl 1579 mit dem Steinschen Wappen und den
Buchstaben P. U. G. (Philibert und Georg). An das Schloss selbst erinnern noch die Flurnamen Steinacker, Schlossackerweg,
Steinseher Wald und Röderswald. Allgemein wird angenommen, dass dieses „Obere Schloss" älter war als das untere Schloss.
Am 2. August 2019 wurde das Gesetz Nr. 2019-816 verkündet, in dem die Kompetenzen der künftigen »Collectivité européenne d’Alsace« festgelegt wurden. Es kreiert für das Territorium des Elsass durch die Fusion der beiden Departements des Haut-Rhin und des Bas-Rhin eine neue Gebietskörperschaf , die zum 1. Januar 2021 in Kraft treten wird. Dieses Gesetz spiegelt den aktuellen Stand der Debatten über den institutionellen Rahmen des Elsass wider, einer Etappe in einem Prozess, der sehr wahrscheinlich noch verschiedene Transformationen durchlaufen wird. Um die Reichweite dieses Gesetzes zu verstehen, muss man dessen Annahme in den historischen Kontext einordnen, hierbei die Besonderheiten des Elsass in den Blick nehmen und aufzeigen, worin die neue europäische Gebietskörperschaf Elsass sich als originell erweist und zugleich die Frage nach ihren künftigen Entwicklungen aufwerfen.
Das elsass-lothringische Lokalrecht ist eine Besonderheit des Elsass und des benachbarten lothringischen Departements Moselle. Es stammt jedoch nicht nur aus der Zeit der Zugehörigkeit dieses Gebiets zum Deutschen Reich 1871–1918. So vielseitig und reichhaltig seine Inhalte sind, bilden sie kein einheitliches Ganzes. Trotz verschiedener Schwächen, ist es bei der Bevölkerung, zu deren Identität es beiträgt, sehr beliebt. Eine Weiterentwicklung zu einem echten »Regionalrecht« als Ausdruck der kulturellen Eigenart dieses Gebiets wäre wünschenswert, ist jedoch im Rahmen eines zentristischen Staates kaum vorstellbar und durch die Schaffung der neuen Großregion »Grand Est« noch weiter erschwert.
Auf der Wiese des Franz Karl Storz im Gewann Unter Öschle steht die Birlis-Kapelle. Sie hat ihren Namen von einem Hof im Dorf. Das kleine Gotteshaus war in seiner heutigen Gestalt 1834 vom Birlishof-Bauer Benedikt Rottier und dessen Ehefrau Maria errichtet worden. Davon berichtet ein bündig mit der Mauer in die Wand eingelassenes Stifterkreuz. Seither hatte die Kapelle unter dem Zahn der Zeit gelitten. Um die Mitte der 1990er Jahre machten sich der jetzige Birlishof-Besitzer Marein Blum und F. K. Storz daran, sie umfassend zu sanieren und ihr Inneres zu restaurieren. Der mit der Neufassung des Altars beschäftigte Restaurator sagte ihm, es handle sich um ein sogenanntes Sühnekreuz. Solche Kreuze haben eine jahrhundertelange Tradition, und man findet sie vom 13. bis zum 16. Jahrhundert. Sie heißen deswegen so, weil sie als Folge der gewaltsamen Tötung eines Menschen in Erfüllung der Bedingungen eines Sühnevertrages errichtet wurden.
Villingen-Schwenningen beherbergt eine Vielzahl juristischer Einrichtungen: 1. das Amtsgericht Villingen-Schwenningen.
2. das Arbeitsgericht Freiburg mit den Kammern Villingen-Schwenningen, wobei drei Kammern für den Schwarzwald-Baar-Kreis zuständig sind. 3. die 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Konstanz. 4. die Außenstelle Villingen-Schwenningen der Staatsanwaltschaft Konstanz. 5. die Justizvollzuganstalt Rottweil -Außenstelle
Villingen-Schwenningen. Für das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen ist für das Jahr 2018 eine Neuordnung vorgesehen. Es soll ein selbständiger Gerichtsbezirk mit Kammern in Villingen-Schwenningen und einer Außenstelle in Radolfzell geschaffen werden.
