360 Soziale Probleme und Sozialdienste; Verbände
Filtern
Erscheinungsjahr
Dokumenttyp
Sprache
- Deutsch (140) (entfernen)
Gehört zur Bibliographie
- nein (140)
Schlagworte
- Freiburg im Breisgau (15)
- Geschichte (11)
- Fürsorge (10)
- Sozialgeschichte (7)
- Villingen-Schwenningen-Villingen (7)
- Baden (6)
- Ludwigsburg (6)
- Offenburg (6)
- Eppingen (5)
- Heimatverein (5)
Als sich am 19. Januar 1805 ein kleiner Kreis von wissenschaftlich gebildeten
und interessierten Herren in Schreckensteins Donaueschinger Heim traf, um
letzte Hand an das Gründungsdokument der künftigen Gesellschaft zu legen
und es dann mit den Unterschriften der Gründungsmitglieder versehen in Kraft
zu setzen, war dies nur äußerlich der Startschuss für ein spannendes Unternehmen.
Bereits mehr als zehn Jahre lang hatte der Immendinger Reichsfreiherr
Friedrich Roth von Schreckenstein geworben, geschrieben und gekämpft, um
eine Vereinigung auf die Beine zu stellen, die auf geographisch begrenztem
Raum in angemessener Zeit und unter vertretbarem Aufwand der Beteiligten
eine systematische und vollständige Bestandsaufnahme des Lebensraumes vornehmen
könnte.
Geschichte vor Gericht?
(2018)
Die jüngsten Anklagen zu Verbrechen des Nationalsozialismus haben die Staatsanwaltschaften in Dortmund und Frankfurt vor wenigen Monaten bekannt gegeben. Das jüngste Urteil zu Verbrechen des Nationalsozialismus stammt aus dem Jahr 2016: Das Landgericht Detmold verurteilt im Juni den früheren SS-Wachmann Hanning wegen Beihilfe zum Mord in mindestens 170 000 Fällen im Konzentrationslager Auschwitz. 70 Jahre zuvor, im Herbst 1946, sprach der Internationale Militärgerichtshof in Nürnberg sein Urteil gegen die Hauptkriegsverbrecher. Der Prozess war einer der ersten, mit denen Verbrechen der Nationalsozialisten mit den Mitteln des Strafrechts geahndet wurden. In den Jahrzehnten dazwischen antworten die Besatzungsmächte in den vier Zonen, ausländische Staaten, die Bundesrepublik Deutschland und die DDR auf unterschiedliche Weise auf die Gewaltverbrechen der Nationalsozialisten und ihrer Helfer.
Verschwunden – vergessen
(2018)
Sie werden sicher fragen, warum über so unterschiedliche Themen wie öffentliche Toiletten und Kioske in ein und demselben Aufsatz berichtet wird, zu verschieden sind doch die beiden Objekte in ihrer Bedeutung und Nutzung. Gibt es bei solchen Unterschieden überhaupt Gemeinsamkeiten? Öffentliche Toiletten wie auch Kioske sind meist kleine, eher unscheinbare und städtebaulich unbedeutende Gebäude. In einer prächtigen Barockanlage wie der Stadt Ludwigsburg werden sie durch die zahlreichen Palais und die alles dominierenden Schlossbauten in den Hintergrund gedrängt. Obwohl sie wichtige Funktionen zu erfüllen haben, stehen sie, klein wie sie sind, zwangsläufig im Schatten der Großen, man sieht
nur die im Licht, »die im Dunkeln sieht man nicht«. Ganz überraschend ist dieser Effekt des Übersehen-Werdens allerdings nicht. Während die öffentlichen Toiletten wegen einer möglichen Störung des Stadtbildes gar nicht auffallen durften, war dies bei den Kiosken eigentlich umgekehrt. Sie standen dort, wo sie bemerkt werden sollten, an Brennpunkten des
städtischen Lebens. Oft waren sie aber zu unscheinbar, manchmal nur geduldet und deshalb schon nach kurzer Zeit wieder verschwunden. Sie teilten damit das Schicksal der Toiletten, nicht beachtet bzw. vergessen zu werden. Es wundert deshalb auch nicht, dass Motive mit diesen beiden Objekten auf den zahllosen Ansichtskarten von Ludwigsburg nur eher zufällig vorkommen. Darüber hinaus sind die Funde in den Archiven in vielen Fällen eher bescheiden, oft nur Bauakten oder Gemeinderatsprotokolle. Kontakte mit ehemaligen Betreibern von Kiosken waren nur noch in zwei Fällen möglich.
