360 Soziale Probleme und Sozialdienste; Verbände
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Am Abend des 29. Dezember 1936 notierte Marie Luise Kaschnitz, die das Jahresende auf dem
elterlichen Schloss in Bollschweil verbrachte, in ihr Tagebuch: 'Gespräch über das Kinderheim.
Mama bedauert, dass es nicht möglich ist, die Kinder vor dem Ablauf des Mietkontraktes zu
vertreiben. Es sei eine Schande für eine Gemeinde. Diese Äußerung erschütterte mich sehr. Vor
2 Jahren noch hätte sie den Fall, einer natürlichen Gutmütigkeit folgend, ganz anders beurteilt.'
Die Erinnerung an das hier angesprochene Kinderheim, da jüdische Kinderheim „Sonnenhalde", ist heute fast ganz untergegangen - nur wenige der älteren Bollschweiler wissen noch
davon-, und auch die Herausgeber der Kaschnitz-Tagebücher konnten es nicht verifizieren, im
Anmerkungsapparat fehlt, obwohl die Textstelle au ich heraus nicht recht verständlich wird,
jeder erläuternde Hinweis. Erst spät, und für manche Fragen zu spät, ist auch der Verfasser
durch eine Anfrage au Jerusalem auf da Kinderheim aufmerksam geworden, dessen kurze
Geschichte durchaus allgemeine Interesse beanspruchen kann, allein schon weil es eines jener zahlreichen lokalen Beispiele dafür ist wie ich jüdische Bürgerinnen und Bürger in der
NS-Zeit trotz aller Repressalien neue Lebens- und Berufschancen zu schaffen suchten.
Im Jahre 1683 wurde der Freiburger Stadtregierung ein Fall von Inzest in Zarten bekannt: Der Witwer Barthel Kühnlin sollte mit seiner unmündigen, 12 Jahre alten Tochter Maria Unzucht getrieben haben. Der Fall kam vor den Rat der Stadt Freiburg; der begann, von Amts wegen (ex officio) in dieser Sache eine Untersuchung durchzuführen. Der in Freiburg ansässige Bürger unterstand, wenn er nicht Geistlicher oder Student war, allein der Freiburger Gerichtsbarkeit, da die Stadt vom Landgericht eximiert war und mit ihrer nächsten Umgebung seit ihrer Gründung einen eigenen Gerichtsbezirk bildete. Es gab zwei Gerichte in Freiburg, das Gericht von Bürgermeister und Rat, und das Stadtgericht. Letzteres war, wie es im neuen Stadtrecht von 1520 festgehalten wurde, für alle Zivilangelegenheiten zuständig. Nach mehrmaligen Änderungen gehörten seit 1464 zur Blutgerichtsbarkeit 24 Ratsherren, drei geheime Räte als Ankläger und zwei Turmherren, die das Gefängniswesen verwalteten und Untersuchungsrichter waren.