Für den Genealogen ist es immer erfreulich, wenn die von ihm erforschten
Personen mit der Justiz in Konflikt geraten sind, denn dadurch sind sie aktenkundig geworden. Eine insbesondere für Personen des ehemaligen Herzogtums Württemberg und benachbarter Gebiete wichtige Quelle der Gerichtsbarkeit stellen die Akten dar, die im Zusammenhang mit dem Asylrecht von
Reutlingen angelegt wurden. Die als Enklave im Herzogtum gelegene Reichsstadt durfte aufgrund eines kaiserlichen Privilegs von 1495 bis zum Ende der
Reichsunmittelbarkeit Totschlägern Asyl gewähren. Die fünf erhaltenen Asylantenbücher im Stadtarchiv Reutlingen dokumentieren in den Zeiträumen
von 1515 bis 1617 und von 1685 bis 1785 mehr als 2000 Fälle von Asyl, darunter allein 1467 Fälle im Zeitraum bis 1590; in diesen Akten sind außer den Totschlägern auch die Opfer mit ihren Namen und Herkunftsorten vermerkt, was
sie umso wertvoller macht. [1]
Das Tägermoos
(2019)
Das Thema Tägermoos, ein Konstanzer Grundstück auf Schweizer Hoheitsgebiet,
hat eine lange Vorgeschichte, die man nicht ganz ausblenden kann und zumindest ab
1831 einbeziehen muss. Der Tägermoos-Vertrag von 1831 zwischen dem Großherzogtum
Baden und dem Kanton Thurgau regelt mehrere Dinge. Er ist zunächst auch ein Grenzvertrag, der bei Konstanz die Grenze zwischen Baden und dem Thurgau festlegt. Im Prinzip wird die Grenze durch vier Worte definiert,
dem ehemaligen äußeren Festungsgraben folgend, und so wurde sie auch markiert. Dieser
Grenzverlauf hatte nur knapp 50 Jahre Bestand, er gilt heute noch so ungefähr vom Seerhein bis zum Anfang des Döbeles. Warum diese Grenzziehung später immer wieder
verändert wurde, soll auch gleich geklärt werden. Mit der Zuführung der Eisenbahnlinien von Romanshorn nach Konstanz und von Winterthur über Etzwilen nach Konstanz
in den 1870er Jahren benötigte der Konstanzer Kopfbahnhof ein Rangiergelände in Richtung Schweiz. Geklärt werden musste auch, wie und von wem das Ufer vor Kreuzlingen
genutzt werden durfte.
Der „Große Dingrodel" von St. Peter auf dem Schwarzwald ist aus heutiger Sicht eine der wichtigsten
Quellen zur Erforschung mittelalterlicher Rechtsgrundlagen am Oberrhein. Hans-Otto
Mühleisen gesteht dem Dingrodel überregionale Bedeutung zu, da er „eines der vollständigsten
Bauernrechte de späten Mittelalters" sei.*1 Die Einleitung sowie der Schlussabsatz des
"Großen Dingrodels" enthalten wichtige Auskünfte über die Verfahrensweise bei der Entstehung
des Weistums sowie über das Verhältnis zwischen Klosterherrschaft und bäuerlicher
Genossenschaft. Diesen Themen soll in diesem Aufsatz nachgegangen werden. Neue Forschungserkenntnisse,
insbesondere zum angeblichen Entstehungsdatum 1456, werden vorgestellt.
