943 Geschichte Deutschlands
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Das Großbottwarer Rathaus
(2020)
Wann aus dem Dorf »Bodebura«, nördlich der Martinskirche und westlich der Kleinen Bottwar gelegen, die Stadt »Bothebur«, später »Botwar« genannt, wurde, wissen wir nicht genau. Es gibt keine Gründungsurkunde, aber ein paar Anhaltspunkte. Wir können davon ausgehen, dass es sich um eine geplante Neugründung einer Stadt handelt, östlich neben dem alten Dorf gelegen. Und dass diese Stadt, vermutlich von Albrecht von Lichtenberg gegründet, in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts entstanden ist. Dies lässt sich aus dem Vergleich von zwei Urkunden erschließen: 1247 bestätigt Papst Innozenz IV. dem Kloster in Oberstenfeld die Schenkung eines Grundstückes in »Villa de Botebor«, also im Dorf Bottwar, und 32 Jahre später erhält das Stift Oberstenfeld in einer Jahrzeitstiftung Grundstücke »juxta muros civitatis Bothebur«, also neben den Mauern der Stadt Bottwar.
Melanchthonstraße Nr. 1
(2003)
Die Brettener Altstadt ist nicht eben arm an sehenswerten baulichen Zeugnissen der Geschichte. Der Pfeiferturm und der Simmelturm der mittelalterlichen Stadtbefestigung sind hier zu nennen, ferner die aller Wahrscheinlichkeit nach aus einer Burg der Kraichgau-Grafen entstandene Stiftskirche, das aus dem späten 16. Jahrhundert stammende Gerberhaus und die Fachwerkhäuser auf der Marktplatz-Nordseite, die ebenso wie der stattliche „Schweizer Hof" in der Fußgängerzone aus der Wiederaufbauära nach dem Stadtbrand des Jahres 1689 stammen. Demgegenüber nimmt sich das erst zwischen 1897 - dem
400. Geburtstag Philipp Melanchthons - und 1903 in historisierendem Stil errichtete Melanchthon-Gedächtnishaus vergleichsweise jung aus.
Melanchthonstadt Bretten
(2007)
Der Marktplatz zu Villingen
(1999)
1000 Jahre Marktrecht Villingen. Villingen-Schwenningen feiert.
Das Jahr 1999 steht in Villingen-Schwenningen ganz im Zeichen dieser Feier. Das Recht, einen Markt zu betreiben, erforderte schon immer einen bestimmten Platz. In der Marktrechtsurkunde vom 29. März 999 ist davon die Rede, dass kraft kaiserlichen Befehls der Markt mit aller öffentlichen Handlung gesetzlich
sei, und zwar „mit der Rechtsbestimmung, dass alle, welche den schon genannten Markt zu besuchen wünschen, unbehelligt und in aller Ruhe und Friedlichkeit hin- und zurückgehen und ohne
jegliche ungerechte Schädigung ihr Geschäft ausüben mögen mit Erwerben, Kaufen, Verkaufen und Betreiben alles dessen, was von solcher Hantierung genannt werden kann."