»Kaum ein Zeitalter der deutschen Geschichte, so ist immer wieder geurteilt worden, war in sich bedeutender, brachte tiefergehende Umstürze mit sich und hatte weiterreichende Folgen und Auswirkungen als das Zeitalter der Reformation.« So
schrieb Gerhard Bott 1983 im Ausstellungskatalog anlässlich des 500. Geburtstags von Martin Luther. Denn über Jahrhunderte hinweg war die Kirche der Träger der geistigen Kultur ebenso wie des Sozialwesens, da beides bei ihr angesiedelt
war. Ein sehr weites, immer wieder spannendes Forschungsfeld, das zahlreiche Veranstaltungen im Jubiläumsjahr der Reformation unter verschiedenen Gesichtspunkten beleuchteten. Vorliegender Beitrag spannt den Zeitbogen von ca. 1500 bis
zur beginnenden Einführung der Reformation in Württemberg 1534.
Herzog Eberhard Ludwig verlieh seiner »Ludwigsburg« am 3. September 1718 die
Stadtrechte und erhob die junge Stadt gleichzeitig in den Rang der 2. Residenz- und 3. Hauptstadt seines Landes. Der Herzog hatte es offensichtlich eilig, Stuttgart
zu verlassen, obwohl die jüngste Stadt Württembergs zu diesem Zeitpunkt weder
ein Rathaus noch einen Marktplatz, auch keine Stadtkirche besaß, von einem
Friedhof ganz zu schweigen. Der Friedhof war wohl das Allernötigste, was gebraucht wurde, denn bereits ein Jahr später wurde er angelegt, während das Abstecken des Marktplatzes, der Bau der Stadtkirche und vor allem die Einrichtung
eines eigenen Rathauses wesentlich länger auf sich warten ließen.
In der einschlägigen Ludwigsburg-Literatur wird die Geschichte des Marktplatzes,
der Stadtkirche und des Rathauses eingehend gewürdigt, während der Friedhof
nur mit knappen Notizen eher am Rande erwähnt wird. Eigentlich verwunderlich, verbergen sich hinter Friedhöfen doch nicht nur geheimnisvolle Geschichten,
die die Phantasie beflügeln oder dem abendlichen Besucher leise Schauer über
den Rücken jagen, sondern auch ganz reelle geschichtliche Ereignisse, die eng
mit der Geschichte der Stadt verbunden sind. Über allen historischen Fakten
sollte aber nicht vergessen werden, dass hinter der Geschichte eines Friedhofs,
mehr als hinter allen anderen Stadtgeschichten, vor allem schmerzvolle, unglückliche oder tragische Geschichten von Menschen stehen, die nicht dokumentiert
und archiviert wurden und deshalb unerwähnt bleiben müssen. Friedhöfe sind
ein Spiegelbild der Kultur und des Geistes einer Stadt. 300 Jahre Ludwigsburger
Friedhofsgeschichte sind es deshalb wert, genauer betrachtet und gewürdigt zu
werden.
Der Wechsel der Konfession in der Frühen Neuzeit hat bislang vor allem im Phänomen der Fürstenkonversionen des 17. und 18. Jahrhunderts das Interesse der Forschung gefunden. Im Mittelpunkt des Interesses standen einerseits die Beweggründe
der Konvertiten, unterschieden nach religiösen oder politisch-dynastischen Motiven. Zum anderen fanden die Auswirkungen des Konfessionswechsels eines Landesherrn auf seine Untertanen Aufmerksamkeit. Seit dem Augsburger Religionsfrieden von
1555 galt das Prinzip, daß die Untertanen der Konfession des Landesherrn angehören sollten. Bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts hatte die Fürstenkonversion somit zumeist den Religionswechsel der Einwohnerschaft eines ganzen Territoriums
zur Folge. Am Oberrhein bietet die Markgrafschaft Baden-Baden ein Paradebeispiel für die erzwungene Konversion der Untertanen nach dem Konfessionswechsel ihres Landesherrn bzw. dem Regierungsantritt eines neuen Landesherrn mit anderer Konfession als sein Vorgänger. Bis 1634 wechselte das Territorium - und damit stets die Mehrheit der Untertanen - sechsmal das Bekenntnis.