Am 14. November 1932 war der evangelische Kirchenvertrag mit dem Freistaat Baden, der Badische Kirchenvertrag, in Karlsruhe unterzeichnet worden. 75 Jahre danach, am 17. Oktober 2007, ist der Evangelische Kirchenvertrag Baden-Württemberg in Stuttgart geschlossen worden. Er ist ein Vertrag beider evangelischer Landeskirchen in Baden-Württemberg mit dem Land. Der neue Vertrag ist am 10. April 2008 in Kraft getreten, wiederum fast genau ein Dreivierteljahrhundert nach der Ratifikation des Badischen Kirchenvertrags, die am 11. März 1933 erfolgt war. Was führte zur Entstehung des Evangelischen Kirchenvertrags Baden-Württemberg und wie verhält er sich formal und inhaltlich zum Badischen Kirchenvertrag von 1932? Auf diese Fragen will der nachfolgende Beitrag in den Abschnitten II und III Antwort geben. Auszüge aus dem Vertragstext sind im Anhang (Abschnitt IV) wiedergegeben, nämlich die Präambel und die Artikel 1 bis 5. Doch zuerst soll das neue Vertragswerk wenigstens in seinen Umrissen vorgestellt werden (Abschnitt I).
Die Diskussion um die Nutzung des Hohenaspergs ist keine Angelegenheit der jüngsten Gegenwart. Vor fast 130 Jahren, am 5. Juni 1882, führte Justizminister Eduard
von Faber (1822–1907) vor dem Abgeordnetenhaus in Stuttgart aus: »Bekanntlich ist
für die derzeit auf Hohenasperg befindliche Garnison eine neue Kaserne in Heilbronn erbaut worden. Nach den Mitteilungen, die ich besitze, wird die Übersiedlung
voraussichtlich im nächsten Frühjahr, keineswegs übrigens vor Georgii, stattfinden.
[…] Unter den verschiedenen möglichen Verwendungen für erhebliche Staatszwecke,
welche nach dem Abzug der Garnison in Betracht kommen können, wird vielleicht
auch mitinbegriffen sein die Verwendung des Aspergs oder eines Theiles desselben
zu einer Filialstrafanstalt für Zuchthaussträflinge oder Landesgefängnissträflinge, was
einigermaßen nahe gelegt ist durch die bedauerliche Überfüllung unserer sämtlichen
Strafanstalten. Allein, meine Herren, in dieser Hinsicht ist sehr große Vorsicht geboten. Der Asperg ist, das wird sich nicht bestreiten lassen, für die Zwecke einer Strafanstalt sehr wenig geeignet. Ich erinnere nur an die große Schwierigkeit der Beschaffung des Trinkwassers, welches gegenwärtig täglich per Fuhre vom Thal zu Berg
heraufbefördert werden muß. Und an die ständigen Kosten, welche hiemit verknüpft
sind. Ich erinnere ferner an die Erschwerung und an die Hindernisse, welche einer
Strafanstalt für ihren Gewerbebetrieb erwachsen, wenn die Strafanstalt auf einem isolierten Bergkegel liegt.«
Trotz aller Bedenken fiel die Entscheidung zugunsten des Strafvollzugs. Am 3. Juni
1883 bewilligten die Standesherren den Nachtrag von 91 440 Mark zur »Errichtung
einer Filialstrafanstalt des Zuchthauses in Ludwigsburg auf Hohenasperg« ohne Debatte.
Die Evangelische Landekirche in Baden hat seit 1821 den Bekenntnistand einer sog. Bekenntnisunion. Vor allem von lutherischer Seite hat es seit jeher starke Vorbehalte gegen die Unionsbildungen gegeben. Bereits im 19. Jahrhundert hat das zur Separation der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Baden von der Landeskirche geführt. Aber auch innerhalb der Landeskirche gab es heftige Auseinandersetzungen über das Verhältnis von Lehr- und Kircheneinheit in der Union und die Frage, welche Bedeutung der Anerkennung bestimmter Bekenntnisschriften in der Kirchenverfassung theologisch und rechtlich zukommt. Dieser Streit wurde zuletzt mit Vehemenz im Zusammenhang mit der Neuordnung der kirchlichen Verhältnisse nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs in öffentlicher Synodaldebatte ausgetragen. In der Diskussion
über den Vorspruch zur neuen Grundordnung der Landeskirche von 1958 war vor allem der Wortlaut von Abs. 4 hoch kontrovers, der damals in der heute noch gültigen Fassung wie folgt festgelegt worden ist: Sie anerkennt, gebunden an die Unionsurkunde von 1821 und ihre gesetzliche Erläuterung von 1855, namentlich und ausdrücklich das Augsburger Bekenntnis als das gemeinsame Grundbekenntnis der Kirchen der Reformation, sowie den kleinen Katechismus Luthers und den Heidelberger Katechismus nebeneinander, abgesehen von denjenigen Katechismusstücken, die zur Sakramentsauffassung der Unionsurkunde in Widerspruch stehen.
Wer weiß heute noch, was ein Scharf- oder Nachrichter tat und
warum man ihm ungern begegnete? Wer weiß noch, dass es
einst eine Gesellschaftsordnung gab, die sich in Klassen oder
Stände unterschied? Wer weiß noch, dass damals Ehre so viel
wert war wie persönliches Kapitalvermögen? Es fällt schwer,
sich die Antworten auf diese Fragen vorzustellen.
Wer sich mit lokaler Geschichte befasst, stößt irgendwann
unweigerlich auf Gerichtsprozesse, bei denen Menschen für ihr
Tun (oder auch Nichttun) mit ihrem Leben bezahlten. Nach
erfolgter gütlicher, doch meist eher peinlicher Befragung (also
der Folter), wie das so lapidar heißt, erfolgte die Hinrichtung.
Ausgeführt wurde diese vom Scharf- oder Nachrichter, manchmal auch Henker genannt.
Ein Grundlagenvertrag zwischen Kirche und Staat ist, wenn nicht ein Jahrhundertwerk, so doch ein Meilenstein in der Beziehungsgestaltung zwischen beiden Institutionen. Aufgrund ihrer Kultushoheit sind es grundsätzlich die Bundesländer, die mit den auf ihrem Gebiet liegenden Kirchen Verträge abschließen. Sie gelten als Staatsverträge, auch wenn sie sich selbst nicht
so nennen, sondern Kirchenvertrag oder Staatskirchenvertrag. Der baden-württembergische Vertrag von 2007 spiegelt das gewachsene Staat-Kirche-Verhältnis wider. Die Vorgeschichte dieses Vertrags führt zu den Anfängen der badischen Landeskirche zurück. Der Inhalt des Vertrags gestaltet die Gegenwart und weist in die Zukunft.
Pfarrer gefeuert! Er taufte keine Babys, so die Schlagzeile der Bildzeitung am 11. Februar 1969 über die Vorgänge um den Kieselbronner Pfarrer Johannes Weygand, die ganz im Stil der Zeitung natürlich vereinfachte und verkürzte, jedoch zielgenau die Problemstellung formulierte: Pfarrer gefeuert! – Es geht zum einen um das kirchliche Dienstrecht. Er taufte keine Babys. – Zum anderen geht es um die kirchliche Lehre und Praxis der Taufe. Sündiger Seelenhirte oder Möbelschreiner? – Ein Pfarrer, der sein eigenes Kind nicht tauft, so überschrieb die Zeit bereits zwei Monate zuvor, am Nikolaustag 1968, ihren etwas differenzierteren Artikel über die Geschehnisse in Kieselbronn und bezog sich auf eine Aussage Weygands, lieber wieder in seinem erlernten Handwerk weiterzumachen als wider seinen Glauben zu handeln: lieber rechtschaffener Möbelschreiner als sündiger Pfarrer. Damit soll Weygands Gewissensbindung gezeigt werden, die mit den Worten „Hier stehe ich und kann nicht anders“ mit derjenigen Martin Luthers auf dem Reichstag zu Worms verglichen wird – und mit der Beschreibung der
Stimmungsänderung von Kirchenleitung und Gemeinde in der Beurteilung Weygands durch die Ausrufe „Hosianna“ zu „Kreuziget ihn“ gar mit dem Schicksal Christi.