Im Mittelalter waren Spitäler Stätten der Nächstenliebe und des Gottesdienstes zugleich. Spitalsaal und Kapelle blieben lange räumlich verbunden, damit auch bettlägerige Kranke und Sterbende am Gottesdienst teilnehmen konnten. Das mittelalterliche
Spital war jedoch nicht in erster Linie Krankenhaus! Es stand für alle Arten von Leid und Hilfsbedürftigkeit offen, für Armut, Alter und Krankheit, es nahm auch Findelkinder, Waisen und durchziehende Pilger auf. Nur lepröse und venerische Kranke, überhaupt von infektiöser Krankheit Befallene fanden in eigenen Spitälern Aufnahme, während Geisteskranke, soweit sie nicht aggressiv waren, und Blinde meist im Schoße ihrer Familie blieben.
Die Polen, deren Staat nach den drei Teilungen zwischen Russland, Preußen und Österreich am Ende des 18. Jahrhunderts seine Unabhängigkeit verlor, haben diese Tatsache niemals akzeptiert und versuchten, sowohl mit diplomatischen als auch
militärischen Mitteln politische Souveränität wiederzugewinnen. Zu der nationalen Freiheit sollte sie zuerst Tadeusz Kosciuszko führen, dann Napoleon. Auf dem Wiener Kongress 1815, mit dem die Restaurationszeit in Europa einsetzte, wurde auch das Königreich Polen restauriert, diesmal unter der königlichen Obhut des Zaren und der Verfassung. Das erweckte manche Hoffnungen auf Erlangung des Selbstbestimmungsrechts. Diese erwiesen sich jedoch als illusorisch. Das eigenartige Gebilde, die konstitutionelle Monarchie mit dem alleinherrschenden Zaren-König an der Spitze, stürzte ein. Die absolutistische Regierungspraxis des Zarenreiches, zu deren Mitteln nicht selten das Spitzelsystem der Geheimpolizei und Missachtung der
Verfassung gehörten, ließ sich mit dem Streben der Polen nach ihren in der Verfassung garantierten Rechten und mit der wiederbelebten Idee der völligen Unabhängigkeit von Russland nicht vereinbaren.
Im Jahre 1683 wurde der Freiburger Stadtregierung ein Fall von Inzest in Zarten bekannt: Der Witwer Barthel Kühnlin sollte mit seiner unmündigen, 12 Jahre alten Tochter Maria Unzucht getrieben haben. Der Fall kam vor den Rat der Stadt Freiburg; der begann, von Amts wegen (ex officio) in dieser Sache eine Untersuchung durchzuführen. Der in Freiburg ansässige Bürger unterstand, wenn er nicht Geistlicher oder Student war, allein der Freiburger Gerichtsbarkeit, da die Stadt vom Landgericht eximiert war und mit ihrer nächsten Umgebung seit ihrer Gründung einen eigenen Gerichtsbezirk bildete. Es gab zwei Gerichte in Freiburg, das Gericht von Bürgermeister und Rat, und das Stadtgericht. Letzteres war, wie es im neuen Stadtrecht von 1520 festgehalten wurde, für alle Zivilangelegenheiten zuständig. Nach mehrmaligen Änderungen gehörten seit 1464 zur Blutgerichtsbarkeit 24 Ratsherren, drei geheime Räte als Ankläger und zwei Turmherren, die das Gefängniswesen verwalteten und Untersuchungsrichter waren.
Der Existenz von Gerichtsakten liegt ihr pragmatischer Zweck zugrunde. Weder sind sie einer lückenlosen Wiedergabe eines Falles verpflichtet, noch lässt sich aus ihnen zwangsläufig der Hintergrund einer Tat erschließen. Sie dienen einzig dem Ziel, normabweichendes Verhalten zu beurteilen. Für den Historiker, der sich mit Gerichtsakten der Frühen Neuzeit befasst, stellt die Beschäftigung mit dieser Quellengattung eine zweifelsohne reizvolle, jedoch zugleich schwierige Herausforderung dar. Für ihn gilt es nachzuvollziehen, was warum als deviant angesehen wird, und anhand seiner Befunde schließlich das deviante Verhalten zu erklären.