Der Südweststaat vor Gericht
(2012)
Vor 900 Jahren wurde ein "Markgraf von Baden" erstmals urkundlich erwähnt. Mehr als zwei Jahrhunderte nach der Erbteilung von 1535 fanden die Markgrafschaften Baden-Durlach und Baden-Baden wieder zueinander. Mit der im Zuge der Neuordnung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation erfolgten Erhebung des Markgrafen Karl Friedrich zum Kurfürsten (1803: Reichsdeputationshauptschluss) und, drei Jahre später, bedingt durch das Ende des Reichs, seinem dem Kaiser Napoleon zu verdankenden Avancement zum Großherzog (wennschon nicht König, so doch "Königliche Hoheit") begann Badens große Zeit – unter einer Dynastie, die einst Stuttgart gegründet und mit Markgraf Bernhard II. (1428–1458) auch einen Beinahe-Heiligen hervorgebracht hatte. Der Freistaat Baden war ein Land der Weimarer Republik. Er überdauerte die Zeit des Nationalsozialismus. Nicht das Ende Badens, aber sein Ende als Staat kam 1945 mit der Aufteilung Deutschlands in Besatzungszonen und der Bildung der drei südwestdeutschen Länder Württemberg-Baden, Baden und Württemberg-Hohenzollern, aus denen am 25. April 1952 der Südweststaat, das heutige Baden-Württemberg, hervorgegangen ist. Bis in das Jahr 1974 andauernde juristische Nachhutgefechte hielten die "Baden-Frage" vorübergehend
noch am Leben.
Der Bundesgerichtshof ist nach Artikel 95 Abs.1 des Grundgesetzes der oberste Gerichtshof der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit letzte Instanz bei Zivil- und Strafverfahren. Als er am 1. Oktober 1950 im Erbgroßherzoglichen Palais in der Karlsruher Innenstadt seine Arbeit aufnahm, war er das erste von fünf Bundesgerichten, das in der jungen Bundesrepublik Recht auf höchster Ebene sprach. Im Folgenden soll der Frage nachgegangen werden, wie es überhaupt dazu gekommen war, dass der Bundesgerichtshof seinen Sitz in der Fächerstadt fand. Hierfür wurde zum einen auf bekannte Dokumente der Karlsruher Stadtverwaltung, die auch bereits in früheren Beiträgen genutzt wurden, zurückgegriffen. Zum anderen
konnten aber auch bisher nicht ausgewertete Unterlagen herangezogen werden, die sowohl hinsichtlich der Thematik als auch der Provenienz eigentlich zusammengehören, aus unbekannten Gründen freilich in zwei verschiedenen Faszikeln mit unterschiedlichem Betreff abgelegt wurden, sodass mit diesem Aufsatz nun eine vollständigere und aussagekräftigere Rekonstruktion der damaligen Vorgänge aus Karlsruher Sicht vorliegt. Um einen möglichst authentischen Eindruck der Interaktion aller Beteiligten zu erhalten und um besser nachvollziehen zu können, welche Person welche Position in der Standortfrage einnahm, wurden entsprechend viele Zitate direkt in den Text übernommen.
Am 16. Dezember 1389 - es war ein Donnerstag - ,,um die erste Stunde oder nahe bey" bat eine Gruppe Bauern aus dem Kirchspiel Zimmern in der Ortenau den kaiserlich und kirchlich anerkannten Notar am bischöflichen Gerichtshof in Straßburg Johannes Scherer um eine Beratung. Das Kirchspiel Zimmern setzte sich damals zusammen aus den Orten Urloffen,
Riechelnheim und Zimmern - hier stand auch das Gotteshaus, das St. Martin gewidmet war. Der Begriff Kirchspiel hatte zu jener Zeit nicht nur eine religiöse Bedeutung, sondern umfasste auch die rechtliche und politische Gemeinschaft. So erscheinen die drei genannten Dörfer immer wieder unter dieser Bezeichnung als eine Prozesspartei mit einer gemeinsamen Vertretung. Über die Konsultation am 16. Dezember ließ der Straßburger Notar eine Niederschrift aufsetzen, dessen lateinisches Original und deutsche Übersetzungen unter dem Namen „Zimmerer Waldbrief" in die regionale Geschichtsschreibung eingeführt wurden. Erfunden hat ihn, soweit wir sehen, der Dekan und bedeutende Lokalhistoriker Wilhelm Weiß aus Urloffen. Einmal wählt er auch „Urloffer Waldbrief" wie übrigens auch hundert Jahre nach ihm Kurrus und Kauß.